FAQ Resettlement

 

Wozu braucht es Resettlement?

Resettlement erfüllt drei wichtige Aufgaben:

  1. Resettlement rettet Leben und bietet Menschen Schutz, deren Leben, Freiheit, Sicherheit oder Gesundheit in ihrem Erstzufluchtsland in Gefahr ist.
  2. Resettlement ist neben freiwilliger Rückkehr und lokaler Integration eine dauerhafte Lösung für eine signifikante Zahl von Flüchtlingen.
  3. Resettlement ist ein wichtiges Intrument internationaler Verantwortungsteilung und Solidarität gegenüber den großen Aufnahmenstaaten.

Gibt es einen Anspruch auf die Aufnahme in ein Resettlement-Programm?

Für den Einzelnen besteht kein Recht auf Aufnahme in ein Resettlement-Programm. Die Aufnahme in das Programm kann nicht beantragt werden; vielmehr werden die Flüchtlinge im Erstaufnahmeland von UNHCR nach ihren besonderen Schutzbedürfnissen ausgewählt. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme wird durch das jeweilige Aufnahmeland getroffen. Die Aufnahme und Anzahl von Resettlement-Plätzen basiert auf einer freiwilligen politischen Entscheidung der Aufnahmeländer. Es besteht zwar keine explizite internationale Verpflichtung der einzelnen Staaten, Flüchtlinge im Rahmen eines Resettlement-Programms aufzunehmen, dennoch stellen insgesamt 29 Länder Aufnahmeplätze zur Verfügung.

Zum Resettlement-Kontingent von Deutschland

Deutschland führt seit dem Jahr 2012 ein reguläres Resettlement-Programm durch. In den Jahren 2012-2014 wurden jährlich jeweils 300 Flüchtlinge aufgenommen. Im Jahr 2015 wurde die Anzahl auf insgesamt 500 Plätze pro Jahr erhöht. Seit dem 01.08.2015 gibt es in Deutschland eine eigene Rechtsgrundlage für Resettlement-Flüchtlinge. Damit bekennt sich Deutschland dauerhaft zur Durchführung von Resettlement-Verfahren Auch erhalten Resettlement-Flüchtlinge seitdem einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs 4 AufenthG, mit dem sie anerkannten Flüchtlingen weitestgehend gleichgestellt sind. In den Jahren 2016 und 2017 nahm Deutschland an einem EU-weiten Resettlement-Programm teil, in dessen Rahmen insgesamt 1.600 Personen von der Bundesrepublik aufgenommen wurden; in den Jahren 2018/2019 wurden 10.200 Personen für RST und humanitäre Aufnahmeprogramme anvisiert und letztendlich etwas mehr als 8000 Personen aufgenommen, davon rund 5.000 über §23 Abs. 2 AufenthG (humanitäre Aufnahmeprogramme des Bundes), ca. 2.900 Menschen über § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement), sowie 85 Personen nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Humanitäre Aufnahmeprogramme der Länder). Für das Jahr 2020 hat Deutschland  angekündigt, 5.500 Personen aufzunehmen. Hierunter fallen Personen, die im Rahmen der folgenden Programme aufgenommen werden: Resettlement, humanitäre Aufnahmeprogramm aus der Türkei, sog. NesT-Programm und humanitäres Aufnahmeprogramm des Landes Schleswig-Holstein. Aufgrund der Corona-Pandemie und damit verbundenen Ein- und Ausreisehindernissen sowie weiteren Herausforderungen konnten diese Zahlen allerdings nicht erreicht werden. Jedoch soll das Resettlement-Programm auch 2021 unter Berücksichtigung der offenen Plätze aus 2020 weitergeführt werden.

Wie viele Flüchtlinge werden mit Unterstützung von UNHCR jährlich neu angesiedelt?

Die Zahl der Länder, die Resettlement-Programme anbieten, ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Während sich 2005 weltweit 14 Staaten am Resettlement beteiligten, waren Ende 2018 bereits 29 Resettlement-Staaten zu verzeichnen. Trotz der zunehmenden Anzahl an Plätzen übersteigt der Bedarf weiterhin deutlich die Zahl der verfügbaren Plätze. Insgesamt benötigten im Jahr 2019 rund 1,4 Millionen Flüchtlinge Resettlement; tatsächlich bekamen aber nur 63.726 Personen die Chance auf ein neues Leben in Sicherheit und Würde. UNHCR schätzt den weltweiten Resettlement-Bedarf für 2021 ebenfalls auf über 1.445 Millionen Flüchtlinge.

Die Top 5 Aufnahmestaaten im Jahr 2019 waren die USA (21.159), Kanada (9.031), UK (5.774), Schweden (4.993) und Deutschland (4.622). Sie stellten somit über 70% aller Plätze, die im Jahr 2019 zur Verfügung gestellt wurden (63.726).

Wie werden Flüchtlinge für einen Resettlement-Platz identifiziert und ausgewählt?

Vorauswahl durch UNHCR-Büro im Erstzufluchtsland

Die Aufnahme von Personen in ein Resettlement-Programm erfolgt nach einem Identifizierungs- und Auswahlverfahren. Hierbei sind neben UNHCR und den Behörden der Aufnahmestaaten auch NGOs und andere im Flüchtlingsbereich tätige Akteure eingebunden. Die Sicherstellung eines gerechten und transparenten Zugangs zum Resettlement-Verfahren hat für UNHCR Priorität. Um Missbrauch und Korruption vorzubeugen, hat UNHCR Standards für das Auswahl- und Übermittlungsverfahren entwickelt. Diese sehen einen arbeitsteiligen Auswahl- und Kontrollprozess vor.

UNHCR vereinbart mit den Aufnahmestaaten im Vorfeld zeitliche, geografische und politische Prioritäten. Aufgrund seiner operativen Tätigkeit in den Erstzufluchtsländern verfügt UNHCR über umfassende Informationen zur Situation der dort lebenden Flüchtlinge. Die lokalen UNHCR-Büros im Erstzufluchtsland (nicht UNHCR in Deutschland) prüfen anhand von festgelegten Identifizierungs- und Auswahlkriterien, ob Personen, die bereits unter ihrem Mandat stehen und als Flüchtlinge anerkannt wurden, für eine Resettlement-Aufnahme in Frage kommen und unterbreiten den Resettlement-Staaten entsprechende Aufnahmevorschläge. Die abschließende Entscheidung über die Aufnahme einzelner Flüchtlinge liegt jedoch in der Kompetenz der Aufnahmestaaten.

Auswahlkriterien des UNHCR

Um für einen Resettlement-Platz vorgeschlagen zu werden, muss eine Person im Erstzufluchtsland in der Regel als Flüchtling anerkannt sein. Zudem muss mindestens eines der von UNHCR festgelegten Vulnerabilitätskritierien vorliegen. Nach diesen Kriterien kommen die folgenden Personengruppen für Resettlement in Betracht:

  1.       Flüchtlinge mit besonderen rechtlichen und physischen Schutzbedürfnissen;
  2.       Flüchtlinge, die Folter oder Gewalt erfahren haben;
  3.       Flüchtlinge mit besonderem medizinischem Behandlungsbedarf;
  4.       Flüchtlingsfrauen und -mädchen mit besonderer Risikoexposition;
  5.       Flüchtlinge mit familiären Bindungen im Resettlement-Aufnahmestaat;
  6.       Flüchtlingskinder und heranwachsende Flüchtlinge, die besonderen Risiken ausgesetzt sind;
  7.       Flüchtlinge, die aus anderen Gründen keine Perspektive auf eine Eingliederung im derzeitigen Aufenthaltsstaat haben.

Personen, die nicht von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, können nur für einen Resettlement-Platz vorgeschlagen werden, wenn:

  • sie staatenlos sind und Resettlement für sie die einzige dauerhafte Lösung bietet oder
  • abhängige Familienmitglieder nur durch Resettlement mit ihrer im Resttlementstaat als Flüchtlinge anerkannten Angehörigen zusammengeführt werden können.

Resettlement-Vorschläge werden je nach Dringlichkeit des Falls priorisiert. In vielen Fällen überschneiden sich bei einem Vorschlag die genannten Vulnerabilitätskriterien. Die meisten Resettlement-Flüchtlinge werden aufgrund ihres individuellen Schutzbedarfes ausgewählt. In einigen Situationen kann jedoch Resettlement-Bedarf für eine ganze Flüchtlingsgruppe in einem Land angezeigt sein, wenn dies zur Gewährleistung von internationalem Schutz oder zur Herstellung einer dauerhaften Lösung geboten ist.

Wichtiger Hinweis:

Basierend auf der Annahme, dass die Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Deutschland weitestgehend im Einklang mit völkerrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention steht, stellt UNHCR in Deutschland grundsätzlich keine sogenannten „Referrals“ für das Resettlement in aufnahmebereite Drittstaaten wie z.B. Australien, Kanada und die USA aus. Die Weiterreise von Flüchtlingen aus Deutschland in andere Staaten erfolgt mithin allein nach der Maßgabe der Einreisebestimmungen des Ziellandes, über deren Vorliegen die zuständige nationale Behörde des Ziellandes entscheidet.

Überprüfung und finale Auswahl durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Die Entscheidung über die Aufnahme eines von UNHCR für Resettlement vorgeschlagenen Flüchtlings obliegt dem ersuchten Aufnahmestaat. Im Rahmen dieser Entscheidung können zusätzliche nationale Aufnahmekriterien und Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden. Das Bundesinnenministerium legt diese Kriterien zusammen mit den Bundesländern im Rahmen einer Aufnahmeanordnung fest.

Zu den nationalen Aufnahmekriterien des BAMF

Die Aufnahmeanordnung für 2020 ermöglicht Resettlement von Flüchtlingen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenloser aus dem Ägypten, Kenia, Jordanien oder aus dem Libanon. Auch werden Personen aus dem Niger aufgenommen, die aus Libyen evakuiert wurde. Bei den aufzunehmenden Menschen handelt es sich insbesondere um syrische, irakische, sudanesische, südsudanesische, somalische, jemenitische und eritreische Staatsangehörige. Aus allen genannten Staaten können aber auch schutzbedürftige Personen aus weiteren Herkunftsstaaten oder Staatenlose aufgenommen werden.. Neben humanitären Gesichtspunkten finden auch öffentliche Interessen Berücksichtigung. Gemäß der Aufnahmeanordnung des BMI sollen die folgenden Aspekte bei der Prüfung berücksichtigt werden:

  • Wahrung der Familieneinheit
  • Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland
  • Integrationsfähigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und Berufsausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse; geringes Alter)
  • Grad der Schutzbedürftigkeit

Im Rahmen der Prüfung führt das BAMF im Regelfall ein persönliches Gespräch mit den Personen, die UNHCR vorgeschlagen hat. Das BAMF erteilt sodann die konkrete Aufnahmezusage oder lehnt eine solche ab.

Über das reguläre Resettlementverfahren hinaus werden Personen über das humanitäre Aufnahmeverfahren aus der Türkei, das NesT-Programm und das humanitäre Aufnahmeprogramm des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen.

Visumsverfahren und Einreise nach Deutschland

Vor der Einreise müssen die ausgewählten Personen an der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung ein Visumsverfahren durchlaufen. Wenn feststeht, dass die Personen nach Deutschland reisen können, wird vor der Abreise – im Regelfall durch IOM – eine medizinische Untersuchung und ein Orientierungskurs durchgeführt. Nach Ankunft sind die Resettlement-Flüchtlinge in den ersten zwei Wochen zentral im Grenzdurchgangslager Friedland, Niedersachsen, untergebracht. Dort erhalten sie weitere Basisinformationen zu ihren Rechten und dem Leben in Deutschland. Im Anschluss werden die Flüchtlinge nach dem sogenannten Königssteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt.

Zur Verteilung innerhalb Deutschlands

Aufgrund fester Verteilungsregeln besteht keine freie Wahlmöglichkeit für den Wohnort, es wird jedoch – sowohl bei der bundesweiten als auch der landesinternen – Verteilung versucht, bestimmte Kriterien, wie beispielsweise familiäre Bindungen ,zu berücksichtigen. Solange und soweit Leistungen nach dem SGB II oder XII bezogen werden, besteht eine Wohnsitzauflage.

Der Resettlement-Prozess endet nicht mit der Einreise in das Aufnahmeland. Um Flüchtlingen dort eine Perspektive zu bieten, bedarf es eines zeitnahen Integrationsprozesses. Nur durch die Gewährung grundlegender Rechte können Resettlement-Flüchtlinge aktiv an der Aufnahmegesellschaft teilhaben.

Welche Regelungen gelten für Resettlement-Flüchtlinge in Deutschland?

Resettlement-Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, die zunächst auf drei Jahre befristet ist. Im Anschluss kann diese verlängert werden. Nach fünf Jahren ist der Erhalt einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich. Diese hängt von der Erbringung bestimmter Integrationsleistungen ab. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann sich die Frist auf drei Jahre verkürzen.  Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person die deutsche Sprache beherrscht und ihren Lebensunterhalt weit überwiegend selbst sichern kann.

Wie erwähnt, sind Resettlement-Flüchtlinge in Bezug auf ihre nationalen Rechte den Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention weitestgehend gleichgestellt.

Ein Familiennachzug der Kernfamilie ist möglich. Wie beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen gelten unter bestimmten Voraussetzungen erleichterte Nachzugsbedingungen. Weitere Informationen zum Familiennachzug finden sich hier.

Weitere Informationen zu Resettlement finden sich auch unter www.resettlement.de.

Besteht die Möglichkeit zum Resettlement von Deutschland in einen anderen Staat?

Nein, es besteht kein Resettlement-Programm, um von Deutschland in einen Drittstaat weiterzureisen. Aus Staaten, deren Asylsystem wie in Deutschland mit den völkerrechtlichen Vorgaben übereinstimmen, findet kein Resettlement statt. Es wird davon ausgegangen, dass dort für Flüchtlinge bereits eine dauerhafte Lösung gefunden ist und kein Bedarf für ein Resettlement-Verfahren besteht.

UNHCR in Deutschland stellt daher keine sogenannten „Referrals“ für das Resettlement in Drittstaaten wie z.B. Australien, Kanada oder die USA aus. Über eine Einreise entscheidet allein die zuständige nationale Behörde des Ziellandes.

 Gibt es alternative Möglichkeiten der Weiterwanderung aus Deutschland?

Jeder Staat entscheidet eigenständig welchen Personen er die Einreise gestattet. Die Voraussetzungen für eine Einreise können sich zwischen den Staaten unterscheiden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit im Rahmen eines Flüchtlingsaufnahmeprogramms, aufgrund familiärer Bindungen oder als Fachkraft einzureisen. Die Chancen im Rahmen eines Flüchtlingsaufnahmeprogramms aus Deutschland weiterzureisen sind jedoch sehr gering. Eine Asylantragstellung aus dem Ausland hängt davon ab, ob das nationale Asylsystem des Ziellandes das zulässt.

Personen, die aus Deutschland weiterreisen möchten, sollten sich an die Auslandsvertretung des Ziellandes wenden. UNHCR in Deutschland hat keine Möglichkeit auf das Einreiseverfahren einzuwirken.