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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95

Publisher Germany: Bundesverwaltungsgericht
Publication Date 30 April 1996
Citation / Document Symbol BVerwG 9 C 171.95
Cite as Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95, BVerwG 9 C 171.95, Germany: Bundesverwaltungsgericht, 30 April 1996, available at: https://www.refworld.org/cases,DEU_BUNDESVERWALT,3ae6b7330.html [accessed 22 May 2023]
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Bundesverwaltungsgericht, 30 April 1996

Leitsätze (nicht amtlich):

1.         Eine regionale Gruppenverfolgung findet statt, wenn der Verfolger die gesamte Gruppe im Blick hat, diese aber nicht landesweit, sondern nur regional verfolgt; betroffen ist nur, wer alle Verfolgungsmerkmale erfüllt.

2.         Eine Verfolgung wegen der Volkszugehörigkeit ist örtlich und nicht regional begrenzt, wenn sich der pauschale Separatismusverdacht nur gegen in bestimmten Gebieten lebende Volkszugehörige richtet.

3.         Droht einem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber inzwischen eine regionale Gruppenverfolgung, ist eine Fluchtalternative nur gegeben, wenn er außerhalb der Verfolgungsregion vor Verfolgung hinreichend sicher ist; hierunter fällt nicht, wer bei örtlich begrenzter Gruppenverfolgung nicht aus dem Verfolgungsgebiet stammt.

Aus den Gründen:

I.

Die Kl. sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und mosiemischer Religionszugehörigkeit. Die Kl. zu 1 und 2 stammen aus C., Kreis E., und aus P. in der Provinz Kahramanmaras; sie sind seit 1981 nach religiösem Ritus miteinander verheiratet. Ihr gemeinsames Kind, der Kl. zu 3, wurde am 22.9.1987 in Amsterdam geboren. Die im Oktober 1985 geborene Tochter lebt bei den Eltern des Kl. zu 1 in P.

Im Juli 1986 verließen die Kl. zu 1 und 2 die Türkei und gelangten über Italien, Frankreich und Belgien in die Niederlande. Nach negativem Ausgang eines dort durchgeführten Asylverfahrens reisten sie im Mai. 1989 in die BR Deutschland ein, wo sie erneut Asyl beantragten, Zur Begründung ihres Asylbegehrens ließen sie vortragen, daß der Kl. zu 1 bis 1982 für die TDKP politisch aktiv gewesen sei. Seit Ende 1982 habe er sich für die Politik der PKK interessiert und diese Organisation in verschiedener Weise unterstützt. Die Klin. zu 2 habe die Kämpfer der PKK mit Lebensmitteln versorgt und sich um deren Kleidung gekümmert. Hiervon häten die staatlichen Organe Kenntnis erhalten. Die Klin. zu 2 sei gemeinsam mit ihrem Schwiegervater von der Polizei verhört worden, dabei sei ihr Schwiegervater geschlagen worden. Der Kl. zu 1 sei im August 1985 durch Sicherheitsorgane aufgefordert worden, Dorfwächter zu werden. Nach seiner Weigerung, ein solches Amt zu übernehmen, hätten die Sicherheitskräfte nach ihm gesucht. Gleichwohl sei es ihm gelungen, gegen ein Bestechungsgeld Pässe zu beschaffen, mit denen ihnen die Ausreise aus der Türkei gelungen sei.

Mit Bescheid vorn 5.7.1990 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem VG erfolglos. Auf die Berufung der Kl. hat das OVG die Bekl. unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids verpflichtet, die Kl. als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen. Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht nicht in Einklang, soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung der Bekl. zur Anerkennung der Kl. als Asylberechtigte und Gewährung von Abschiebungsschutz wegen einer den Kl. zu 1 und zu 2 heute in ihrer Heimat regional drohenden Gruppenverfolgung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit bejaht und eine zumutbare inländische Fluchtalternative verneint hat. Dies führt seiner AuflIebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das Berufungsgericht hat den Kl. zu 1 und 2 ohne Prüfung ihres individuellen Verfolgungsvortrags Asyl nach Art. 16a GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AusIG mit der Erwägung zugesprochen, daß Kurden in den Notstandsprovinzen der Türkei seit dem Frühjahr 1992 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Auf diese objektive Gefährdungssituation, die erst nach ihrer Flucht in die BR Deutschland entstanden sei, könnten sich die Kl. berufen. Bei ihrer Rückkehr stehe ihnen keine zumutbare Zuflucht in anderen Landesteilen zur Verfügung. Der Kl. zu 3 habe entsprechende Schutzansprüche nach den Vorschriften über das Familienasyl.

Der Senat versteht die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß es zugunsten der Kl. den objektiven Nachfluchttatbestand einer regionalen - auf die Notstandsprovinzen beschränkten - Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei angenommen hat (vgl. in diesem Sinne deutlicher das in der Berufungsentscheidung in anderem Zusammenhang zitierte Urteil des OVG v. 22.6.1995 - 4 L 262/94 -). Das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Die Annahme des Berufungsgerichts, alle Kurden in den unter Notstandsrecht stehenden Provinzen der Türkei seien seit dem Frühjahr 1992 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt, die sowohl an ihre Volkszugehörigkeit als auch an den damit verbundenen pauschalen Separatismusverdacht anknüpft, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Das hat der Senat mit dem gleichzeitig ergehenden Urteil im Verfahren 9 C 170.95 (EZAR 202 Nr. 27) entschieden; wegen der Begründung im einzelnen wird hierauf Bezug genommen. Schon dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das im vorliegenden Verfahren angefochtene Urteil steht darüber hinaus mit Bundesrecht nicht in Einklang, weil die Kl. auch dann keinen Nachfluchtgrund hätten, wenn die Annahme einer Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsgebieten zuträfe. Denn auch in diesem Falle gehörten sie weder zu dem Personenkreis der dort Verfolgten noch könnten sie sich auf eine regionale Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei berufen. Mit einer auf die Notstandsgebiete örtlich begrenzten Gruppenverfolgung werden die Kriterien, die die Rechtsprechung für eine regionale Gruppenverfolgung entwickelt hat, hier nämlich nicht erfüllt. Wenn die Kl. unverfolgt ausgereist sind, kommt es für die Zumutbarkeit der Rückkehr in ihr Heimatland deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob sie außerhalb der Notstandsgebiete nach dem sog. herabgestuften Prognosemaßstab vor Verfolgung hinreichend sicher sind; vielmehr ist ihnen die Rückkehr zumutbar, weil ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts außerhalb der Notstandsgebiete nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

In seinem rechtlichen Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon auszugehen, daß auch solche Asylsuchende, die ihren Heimatstaat unverfolgt verlassen haben, bei einer ihnen im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrunds jetzt drohenden regionalen Gruppenverfolgung eine inländische Fluchtalternative nur dort haben, wo sie -nach dem sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - vor Verfolgung hinreichend sicher sind, so daß sie anderenfalls Asyl und Abschiebungssehutz beanspruchen können. Das hat das BVerwG im Anschluß an die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) bereits mehrfach ausgesprochen (BVerwG, EZAR 203 Nr. 7; BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162; B.v. 24.4.1995 - 9 B 146.94 - u. v. 24.7.1995 - 9 B 147.95 -). Der erkennende Senat hat dies maßgeblich damit begründet, daß auch dem nicht mit dem Trauma einer Vorverfolgung subjektiv belasteten AsyIsuchenden der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab dann zugute kommen soll, wenn für ihn objektiv die Gefahr erstmaliger Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat besteht, der sich - durch das Betreiben einer regionalen Gruppenverfolgung - nachträglich als VerfoIgerstaat erwiesen hat (zur Unterscheidung zwischen subjektiven und objektiven Gründen für die Vorverfolgtenbegünstigung vgl. auch schon BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13 sowie EZAR 200 Nr. 30). Dem mit einem asylerheblichen Nachfluchtgeschehen im Heimatstaat konfrontierten Asylsuchenden ist es mit anderen Worten nicht zuzumuten, die Verfolgungsfreiheit in anderen Landesteilen gleichsam zu erproben, auch wenn ihm dort noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erstmalige Verfolgung droht. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der hieran mit beachtlichen Einwänden geübten Kritik (vgl. HessVGH, DVBI. 1994, 69 = NVwZ-RR 1994, 232, HessVGH, U.v. 14.8.1995 - 12 UE 2496/94 -) fest.

Das Berufungsgericht ist indessen ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß den Kl. allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit eine regionale Gruppenverfolgung in der Türkei droht, ihr Heimatstaat sich also als ein Verfolgerstaat gegenüber allen kurdischen Volkszugehörigen erwiesen hat. Gegen eine solche weitgehende Annahme sprechen schon die - von allen anderen OVG ähnlich formulierten - Ausführungen im Berufungsurteil über die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei: Es gebe keine einzige Auskunft oder Stellungnahme, aus der etwa hervorginge, daß auch zB im Westen der Türkei türkische Sicherheitskräfte unterschiedslos und massenhaft gegen Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit Repressalien ausübten. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß in anderen Teilen der Türkei eine Situation ähnlich einem Bürgerkrieg herrsche. Vielmehr gelte insoweit das, was das Auswärtige Amt regelmäßig in seinen Auskünften und Jahresberichten ausführe, nämlich, daß in den Städten im Westen der Türkei seit Jahrzehnten eine große Zahl von Kurden in friedlich assimiliertem Zustand lebe, ohne - soweit sie sich nicht demonstrativ zu ihrer Volkszugehörigkeit bekennten oder gar im Sinne von Autonomiebestrebungen politisch aktiv würden - von Sicherheitskräften belästigt zu werden. Es könne keine Rede davon sein, daß jeder kurdische Volkszugehörige, auch wenn er aus dem Südosten der Türkei stamme, in den Städten der Westtürkei jederzeit gewärtig sein müsse, allein aufgrund seiner Volkszugehörigkeit oder Herkunft staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, die asylerhebliche Qualität erreichten.

Dagegen spricht ferner die weitere Feststellung im Berufungsurteil, »daß zwischen 6 und 10 Millionen sog. assimilierte Kurden im Westen der Türkei weitgehend unbehelligt leben«. Auch ist das Berufungsgericht zu der Annahme einer Gruppenverfolgungsgefahr für alle Kurden in den Notstandsprovinzen letztlich nur deshalb gelangt, weil es Verfolgungsmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen sie einerseits zwar »als Folge der dort stattfindenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Rebellen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften« angesehen, andererseits aber undifferenziert nur auf die Volkszugehörigkeit der dort lebenden Kurden abgestellt hat, »weil aus dieser auf eine Sympathie mit und eine Unterstützung der PKK geschlossen« werde.

Diesem besonderen Erscheinungsbild einer örtlich begrenzten Verfolgung kurdischer Volkszugehörigker wegen pauschalen Separatismusverdachts in den Notstandsprovinzen der Türkei hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen. Der von ihm zugrunde gelegte Sachverhalt würde es auch bei einer Gruppenverfolgung in den Notstandsgebieten nicht rechtfertigen, für alle türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, auch soweit sie außerhalb der Notstandsprovinzen leben und beheimatet sind, eine »regionale« Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG zu sehen. Dies hätte zur Folge, daß der gesamte über 10 Millionen Personen umfassende Bevölkerungsgruppe der Kurden im Falle der Flucht Asyl schon dann zu gewähren wäre, wenn nach den erheblich erleichterten Voraussetzungen des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs eine inländische Fluchtalternative wegen nicht hinreichender Sicherheit verneint werden müßte.

Auf eine »regionale« Gruppenverfolgung kann sich nach der Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. 1 GG nur berufen, wer die Gefahr eigener politischer Verfolgung aus Maßnahmen des Verfolgerstaats gegenüber solchen Dritten ableiten kann, die wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. grundlegend BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 10; vgl. zuletzt auch BVerwG E 96, 200 = EZAR 202 Nr. 25). In welchem Maße dies der Fall ist, wird - so führt das BVerfG (aaO) aus - je nach den tatsächlichen Verhältnissen, unter denen sich politische Verfolgung in den Herkunftsländem ereignet, unterschiedlich zu beurteilen sein.

Die historische und zeitgeschichtliche Erfahrung lehrt, daß für den einzelnen die Gefahr, selbst verfolgt zu werden, um so größer und - hinsichtlich ihrer Aktualität - um so unkalkulierbarer ist, je weniger sie von individuellen Umständen abhängt oder geprägt ist und je mehr sie unter Absehung hiervon überwiegend oder ausschließlich an kollektive, dem einzelnen unverfügbare Merkmale anknüpft. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß (BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 10). Allerdings ist es denkbar, daß derselbe Staat, der in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, den hiervon Betroffenen in einem anderen Landesteil nicht nur nicht behelligt, sondern ihn sogar vor dortiger mittelbarer Verfolgung durch Dritte in Schutz nimmt. Diesem Phänomen eines mehrgesichtigen Staats kann es entsprechen, daß er zur Abwehr einer separatistischen Bewegung in einem Landesteil Mittel einsetzt, die als politische Verfolgung zu qualifizieren sind, in anderen Landesteilen, in denen solche Bestrebungen fehlen, derartige Mittel jedoch nicht anwendet (vgl. BVerfG, EZAR 201 Nr. 20). Richtet sich die politische Verfolgung gegen Gruppen von Menschen, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa Rasse, Religion oder politische Überzeugung verbunden sind, so ist in aller Regel davon auszugehen, daß sich diese Verfolgung gegen jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe richtet (vgl. BVerfG, EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, EZAR 202 Nr. 13).

Ob dies der Fall ist, bestimmt sich letztlich nach dem inhaltlichen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen und nach dem äußerlich erkennbaren Verhalten des Verfolgerstaats. Angesichts der Vielgestaltigkeit tatsächlicher Erscheinungsformen politischer Einzel- und Gruppenverfolgung kommt es mithin darauf an, wer bei realitätsgerechter Ermittlung und Bewertung des gesamten Verfolgungsgeschehens zum Kreis der gefährdeten Personen zu rechnen ist. Daher sind grundsätzlich bei der Abgrenzung einer kollektiv gefährdeten Gruppe alle Personen einzubeziehen, gegen die der Verfolgerstaat - objektiv gesehen - seine Verfolgung betreibt oder voraussichtlich betreiben wird (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1996, 57 = InfAusIR 1995, 422). Das können sämtliche Träger des dem Verfolgerstaat mißliebigen, ihn zur Verfolgung veranlassenden Persönlichkeitsmerkmals sein. Der Verfolgerstaat kann aber hiervon wiederum bestimmte Untergruppen ausnehmen, etwa wegen bei ihnen zusätzlich vorhandener Merkmale oder Umstände, beispielsweise eines Merkmals, das sie in seinen Augen »rehabilitiert« (BVerwG, aaO). Welche zusätzlichen Umstände oder Merkmale in diesem Sinne zur Abgrenzung der verfolgten Gruppe im einzelnen heranzuzieben sind, ist nach der tatsächlichen Reichweite des Verfolgungsgeschehens zu bestimmen.

Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, eine demgemäß realitätsgerechte Verfolgungsprognose anzustellen und wertend zu ermitteln, welche Merkmale und Umstände die gefährdete Gruppe kennzeichnen. Dabei kann das Gericht den Rahmen der Gruppenbildung nach seiner tatsachengestützten Einschätzung enger ziehen mit der Folge, daß im Einzelfall die Nähe zu der verfolgungsbedrohten Gruppe die Regelvermutung eigener Verfolgung noch nicht begründet, sondern weitere Indizien für eine individuelle Betroffenheit hinzutreten müssen; zu berücksichtigen ist hierbei namentlich auch der fließende Übergang zwischen anlaßgeprüfter Einzelverfolgung und eher anlaßunabhängiger Kollektivverfolgung (vgl. dazu BVerwG, B.v. 22.2.1996 - 9 B 14.96 -). Bei nicht ganz eindeutiger Prognoselage kann das Gericht den Rahmen aber auch weiter ziehen und gefahrenmindemde Besonderheiten erst bei der Prüfteng einstellen, ob die Regelvennutung im Einzelfall entfällt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1996, 57 = InfAusIR 1995, 422 zur Abgrenzung der verfolgungsgefährdeten Gruppe junger Tamilen im rekrutierungsfähigen Alter in Sri Lanka). Steht jedoch fest, daß sich die Gruppenverfolgungsgefahr erst aus zwei oder mehreren Merkmalen und Umstände ergibt, dann darf die Verfolgungsvermutung nicht auf Personen (oder Untergruppen) erstreckt werden, die nur einen Teil der kumulativen Verfolgungskriterien erfüllen, Die Frage einer »regionalen« Verfolgung durch einen sog. mehrgesichtigen Staat kann sich danach nur für solche Personen stellen, die sämtliche Verfolgungskriterien erfüllen.

Nach diesen Grundsätzen kann von einer regionalen Gruppenverfolgung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur dann gesprochen werden, wenn das festgestellte Verfolgungsgeschehen objektiv den Schluß darauf zuläßt, daß der Verfolger die gesamte -durch unverfügbare Merkmale wie Rasse, Ethnie oder Religion verbundene - Gruppe im Blick hat, diese aber beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität - als sog. mehrgesichtiger Staat - nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Dagegen liegt eine regionale Gruppenverfolgung in diesem Sinne nicht vor, wenn die Verfolgung von vornherein örtlich begrenzt ist. Ereignet sich unmittelbar staatliche Verfolgung nur in einzelnen Landesteilen und betrifft sie erkennbar eine bestimmte Bevölkerungsgruppe allein wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion, so wird man in der Regel davon ausgehen müssen, daß die Verfolgung zumindest potentiell die gesamte Gruppe erfaßt, der Staat sich also allen Mitgliedern dieser Gruppe gegenüber als Verfolgerstaat zu erkennen gibt. Treten jedoch nach dem tatsächlichen Verfolgungsgeschehen andere Umstände oder Merkmale hinzu, die von vornherein auf ein sachlich, zeitlich oder örtlich beschränktes Verfolgungsziel schließen lassen, so muß dies bereits bei der Abgrenzung der verfolgungsgefährdeten Gruppe berücksichtigt werden. Dann sind nämlich die Personen, die lediglich eines von mehreren Verfolgungskriterien erfüllen, nicht in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Verfolgungsgefahr. Ist die Verfolgung an einen pauschalen Separatismusverdacht geknüpft, der sich nicht gegen alle Angehörigen einer bestimmten Ethnie richtet, sondern nur gegen die in bestimmten Gebieten lebenden, so gehört zur verfolgten Gruppe nur, wer beide Kriterien erfüllt. Es handelt sich dann um eine örtlich begrenzte Verfolgung, nicht um eine regionale Verfolgung wegen der Volkszugehörigkeit.

So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der türkische Staat den seine Verfolgungshandlungen auslösenden pauschalen Separatismusverdacht nur gegen diejenigen kurdischen Volkszugehörigen hegt, die aus den Notstandsprovinzen in der Türkei stammen, und daß die dort eingesetzten Mittel und Maßnahmen dem Ziel dienen sollen, den Gegner und pauschal seiner Unterstützung verdächtigte Personen - wenn auch zugleich übermäßig und brutal - zu bekämpfen. Dann aber ist es fehlerhaft, diese zusätzlichen Umstände bei der Abgrenzung der verfolgungsgefährdeten Gruppe nicht zu berücksichtigen. Das gilt um so mehr, als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehr als die Hälfte der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in anderen Landesteilen unbehelligt und friedlich lebt und - nach den Berichten des Auswärtigen Amts und den Feststellungen anderer OVG - vollständig in die kulturelle und politische Gesellschaft der Türkei integriert ist und in Verwaltung, Parlament und Regierung mitwirkt. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts sind deshalb nicht alle Kurden in der Türkei allein wegen ihrer Ethnie, sondern nur diejenigen als verfolgungsgefährdet anzusehen, die zusätzlich einem pauschalen Separatismusverdächt ausgesetzt sind; nur sie stehen in der Gefahr, ohne Rücksicht auf ihre wirkliche politische Überzeugung Opfer asylerheblicher Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Daß sich dieser Separatismusverdacht nach der Auffassung des Berufungsgerichts für die türkischen Sicherheitskräfte vornehmlich aus der Eintragung des Geburts- und Herkunftsorts in ihrem Personalausweis (Nüfus) ergibt, hätte es allenfalls für diesen Personenkreis kurdischer Volkszugehöriger aus den Notstandsprovinzen eine Gruppenverfolgungsgefahr zugrunde legen dürfen. Eine regionale Verfolgung aller Kurden in der Türkei im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG hätte es bei dieser Abgrenzung verneinen müssen. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus hätte sich allenfalls die Frage stellen können, ob die Kurden in den Notstandsprovinzen - oder bei nicht eindeutiger Prognoselage alle Kurden aus den herkömmlichen Siedlungsgebieten im Südosten - einer »regionalen« Verfolgung im Bereich militärischer Gegenaktionen, also insbesondere in den von Zwangsräumungen betroffenen oder bedrohten Dörfern ausgesetzt sind.

Da die Kl. nicht aus den Notstandsprovinzen stammen und deshalb nicht zu der nach Annahme des Berufungsgerichts verfolgten Gruppe zählen und die seit 1992 dort stattfindenden Verfolgungen keine regionale Verfolgung der Kurden in der Türkei darstellen, fehlt im vorliegenden Fall ein Nachfluchttatbestand, der bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist. Gleichwohl kann der Senat auf der zu schmalen Tatsachengrundlage des Berufungsurteils in der Sache nicht abschließend entscheiden. Auch kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, ob den Kl. wegen ihres bisher vom Berufungsgerichts ungeprüft gebliebenen Vortrags zu einem individuellen Verfolgungsschicksal Asyl und Abschieblingsschutz zu gewähren ist. Insoweit wird das Berufungsgericht ferner gegebenenfalls noch zu prüfen haben, ob die Kl. die Vermutung anderweitiger Sicherheit durch ihren fast dreijährigen Aufenthalt in den Niederlanden widerlegen können, wozu sie über die Ablehnung des dort gestellten Asylgesuchs hinaus glaubhaft machen müssen, daß ihnen dort tatsächlich die Abschiebung in die Türkei gedroht hat.

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