Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Urteil vom 20. Marz 1990-451-11701-88
Publisher | Germany: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge |
Author | Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge |
Publication Date | 20 March 1990 |
Citation / Document Symbol | 451-11701-88 |
Cite as | Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Urteil vom 20. Marz 1990-451-11701-88, 451-11701-88, Germany: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 20 March 1990, available at: https://www.refworld.org/cases,DEU_BUNDESAMT,3ae6b6620.html [accessed 19 May 2023] |
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Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
- Anerkennungsverfahren -
Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter
X, Libanon
wird abgelehnt.
Begründung:
Der Antragsteller ist seinen eigenen Angaben zufolge libanesischer Staatsangehöriger; zur Person ist er nicht ausgewiesen.
Nach am 27.07.1988 erfolgter Einreise in den Geltungsberich des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) stellte er Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, der beim Bundesamt am 15,08.1988 einging.
Hierzu trug der Antragsteller im wesentlichen vor, er habe den Libanon verlassen, da er Repressalien der Amal befürchtet habe, nachdem er diese Organisation ohne Erlaubnis verlassen habe.
Zur Vorprüfung beim Bundesamt ist der Antragsteller nicht erschienen.
Wie aus den beigezogenen Unterlagen des Bundesamtes 451-09082-81 ersichtlich ist, hat der Antragsteller bereits früher ein Asylverfahren betrieben.
Hinsichtlich der Begründung des Antrages und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter kann nicht entsprochen werden. Der Antragsteller ist nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG).
Asylrechtlichen Schutz nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes genießt derjenige, der aus den in Art.1 A Nr. 2 der Genfer Konvention näher umschriebenen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib, Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder dies befürchten muß (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 02.01.1980, NJW 1980, 2641) und der sich deshalb außerhalb seines Heimatstaates oder - bei ungeklärter Staatsangehörigkeit - außerhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Das Asylverfahren, geregelt durch das AsylvVfG ist ein mitwirkungsbedürftiges Verfahren. Gemäß § 12 Absatz 1 AsylVfG klärt das Bundesamt den Sachverhalt und erhebt die erforder lichen Beweise im Rahmen der Vorprüfung. Dabei ist der Asylbewerber persönlich anzuhören. Der Antragsteller ist seinerseits verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Antragsteller hat seiner Mitwirkungspflicht in seinem AsyIverfahren nicht genügt. Er ist ohne hinreichende Entschuldigung nicht zur persönlichen Anhörung erschienen, obwohl er auf nachteilige Folgen, die das Nichterscheinen auf sein Asylverfahren haben kann, hingewiesen wurde.
Er hat dadurch zu erkennen gegeben, daß er begründete Verfolgungsfürcht nicht empfindet. Derjenige, der tatsächlich politische Verfolgung befürchtet, wird alles dazu beitragen, daß sein Asylverfahren ordnungsgemäß fortgeführt werden kann und jede Möglichkeit nutzen, seine Asylgründe in das Verfahren einzuführen.
Im Gegensatz dazu hat der Antragsteller durch sein Verhalten jede weitere Sachaufklärung durch das Bundesamt verhindert.
In einer eventuellen zwangsweisen Inpflichtnahme von Personen oder einer Bestrafung wegen Desertion durch im Libanon staatlicherseits weitgehend unbehelligt operierende Organisationen liegt alleine noch keine politische Verfolgung.
Eine solche kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Fall zusätzliche besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß der Inpflichtnahme oder Bestrafung politische Motive zugrunde liegen, die Maßnahme daher - zumindest auch - der politischen Disziplinierung und Einschüchterung eines wirklichen oder vermeintlichen politischen Gegners in den eigenen Reihen oder der Umerziehung liche Gefahren für Leib und Leben. Das Asylrecht hat jedoch nicht die Aufgabe, vor Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen (vgl.BVerwG; BeschluB vom 19.09.1978-1 B 303.78 und vom 06.01.1984-9 B 619. 83 -).
Ferner drängt sich der Eindruck auf, daß der Antragsteller durch den angeblichen Verlust seines Passes, der im übrigen von einem Großteil der libanesischen Asylbewerber vorgetragen wird, versucht, Angaben über seine wahre Identität oder aus den Paßeintragungen ersichtliche Ereignisse, die seinem Sachvortrag widrsprechen könnten, zu unterdrücken.
Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheides.