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Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11.5.1992-2 BvR 1549/91

Publisher Germany: Bundesverfassungsgericht
Publication Date 11 May 1992
Citation / Document Symbol 2 BvR 1549/91
Cite as Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11.5.1992-2 BvR 1549/91, 2 BvR 1549/91, Germany: Bundesverfassungsgericht, 11 May 1992, available at: https://www.refworld.org/cases,DEU_BUNDESVERFASS,3ae6b72d10.html [accessed 22 May 2023]
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Bundesverfassungsgericht

Beschluß vom 11.5.1992-2 BvR 1549/91

Leitsatz der Redaktion:

Schon die unter Hinweis auf eine politische Betätigung ausgesprochene, ernsthafte Drohung mit einem Übel, das - wie die Verletzung oder Tötung des eigenen Kindes - bei seiner Verwirklichung asylerheblichen Charakter hat, stellt, wenn sie von staatlichen Stellen ausgeht, eine drohende Gefahr politischer Verfolgung dar.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige. Auf ihre Verfassungsbeschwerde hin wurde das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4.7.1991 - AN 5 K 91.30722 - aufgehoben, soweit die Asylklage abgewiesen wurde, und zwar wegen Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Sache wurde an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.9.1991 -25 CZ 91.31333 - wurde für in diesem Umfange gegenstandslos erklärt. Dem Freistaat Bayern wurde auferlegt, der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Entscheidung erging durch die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in der Besetzung mit den Richtern Böckenförde, Winter und Sommer.

Aus den Gründen:

»A.       Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Asylerheblichkeit staatlicher Drohungen.

I.

1.         Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige. Sie reiste zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn am 13.9.1990 mit einem gültigen rumänischen Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Bei der Ausländerbehörde gab sie zur Begründung u. a. an, daß sie des öfteren auf dem Opernplatz in Timisoara mit politisch Gleichgesinnten diskutiert habe. Daraufhin habe sie von der Geheimpolizei >Securitate< Drohanrufe des Inhalts erhalten, daß ihr Sohn einen tödlichen Unfall erleiden werde, wenn sie sich nicht >regierungstreu< verhalte. Im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge machte sie geltend, daß sie zwar keiner politischen Partei angehört, aber in der >Gesellschaft von Timisoara< mitgearbeitet habe. Sie habe auf dem Opernplatz in Timisoara über Mikrophon fünf- oder sechsmal - das erste Mal am 2. oder 3. Mai 1990, das letzte Mal am 8. September 1990 - Ansprachen gehalten. Von den rumänischen Behörden sei sie zwar niemals verhört, verhaftet bzw. verurteilt worden; sie und ihre Mutter hätten aber 40 bis 50 anonyme Anrufe erhalten, in denen angedroht worden sei, daß ihr Sohn einen Unfall erleiden werde. Daraufhin habe sie ab dem 10. Mai 1990 bei der Gesellschaft nur noch passiv mitgemacht. Anfang Juni - wann genau, könne sie nicht mehr sagen - sei ihr Sohn, als er auf seinem Schulweg an einer Ampel gewartet habe, von einem Unbekannten auf die Straße gestoßen worden, als sich ein blauer Pkw genähert habe. Ihr Sohn sei glücklicherweise nicht gefallen, sondern nur gestolpert; deshalb habe er die Straße gleich wieder verlassen können. Den Unfall habe sie bei der Polizei nicht angezeigt, weil die Polizei dem Jungen sowieso nicht geglaubt hätte. Sie befürchte, daß ihrem Sohn bei einer Rückkehr tatsächlich etwas passieren könnte.

2.         Mit Bescheid vom 3.12.1990 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Daraufhin forderte die Ausländerbehörde die Beschwerdeführerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung an.

3.         Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 4.7.1991 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Die nicht vorverfolgt ausgereiste Beschwerdeführerin habe nicht dargetan und glaubhaft gemacht, daß sie im Falle einer Rückkehr nach Rumänien politische Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit befürchten müsse. Die gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Drohung, daß ihrem Sohn etwas geschehen werde, wenn sie sich weiterhin gegen die Regierung betätige, erreiche allein noch nicht das Ausmaß einer politischen Verfolgung. Es sei aber auch äußerst zweifelhaft, daß der Vorfall, bei dem der Sohn vor einem heranfahrenden Auto auf die Straße geschubst worden sei, von einer Person inszeniert worden sei, deren Handeln dem rumänischen Staat zuzurechnen sei. Wäre nämlich ernsthaft beabsichtigt gewesen, dem Sohn der Beschwerdeführerin einen körperlichen Schaden zuzufügen, wäre der Anschlag anders ausgeführt worden und man hätte den jungen nicht vor ein Auto geschubst, dessen Fahrer abgebremst habe. Gegen eine politische Motivation spreche auch die Tatsache, daß zwischen Anfang Juni, als der Anschlag geschehen sei, und der Ausreise im September nichts mehr geschehen sei. Bei Rückkehr nach Rumänien habe die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politische, Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG objektiv nicht zu befürchten. Die Kammer verkenne keineswegs, daß in Rumänien bisher, trotz im wesentlichen freier Wahlen im Mai 1990, noch keine freiheitlichen und demokratischen Verhältnisse herrschten. Ihr sei auch bekannt, daß zahlreiche Mitglieder der früheren Securitate und der früheren KP nach wie vor an wichtigen und einflußreichen Stellen in Verwaltung, Militär und Wirtschaft tätig seien, wenn es auch zu gewissen organisatorischen Veränderungen gekommen sein möge. Auch sei sich die Kammer bewußt, daß die gegenwärtige, rumänische Regierung zwischenzeitlich von manchen ihrer früheren Ankündigungen und Versprechungen hinsichtlich einer demokratischen Umgestaltung von Staat und Gesellschaft wieder abgerückt sei Bezeichnend und nachvollziehbar erscheine in diesem Zusammenhang die Einschätzung von amnesty international, wonach die staatliche Macht in Rumänien trotz der vollzogenen Gewaltenteilung so stark und damit unkontrollierbar bei der regierenden Nationalen Rettungsfront von Präsident Iliescu liege, daß sich totalitäre Tendenzen leicht entwickeln könnten. Da von den in Rumänien allgemein herrschenden politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen die gesamte dortige Bevölkerung im wesentlichen gleichermaßen betroffen sei und dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts dafür zu entnehmen sei, weshalb gerade sie mehr als die rumänische Bevölkerung im allgemeinen, nämlich im asylrechtlich erheblichen Sinn von staadichen bzw. dem Staat jedenfalls zurechenbaren Maßnahmen gegen ihre asylrechtlich geschützten Rechtsgüter betroffen wäre, sei ihre Klage gleichwohl unbegründet. Gegen eine zu befürchtende Verfolgung der Beschwerdeführerin spreche auch die Tatsache, daß nach dem letzten Vorfall nichts mehr geschehen sei und sie Rumänien auch ohne Schwierigkeiten habe verlassen können. Auch die Klage gegen die ausländerbehördliche Entscheidung sei unbegründet.

4.         Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 13.9.1991, zugestellt am 23.9.1991, zurück.

5.         Am 23.10.1991 hat die Beschwerdeführerin sowohl gegen die verwaltungsbehördlichen Bescheide als auch gegen die gerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.

Sie sei in Rumänien politisch verfolgt worden. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Drohungen der Securitate und dem tatsächlich erfolgten Anschlag auf ihren Sohn. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht zweifelhaft, daß der rumänische Staat hinter dem Anschlag stehe; niemand sonst habe ein Interesse, ihrem Sohn zu schaden. Es sei reine Hypothese anzunehmen, der rumänische Staat hätte sich zur Durchführung der Drohungen anderer Mittel bedient. Wenn zwischen dem Anschlag Anfang Juni und ihrer Ausreise im September nichts mehr vorgefallen sei, so erkläre sich dies daraus, daß dem Staat ihr sofort nach dem Anschlag gefaßter Ausreiseplan nicht verborgen geblieben und so das gewünschte Ergebnis - die Einstellung ihrer politischen Betätigung in Rumänien - erreicht worden sei. Schließlich sei die Ausreise und die Asylantragstellung ein Spezialfall regimefeindlicher Betätigung im Ausland, die sie aus der Masse der rumänischen Bevölkerung hervorhebe. Auch deswegen drohe ihr wieder Verfolgung seitens der totalitären Machthaber in Rumänien.

II.          Das Bundesverfassungsgericht hat den übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens und Anhörungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

B.         Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung (§ 92 BVerfGG) unzulässig, soweit sie sich gegen die angefochteten Bescheide und den ausländerrechtlichen Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils richtet.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung der Asylklage wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und im Sinne von § 93b Abs. 2 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils genügt insoweit nicht den sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen.

Das Verwaltungsgericht hat den Wahrheitsgehalt der Einlassungen der Beschwerdeführerin, ihr sei als Folge ihrer politischen Betätigung für die >Gesellschaft von Timisoara< mehrfach telefonisch angedroht worden, ihrem Sohn werde etwas geschehen, falls sie ihre Aktivitäten nicht einstelle, nicht in Zweifel gezogen. Es hat auch nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - bezweifelt, daß diese Drohungen von staatlichen Stellen herrührten. Gegenteiliges läßt sich nicht den weiteren Ausführungen des Gerichts entnehmen, wonach es äußerst zweifelhaft sei, daß der Vorfall, bei dem der Sohn der Beschwerdeführerin vor ein fahrendes Auto gestoßen worden sei, von einer Person inszeniert worden sei, deren Handeln dem rumänischen Staat zuzurechnen sei. Ob die hierfür gegebene Begründung - der Anschlag sei gewissermaßen >zu dilettantisch< ausgeführt worden, um Hinweise auf eine staatliche Veranlassung geben zu können - tragfähig ist, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Aus ihr kann jedenfalls nicht geschlossen werden, daß das Verwaltungsgericht auch die Drohanrufe als nicht von staatlichen Stellen stammend angesehen hat.

Auf der Grundlage dieser Annahmen war es dem Verwaltungsgericht von Verfassungs wegen verwehrt, die Asylerheblichkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse zu verneinen. Denn schon die unter Hinweis auf eine politische Betätigung ausgesprochene, ernsthafte Drohung mit einem Übel, das -wie die Verletzung oder Tötung des eigenen Kindes - bei seiner Verwirklichung asylerheblichen Charakter hat (vgl. BVerfGE 80, 315 ‹ 333, 335 › = InfAusIR 1990, 21 ff.), stellt, wenn sie von staatlichen Stellen ausgeht, eine drohende Gefahr politischer Verfolgung dar. Darauf, ob zwischen dieser Drohung und der geschilderten Ausführung ein ursächlicher Zusammenhang besteht und diese dem rumänischen Staat zuzurechnen ist, kommt es dann entscheidend nicht mehr an. Auch die Annahme des Gerichts, es spreche gegen eine (drohende) politische Verfolgung, daß die Beschwerdeführerin nach dem Unfall ihres Sohnes bis zu ihrer Ausreise unbehelligt geblieben ist, kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Denn dies läßt sich, wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht vorträgt, zwanglos daraus erklären, daß die Drohung in den Augen der Securitate ihre Wirkung - nämlich die Einstellung der regierungsfeindlichen Betätigung der Beschwerdeführerin - erreicht hatte.

Da das Verwaltungsgericht des weiteren zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative keine Feststellungen getroffen hat, hätte es davon ausgehen müssen, daß die Beschwerdeführerin aus Rumänien vor politischer Verfolgung ausgereist ist. Dann aber hätte der Asylanspruch nur verneint werden können, wenn die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Diese Feststellung läßt sich aus den weiteren Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen.

Indem das Verwaltungsgericht Asyl auf unzureichender Grundlage versaget, verletzt es die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Das angegriffene Urteil ist demnach, soweit es die Asylklage abweist, aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs 2 BVerfGG).«

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