Last Updated: Friday, 19 May 2023, 07:24 GMT

Bayerischer Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 14. Mai 1992-AN 5 K 91. 42759

Publisher Germany: Verwaltungsgericht
Publication Date 14 May 1992
Citation / Document Symbol AN 5 K 91. 42759
Cite as Bayerischer Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 14. Mai 1992-AN 5 K 91. 42759, AN 5 K 91. 42759, Germany: Verwaltungsgericht, 14 May 1992, available at: https://www.refworld.org/cases,DEU_VERWALT2,3ae6b73ac.html [accessed 21 May 2023]
DisclaimerThis is not a UNHCR publication. UNHCR is not responsible for, nor does it necessarily endorse, its content. Any views expressed are solely those of the author or publisher and do not necessarily reflect those of UNHCR, the United Nations or its Member States.

Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach

14.05.1992

gegen

1.         die Bundsrepublik Deutschland

gegen

2.         die Landeshauptstadt München

IM NAMEN DES VOLKES

In der Verwaltungsstreitsache

vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Franz Bethäuser,

 

Rathausstr. 42, 8025 Unterhaching

vertreten durch den Bundesminister des Innern in Bonn, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für die

 

Anerkennung ausländischer Flü¨chtlinge in Zirndorf;

beteilight:

Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten, Zirndorf

 

vertreten durch

den Oberbürgermeister,

 

Postfach, 8000 München,

 

KVR/II/331/SPr

Wegen Verfahren nach dem AsylVfG E 1149116-138

erläbt das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach- 5. Kammer - unter Mitwirkung von

Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht

Schmidt

Richter am Verwaltungsgericht

Heilek

Richter am Verwaltungsgericht

Adolph

Und den ehrenamtlichen Richtern

Helmut Sebastian Köhl Gerhard Seiderer

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Mai 1992 folgendes

Urteil:

1.         Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01. August 1991 wird aufgehoben. Das Bundesamt wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

2.         Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.         Die Beklagte zu 1) trägt 3/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie ihre außergerichtlichen Kosten. Im übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Sphuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die jeweiligen Gläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.         Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 13 April 1970 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volks - und islamischer Religionszugghörigkeit. Er reiste ohne Papiere am 14. Juni 1991 aus seinem Heimatand aus und gelangte, nachdem er sich vom 14. bis zum 29. Juni 1991 in österreich unerlaubt aufgehalten hatte, in die Bundesrepublik Deutschland am 29. Juni 1991. Eigenen Angaben zufolge wurde er bereits am 11. Juni 1991 durch deutsche Behörden zurückgewie sen, wegen "Ausweismißbraticher".

Bei der Zentralen Ausländerbehörde für Asylanträge Südbayern begründete der Kläger sein Asylbegehren am 11. Juli 1991 im wesentlichen damit, er sei Mitglied der Demokratischen Partei des Kosovo seit deren Gründung. Er habe an allen Protesten und Massendemonstrationen teilgenommen, die von der Partei organisiert worden seien. Am 29. August 1990 sei er in Pristina bei einer Massendemonstration von der jugoslawischen Polizei verhaftet und zu 60 Tagen Haft verurteilt worden. Diese 60 Tage habe er absitzen müssen. In der Haft sei er von den Beamten schwer mißhandelt worden. Am 20. Mai 1991 habe man bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt, da er Führer des "Jungen Parlaments der Demokratischen Partei" in Oroberda gewesen sei. Weil man nichts finden habe können, haben ihn die Polizisten mitgenommen. Auch in dieser Nacht sei er dann geschlagen und gefoltert worden. Am 14. Juli 1991 habe er seinen Wehrdienst bei der jugoslawischen Armee antreten sollen. Ihm sei bekannt, daß viele junge Albaner bei der Armee von den Serben umgebracht würden. Die Demokratische Partei des Kosovos habe sie davor gewarnt, beim jugoslawischen Militär zu dienen. Deshalb habe er sich entschlossen zu fliehen.

Zu den von der Grenzpolizeiinspektion Bad Reiehenhall mitgeteilten Erkenntnissen zu den Vorgängen am 11. Juni 1991 hat der Kläger dahingehend Stellung genommen, er sei die Person, die sich am 11. Juni 1991 beim Grenzübertritt als Mulaj Fadil ausgegeben habe. Er habe einen falschen Paß dabeigehabt, um überhaupt nach Deutschland kommen zu können. Er habe damals nicht um Asyl gebeten, weil er nicht gewußt habe, wie man dies tue. Nach seiner Rückschiebung sei er einen Tag inhaftiert worden. Amnesty international habe dann seine Freilassung bewirkt. Das zweite Mal, am 29. Juni 1991, habe er von Freunden gewußt, daß er schon an der Grenze um Asyl nachsuchen müsse. Sein Vater habe ihn solange bei sich behalten wollten, bis sich die Situation in Jugoslawien normalisiert habe. Er wolle erst dann in das Kosovo zurückkehren, wenn Kosovo und Albanien demokratisch vereint seien. Wehrdienst bei der jugoslawischen Armee wolle er auf keinen Fall leisten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, weil er desertiert sei, eine lebenslange Gefängnisstrafe.

Bezüglich des Vorfalls am 11. Juni 1991 befindet sich bei der Bundesamtsakte ein Vermerk der Grenzpolizeiinspektion Bad Reichenhall vom 05. Juli 1991, auf die Bezug genommen wird (Bl. 11 - 13 d. Bundesamtsakte).

Im übrigen befindet sich bei der Bundesamtsakte die Kopie einer Bescheinigung vom 06. Juni 1991 in jugoslawischer Sprache (Bl. 10 d. Bundesamtsakte), die in der \iederschrift zum Asylbegehren vom 11. Juli 1991 als Kopie des Einberufungsbescheides bezeichnet ist.

Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Juli 1991 machte der Kläger weitere Angaben zu seinem Asylbegehren, wegen der auf die Vorprüfungsniederschrift des Bundesamtes Bezug genommen wird.

Mit Bescheid vom 01. August, 1991 lehnte das Bundesamt dann den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht, vorliegen. Im wesentlichen begründete das Bundesamt seine Entscheidung damit, daß sich aus dem Vorbringen des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat ergäben. Soweit er sich auf eine Festnahme und eine anschließende Freiheitsstrafe von 60 Tagen berufe, sei dies asylrechtlich nicht relevant, weil es sich nur um vorübergeh ende polizeiliche überprüfungsmaßnahmen gehandelt habe. Auch die vorgetragenen Mißhandlungen begründen nicht die Anerkennung als Asylberechtigten, weil die asylrechtliche Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten sei. Aber auch der Umstand, daß der Kläger seiner Wehrpflicht in Jugoslawien derzeit nicht nachkommen wolle, vermag seinem Asylbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die allgemeine Wehrpflicht ist völkerrechtlich anerkannt. Es seien vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar, daß von seiten des Staates der Wehrdienst dazu benutzt werden würde, die Wehrdienstleistenden politischen Repressalien auszusetzen. Ebenfalls lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß neben rein militärischen Zwecken der Bestandssicherung des Staates die Verpflichtung zum Militärdienst auch der politischen Disziplinierung politischer Gegner in den eigenen Reihen und der Umerziehung anders Denkenden dienen solle.

Mit weiterem Bescheid vom 26. August 1991 forderte die Beklagte zu 2) den Kläger dann zur Ausreise gem. § 28 AsylVfG auf, setzte Frist zur freiwilligen Ausreise und drohte die Abschiebung an.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurden beide Bescheid dem Prozeßbevollrpächtigten des Klägers am 05. September 1991 zugestellt.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 01. Oktober 1991, eingegangen am selben Tage beim Verwaltungsgericht, Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01. August 1991 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 26. August 1991 ebenfalls aufzuheben.

Die angekündigte Klagebegründung geIangte nicht zu den Gerichtsakten.

Die Beklagten beantragten,: mit Schriftsätzen vom 18. Oktober 1199,1 und 31. Oktober 1991, die Klagen abzuweisen

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogeuen Tiehördenakten Bezug genommen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt neben der Aufhebung des Bescheides des Landeshauptstadt München vom 26. August 1991 die Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischen Flüchtlinge, ihn unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 01. August 1991 als Asylberechtigten im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzuerkennen und festzustellen, daß die Vorausetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Diese Klage ist zulässig und sachlich teilweise begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. - Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesex - GG - Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Ansprach auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vorliegen, denn er hat für seine Furcht vor politischer Verfolgung in seinem Heimatland gute Gründe.

Nach Artikel 16 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes - GG - hat ein Ausländer Anspruch auf Gewährung Asyl in der Bundesrepublik Deutschland, wenn er - sofern es nicht bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgues sicher war (S 2 AsylVfG) - für seine Person die auf Tatsauhen begründete Furcht vor Verfolgung in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung liegen muß. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.

Dabei kann es dahinstehen, ob sich aus dem glaubhaften Sachvortrag des Klägers, er sei 60 Tage im Gefängnis gewesen, sei geschlagen malträtiert worden und habe darüber hinaus eine Einberufung züm Wehrdienst nach Kroatien zum 17. Juni 1991 erhalten, bereits eine Vorverfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG herleiten läßt bzw. ob hier hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernte Möglichkeit politischer Verfolgung dargetan sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 18. September 1989 - BverwG 9 B 308.89, InfAuslR 89, 350).

Die Kammer geht nämlich bereits aufgrund der aktuellen Lageberichte des Auswärtigen Amtes davon aus, daß dem Kläger objektive NachfluchtgrÜnde nunmehr zur Seite stehen.

Das Auswärtige Amt hat mit Lagebericht Jugoslawien vom 19. Dezember 1991 (Az. 514-516.80/3) ausgeführt, daß der Konflikt zwischen Serben und Albanern im Kosovo zu einer extremen Polarisierung zwischen diesen beiden Volksgruppen geführt habe. Dies habe zur Folge, daß im selben Maße, in dem serbische Behörden die politischen Forderungen der Kosovo-Albaner bekämpfen, die Gefahr staatlicher Willkür gegen ethnisehe Albaner allein aufgrund ihrer volksztigehörigkeit wächst. Ein Ende von Repressionsmaßnahmen durch Stellen im Kosovo sei nicht abzusehen. Dabei sei es möglich, daß Angehörige dieser ethnischen Gruppen gezielt an gefährlichen Frontabschnitten eingesetzt werden. Auch eine unterschiedliche Strafbemessung bei Wehrdienstentziehung wegen unterschiedlicher Volkszugehörigkeit sei zwar bisher nicht bekannt, könne aber bei Kosovo-Albanern im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Im weiteren ad-hoc Lagebericht Jugoslawien, vom 31. März 1992 wird weiter ausgeführt, daß in den Republiken Serbien und Montenegro zurückkehrende Jugoslawen im wehrfähigen Alter mit ihrer Einberufung rechnen müssen. Dabei seien in den letzten Monaten verschiedene Fälle bekannt geworden, in denen die Militärpolizei bei Straßenkontrollen abseits der Front und der Heimatstandorte Personen im wehrfähigen Alter angehalten und an die Front geschickt habe. Auch überfallartige nächtliche Hausdurchsuchungen oder Durchsuchungen von Firmen während der Arbeitszeit durch die Militärpolizei mit anschließender Zwangsrekrutierung wurden berichtet. Letztendlich wird mit Auskunft vom 28. April 1992 an das Verwaltungsgericht Ansbach (Az. 514-516/12 983) mitgeteilt, daß ungarische Volkszugehörige aus der Vojvodina sogar bevorzugt einberufen und an der Front in Ostslawonien eingesetzt werden würden, wobei zahlreiche Wehrpflichtige zu Tode kämen. Dies dient als ergänzendes Beispiel, da die Lage der Albaner unter den Serben insoweit mit den ungarischen Volkszugehörigen zumindest vergleichbar ist.

Unter diesen Umständen geht die Kammer von einem objektiven Nachfluchtgrund aus, da diese Verfolgungssituation ohne eigenes Zutun des Klägers entstanden ist und in Anknüpfung an seine ethnische Volkszugehörigkeit zu den Albanern erfolgt. Es erscheint damit unzumutbar, ihn zunächst in des Verfolgerland zurückzuschicken und ihm das Risiko aufzubürden, ob er der ihm widerfahrenden Verfolgung entfliehen und so die bislang nicht gegebene Flucht nachholen und damit die Asylanerkennung erreichen könne (Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 26. November 1986 2 BvR 1058.85, BVerfGE 74,51). Die Anerkennung eines solchen objektiven Nachfluchttatbestandes unterliegt dann keinen besonderen Einschränkungen mehr (Bundesverfassungs gericht, Beschl. v. 01. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, BVerfGE 76, 143).

Aus denselben Gründen liegen die Voraussetzungen des S 51 Abs. 1 AuslG vor (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 zur gesetzlichen Klageerweiterung).

Die gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 26. August 1991 gerichtete Klage ist allerdings unbegründet, weil dieser Bescheid § 28 AsylVfG entspricht. Der Kläger war züm Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides weder im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung noch war die Beklagte zu 2) verpflichtet, ihm ungeachtet der Entscheidung Über seinen Asylantrag den weiteren Aufenthalt hier zu ermöglichen. Aus dem Bescheid des Bundesamtes war für die Ausländerbehörde auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, der den Schluß zugelassen hätte, der Kläger würde unabhängig von der Frage der Asylrechtsgewährung in Jugoslawien politisch bedroht, weil das Bundesamt auch das Vorliegen der Voraussetzungen des S 51 Abs. 1 AuslG verneint hat. Die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gesichtspunkte, daß andere Bundesländer derzeit einen Abschiebestopp in vergleichbaren Fällen verhängt haben, stehen dem nicht entgegen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ausländerbehördlichen Entscheidung kommt es auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung selbst an (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 03. November 1987, EZAR 221 Nr. 29).

Search Refworld