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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. Maerz 1997-2 BvR 1024/95

Publisher Germany: Bundesverfassungsgericht
Publication Date 24 March 1997
Citation / Document Symbol 2 BvR 1024/95
Cite as Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. Maerz 1997-2 BvR 1024/95, 2 BvR 1024/95, Germany: Bundesverfassungsgericht, 24 March 1997, available at: https://www.refworld.org/cases,DEU_BUNDESVERFASS,3ae6b72e17.html [accessed 22 May 2023]
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Bundesverfassungsgericht, 24 March 1997

Leitsatz (nicht amtlich):

Die Asylklage eines minderjährigen Kurden aus der Türkei darf nicht allein mit der Überlegung, es sei nicht ersichtlich, warum dieser nicht an irgendeinem Ort in der Westtürkei sollte leben können, abgewiesen werden; das Gericht muß sich vielmehr selbst davon überzeugen, daß eine inländische Fluchtalternative ohne jeden vernünftigen Zweifel gegeben ist.

Aus den Gründen:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft aus Art. 16a Abs. 1 GG folgende verfassungsrechtliche Anforderungen an die zur Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet führende Feststellung einer inländischen Fluchtalternative.

I.

1.

a)         Der Bf., ein inzwischen 16jähriger Kurde aus dem von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Militär und der PKK betroffenen Osten der Türkei, reiste im Alter von elf Jahren in das Bundesgebiet ein und stellte im März 1993 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er an, er habe in seinem Heimatdorf Angriffe und Razzien des türkischen Militärs miterlebt, bei denen Einwohner mißhandelt und als PKK-Mitglieder verdächtigte Bauern getötet worden seien. Er sei von seinem Vater ins Ausland geschickt worden, als das Militär angekündigt habe, daß es die Jugendlichen aus dem Dorf entfernen wolle.

b)         Mit Bescheid vom 29.7.1993 lehnte das Bundesarnt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, daß keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AusIG vorliegen, und drohte dem Bf. die Abschiebung an. Zur Begründung führte es aus, der Bf. habe keine individuelle staatliche Verfolgung vorgetragen und allein wegen seiner kurdischen Völkszugehörigkeit keine kollektive Verfolgung zu befürchten.

c)         Mit der daraufhin beim VG H. erhobenen Klage berief sich der Bf. auf eine Gruppenverfolgung als kurdischer Jugendlicher. In seinem Heirnatdorf gebe es inzwischen keine männlichen Jugendlichen mehr. Sie seien alle als Unterstützer der PKK angesehen und aus diesem Grunde systematisch verfolgt und mißhandelt worden. Als 13jähriger habe er keine Möglichkeit, an einem anderen Ort in der Türkei menschenwürdig zu leben. Er habe keine Verwandten in der Westtürkei, die ihn aufnehmen könnten. In Istanbul lebten bereits jetzt 15 000 Kinder und Jugendliche unter menschenunwürdigen Umständen auf der Straße.

In der mündlichen Verhandlung berichtete der Bf., sein Heimatdorf sei zwischenzeitlich zum größten Teil zerstört worden. Von Verwandten habe er gehört, daß seine Familie das Dorf verlassen habe. Sie wüßten jedoch nicht genau, wo sich seine Angehörigen jetzt aufhielten. Er habe außer ihnen nur Verwandte in der Provinzhauptstadt, wo die Situation nicht viel besser sei als in seinem Dorf. Der Bevollmächtigte des Bf. stellte zwei Hilfsbeweisanträge, um zu belegen, daß Jugendliche, die ohne Verwandte in Großstädten der Westtürkei leben, unter menschenunwürdigen Bedingungen auf der Straße dahinvegetieren müßten und daß Jugendliche aus dem kurdischen Teil der Türkei, die von Sicherheitskräften allein in der Westtürkei aufgegriffen würden, zwangsweise zu ihren Eltern zurückgebracht würden.

2.         Mit dem angegriffenen Urteil vom 14.3.1995 wies das VG H. die Klage als offen sichtlich unbegründet ab:

Der Bf. sei als Kind vor seiner Ausreise weder individuell politisch verfolgt worden, noch könne er sich darauf berufen, als Kurde einer landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt zu sein. Denn ihm stehe trotz seines jugendlichen Alters eine inländische Fluchtalternative offen. Den dazu gestellten Hilfsbeweisanträgen sei das Gericht nicht nachgegangen, weil das insoweit in der Dokumentation des VG vorliegende Material ausreichend erscheine. Die Behauptung, Jugendliche, die ohne Verwandte in Großstädten der Westtürkei leben, müßten unter menschenunwürdigen Bedingungen auf der Straße leben, werde zwar von Sachverständigen in dieser allgemeinen Form bestätigt. Dies besage jedoch nichts für die Frage, ob für den Bf. in der gesamten Türkei keine inländische Fluchtalternative bestehe. Zum einen seien die Fluchtalternativen nicht auf die wenigen Großstädte in der Westtürkei begrenzt, über welche entsprechende Sachverständigengutachten erstattet worden seien. Zum anderen müßte ausgeschlossen werden, daß die Familie des Bf. selbst, Verwandte, Bekannte, Dorfangehörige oder politische Freunde sich des Jugendlichen in der Westtürkei an irgendeinem Ort annehmen könnten. Im übrigen sei es unschlüssig, vom Fehlen einer inländischen Fluchtalternative zu sprechen, weil der Rest seiner großen Familie, darunter seine Geschwister, nach wie vor in der Türkei lebten. In der mündlichen Verhandlung habe der Bf. angegeben, er habe gehört, daß seine Familie inzwischen das Dorf verlassen habe. Darüber, wo die Familie jetzt lebe, sei nichts vorgetragen worden, auch nicht darüber, aus welchem Grunde der Bf. dort nicht leben könne.

II.

1.         Mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Bf., das Urteil verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 16a Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die angegriffene Entscheidung werde insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abweisung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet nicht gerecht:

Wenn das VG davon ausgehe, daß aIleinlebende kurdische Jugendliche in den Großstädten der Westtürkei unter menschenunwürdigen Bedingungen dahinvegetieren, müsse auch davon ausgegangen werden, daß dem Bf. ein solches Schicksal drohe, solange es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, daß in seinem Falle diese Regelvermutung nicht gelte. Es sei unerfindlich, wie das Gericht zu der Annahme komme, es gebe außerhalb der Großstädte Fluchtaltemativen für den jugendlichen Bf. Willkürlich sei es, die unter Beweis gestellten Lebensbedingungen für Jugendliche in den Großstadtslums für unerheblich zu halten, weil der Bf. nicht ausgeschlossen habe, daß sich seine Familie, Verwandte, Bekannte, Dorfangehörige oder politische Freunde seiner in der Westtürkei annehmen könnten. Es sei ihm schlechterdings nicht möglich, das Nichtbestehen einer Tatsache unter Beweis zu stellen.

Allein der Umstand, daß seine Familie noch in der Türkei lebt, bedeute nicht, daß er dort Schutz vor einem menschenunwürdigen Leben auf der Straße finden könnte. Es sei ihm weder zuzumuten, in seine Heimatregion zurückzukehren, noch wisse er, wo sich seine Familie derzeit aufhalte. Dies habe das VG offenbar nicht zur Kenntnis genommen, weil es ausführe, daß weder der Aufenthaltsort der Familie vorgetragen worden sei, noch weshalb der Bf. dort nicht leben könne. Kein Gehör gefunden habe er auch mit seinem unter Beweis gestellten Vortrag, daß in der Westtürkei alleinlebende kurdische Jugendliche damit rechnen müßten, zwangsweise zu ihrer Familie in den kurdischen Teil der Türkei zurückgebracht zu werden.

B.

I.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Bf. angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Bst. b, § 93b Satz 1 BVerfGG). Dem Bf. würde durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen.

Das hier zuständige Hamburgische OVG vertritt zwar im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte grundsätzlich die Auffassung, daß es Kurden aus den traditionellen Siedlungsgebieten im Osten der Türkei generell zumutbar sei, in der Westtürkei Zuflucht vor Verfolgung zu suchen. Jedoch sei eine Berücksichtigung individueller Umstände unter anderem hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative (Gewährleistung des Existenzminimums) nicht ausgeschlossen. So sei bei sehr jungen Asylbewerbern im Einzelfall zu prüfen, ob sie in der Lage sind, am Ort der inländischen Fluchtalternative ihren Unterhalt zu sichern; dies könne insbesondere dann zweifelhaft sein, wenn sie dort keine Unterstützung von Verwandten oder anderen Personen zu erwarten haben (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.11.1995 - Bs V 150/95 -). Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, daß der Bf. nach Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache bei einer erneuten, verfassungskonformen Entscheidung mit seiner Klage zumindest in der Berufungsinstanz Erfolg haben könnte (vgl. BVerfGE 90, 22).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG auch offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom BVerfG bereits entschieden. Danach ist es mit Art. 19 Abs. 4 iVm Art. 16a Abs. 1 GG unvereinbar, daß das VG mit letztlich spekulativen Erwägungen dem Bf. den vollen Nachweis für das Nichtbestehen einer inländischen Fluchtalternative aufgebürdet und zugleich den weiteren Rechtsweg abgeschnitten hat.

1.

a)         Das BVerfG hat in bezug auf die einen Asylsuchenden in seinem Heimatland erwartende (Verfolgungs-)Situation sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihre Ermittlungen der Asylgewährleistung gerecht werden (vgl. BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). Den Fachgerichten ist dabei ein gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Verfassungsredchtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung aber dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollzichbar ist oder nicht auf einer verläßlichen Grundlage beruht (vgl. BVerfG-Kammer, InfAusIR 1991, 85; BVerfG-Kammer, InfAusIR 1992, 231).

b)         Besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung sind bei der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet zu stellen, welche die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge hat. Denn die Asylgewährleistung des Grundgesetzes forderte geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen, die der Gefahr unanfechtbarer Fehlurteile entgegenwirken. Es muß sich die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage zumindest eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben. Das BVerfG hat den unbestimmten Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG dahin ausgelegt, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VG an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4; BVerfGE 71, 276 = EZAR 631 Nr. 3; BVerwG, EZAR 610 Nr. 2 = DÖV 1979, 902). Den sich aus Art. 16a Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG ergebenden Mindestanforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet ist durch die Neuregelung des Asylgrundrechts sowie des Asylverfahrensrechts nicht die Grundlage entzogen worden (vgl. BVerfG-Kammer, NVwZ-Beil. 1997,9 mwN).

c)         Soll der Asylsuchende bei angenommener regionaler Gruppenverfolgung auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, so setzt dies verläßliche Feststellungen darüber voraus, daß der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Er muß danach in dem in Betracht kommenden Gebiet nicht nur vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein; es dürfen ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 NR. 20; BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Eine existentielle Gefährdung kann sich auch daraus ergeben, daß der Asylbewerber am Ort der Fluchtalternative für sich das wirtschaftliche Existenzminimum weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter gewährleisten kann.

2.         Die maßgeblichen Erwägungen des VG zum offensichtlichen Bestehen einer inländischen Fluchtalternative halten einer Überprüfung anhand der dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht stand. Die Annahme, daß der Bf. in der Westtürkei eine zumutbare Zuflucht vor der vom VG unterstellten Gruppenverfolgung in seiner Heimatregion finden könnte, beruht nicht auf einer verläßlichen Grundlage. Um eine inländische Fluchtalternative als offensichtlich gegeben ansehen zu können, durfte sich das VG nicht mit der Feststellung begnügen, es sei nach den Angaben des Bf. und den vorhandenen Erkenntnissen nicht ersichtlich, warum er nicht an irgendeinem Ort in der Westtürkei - gegebenenfalls mit Hilfe Dritter - sollte leben können. Vielmehr mußte sich das Gericht in Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht durch geeignete Fragen und Nachforschungen selbst davon überzeugen, daß eine inländische Fluchtalternative außerhalb vernünftiger Zweifel gegeben ist. Das ist nicht geschehen.

a)         Der Bf. hatte angegeben, daß seine Familie aus dem Heimatdorf vertrieben worden sei und er bisher nicht habe in Erfahrung bringen können, wo sie sich gegenwärtig aufhalte. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist vom VG nicht nachvollziehbar in Zweifel gezogen worden. Das VG hätte deshalb davon ausgehen müssen, daß eine Rückkehr des Bf. zu seiner Familie im Zeitpunkt seiner Entscheidung ausschied, weil weder ihr Aufenthaltsort bekannt war noch feststand, ob dieser Ort eine hinreichend sichere, nicht mit existentieller Not erkaufte Zuflucht vor Verfolgung bot. Den Bf. traf zwar die Pflicht, nach bestem Wissen Auskunft über den Verbleib seiner Familie zu geben, nicht aber die volle Darlegungs- und Beweislast für ihren Aufenthaltsort, den er - unwidersprochen - selbst nicht kannte. Eine Beweislastentscheidung vermochte daher die für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative erforderlichen Feststellungen des Gerichts zum Aufenthaltsort der Familie nicht zu ersetzen.

b)         Die weitere Annahme des VG, wennschon die Familie oder Verwandte nicht in Betracht kommen sollten, so könnten sich doch Bekannte, Dorfangehörige oder politische Freunde des Bf. in der Westtürkei annehmen, ist ebenfalls nicht tragfähig. Das VG hat den Bf. nicht danach gefragt, ob er möglicherweise andere Bezugspersonen in der Westtürkei habe, die ihm die notwendige Unterstützung leisten könnten. Es hat ihn lediglich zum Aufenthaltsort seiner Familie und dazu angehört, ob er keine Verwandten an anderen Orten habe, wo er hingehen könne. Mit keinem Wort hat das Gericht darauf hingewiesen, daß es auch Personen außerhalb des Verwandtenkreises als Garanten einer inländischen Fluchtalternativen in Betracht ziehe. Der Bf. hatte deshalb keine Veranlassung, bereits in der mündlichen Verhandlung - wie später in der Verfassungsbeschwerde - darzulegen, daß er in der Westtürkei auch außerhalb des Familien- und Verwandtenkreises niemanden kenne, der bereit wäre, ihn aufzunehmen.

c)         Das Offensichtlichkeitsurteil läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, daß möglicherweise alleinstehende Jugendliche in der Westtürkei außerhalb der Großstädte nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen auf der Straße leben müßten, weil dies so bisher lediglich in Gutachten über die Situation in den Großstädten bestätigt worden sei. Es wäre Sache des Gerichts gewesen, sich erst durch die Einholung entsprechender Auskünfte sachverständiger Stellen zu vergewissern, ob der von ihm angenommene Ausweg für Jugendliche zumutbar ist, ehe es das Asylbegehren des Bf. als offensichtlich unbegründet beurteilen durfte.

d)         Auch der - von ihm auf der Grundlage nicht tragfähiger Erwägungen offenbar für nicht entscheidungserheblich erachteten - Frage, ob Jugendliche wie der Bf. zwangsweise zu ihren Eltern in das Krisengebiet zurückgebracht werden, wenn sie von der Polizei allein in der Westtürkei angetroffen werden, hat sich das VG nicht gestellt.

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