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Bayerischer Verwaltungsgericht Wuerzburg, Beschluss vom 5.Februar 1992-Nr. W 2 K 91.1108

Publisher Germany: Verwaltungsgericht
Publication Date 5 February 1992
Citation / Document Symbol Nr. W 2 K 91.1108, 445.99
Cite as Bayerischer Verwaltungsgericht Wuerzburg, Beschluss vom 5.Februar 1992-Nr. W 2 K 91.1108, Nr. W 2 K 91.1108, 445.99, Germany: Verwaltungsgericht, 5 February 1992, available at: https://www.refworld.org/cases,DEU_VERWALT2,3ae6b73814.html [accessed 20 October 2022]
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Bayrisches Verwaltungsgericht Wuerzburg

Beschluss vom 5.Februar 1992

X gegen Freistaat Bayern,

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsstreitsache vertreten durch die Landesanwaltschaft Würzburg,

wegen

Ausstellung eines Reiseausweises hat das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, 2. Kammer, für Recht erkannt:

I.          Die Bescheide des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 12.02.1990 und 13.08.1990 in der Fassung den Widerspruchabescheids der Regierung von Unterfrariken vom 28.08.1991 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises unter Beachtung der Rechteauffassung des Gerichte erneut zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.          Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vor verfahren durch den Kläger war notwendig.

III.         Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig volletreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist abgelehnter Asylbewerber aus dem Libanon, der sich seit 1982 mit seiner Familie im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt derzeit geduldet wird. Er ist staatenloser Palästinenser und war im Besitz eines am 03.11.1982 vom Paßamt in Beirut ausgestellten libanesischen "Document De Voyage". Der libanesische Reiseausweie ist bis zum 26.06.1990 verlängert worden.

In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VG Würzburg, U.v. 19.10.1988 Nr. W 2 K 88.179, BayVGH, U.v. 12.10.1989 Nr. 10 B 88.330 28) wurde der Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Übereinkommen über die Rechtstellung der Staatenlosen unter Beachtung der Rechteauffassung des Gerichte zu entscheiden. Zur Begründung war u.a. ausgeführt daß nach der einschlägigen Rechtsprechung Personen aus dem Libanon, die aus Palästina stammten, staatenlos seien. Für die Annahme einer ungeklärten Staatsangehörigkeit sei keln Raum, da feststehe, da es keinen Staat gebe, der den Ausländer nach seinem Recht als Staateangehörigeh ansehe, Gleichwohl habe ein Palästinenser aber keinen Rechteanspruch auf Erteilung eines Reiseausweises, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreier Entscheidung über seinen Antrag, da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte; sein Aufenthalt werde lediglich geduldet.

Mit Bescheid vom 12.02.1990 hat nunmehr das Landratsamt Rhön-Grabfeld den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises mit dem Hinweis darauf, daß der Kläger lediglich geduldet sei, abgelehnt.

Mit Ergänzungsbescheid vom 13.08.1990 wurde die Begründung des angefochtenen Bescheide dahingehend ergänzt, daß zutreffend sei, daß sich der Kläger ununterbrochen seit 1982 im Bundesgebiet aufhalte. Richtig sei auch, daß er einer geregelten Arbeit nachgehe und aufgrund des erzielten Einkommens nicht mehr aus schließlich auf Sozialhilfemitte zur Bestreitung des Lebens unterhalts für seine Familie angewiesen sei. Einem dauernden Aufenthalt müsse aber entgegengewirkt werden, da die ägyptische Ehefrau des Klägers ein gültiges Paßdokument habe und die Möglichkeit der Einreise der Familie des Klägers nach Ägypten nicht ausgeschlossen sei. Die Ausstellung des beantragten Reiseausweises würde den Zwang zur Folge haben, dem sich nicht rechtmäßig hier aufhaltenden Staatenlosen anschließend auch den rechtmäßigen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, obwohl gewichtige Gründe einer Einwanderungentgegenstehen.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 98.08.1991, zurückgewiesen.

Ergänzend ist ausgeführt, daß eine Aufenthaltsgenehmigung auch nach dem zum 01.01.1991 in Kraft getretenen neuen Ausländerge setz nicht erteilt werden könne.

II.

Der Kläger ließ am 30.08.1991 Klage erheben und beantragen, unter Aufhebung der Bescheide des Landratsamtes RhönGrabfeld vom 12.12.1990 und 13.08.1990 sowie des Widerspruchabescheide der Regierung von Unterfranken vom 08.08.1991 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Reiseausweie nach dem Übereinkommen über die Rechtestellung der Staatenlosen bzw. nach der Genfer Flüchtlingskonvention auszustellen.

Der anfochtene Bescheid sei fehlerhaft, weil ernsthafte Ermessenserwagungen nicht erkennbar seien. Es komme hinzu, daß der Kläger inzwischen die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gem. § 35 AuslG 90, zumindest aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erfülle. Über einen entsprechenden Antrag habe das Landratsamt Rhön-Grabield bislang nicht entschieden. Eine Begründung, die dieser neuen Gesetzeslage Rechnung trage, enthalte der Widerspruchabescheid nicht.

Der Beklagte beantragte unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist inszweit begründet, als der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 12.02.1990 und 13.08.1990 i.d.F. des WidersPruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 28.08.1991 zu verpflichten ist, ermessensfehlerfrei über den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises unter Beachtung der Rechtsauffasaung des Gericht erneut zu entscheiden. Im übrigen war die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 28 des Übereinkommens vom 28.09.1954 über die Rechtsätellung der Staatenlosen (verkündet mit Gesetz vom 12.04.1976 - BGBl. II 1976, 473). Danach stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßiQ,in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, daß zwingende Gründe der Staats sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem entgegenstehen. In den Fällen, in denen sich ein Ausländer nicht "rechtmäßig" im Sinne des Übereinkommens im Bundesgebiet aufhält, d.h., bislang aus humanitären oder anderen Gründen geduldet wurde, besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Mit Urteilen des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19.10.1988 Nr. W 2 K 88.179 und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 12.10.1989 Nr. 10 B 88.3328 ist der Beklagte bereits verpflichtet worden, ermessensfehlerfrei über das Begehren des Klägers zu entscheiden. In diesen Entscheidungen ist auch ausgeführt, welche Belange zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sind.

Diese Verpflichtung ist in den Bescheiden vom 12.02.1990 und 13.08.1990 sowie des Widerspruchabescheides vom 28.08.1991 nicht erfüllt. Die Bescheide sind allein geprägt von der Zielsetzung, den Aufenthalt des Klägers nicht "rechtmäßig" im Sinne des vorgenannten Übereinkommens werden zu lassen. Besonders deutlich wird dies im Ausgangsbescheid des Landratsamtes RhönGrabfeld vom 12.02.1990, in dem überhaupt keine einschlägigen Ermessenserwägungen angestellt werden. Vielmehr werden Erwäag ungen lediglich dahingehend angestellt, ob der Kläger nach Ägypten ausreisen kann, weil seine Ehefrau die ägyptische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Realisierung einer solchen Ausreise ist aber völlig ungewiß.

Der Beklaete war daher erneut zu verpflichten, über den Antrag, des Klägers auf Ausstellung eines Ausreiseausweises unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Dabei werden die persönlichen Interessen des Klägers ebenso zu berücksichtigen sein, wie die Intention des vorgenannten Überein kommens. Zusätzlich werden einzustellen sein die innerdienst, lichen Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, abgelehnte Asylbewerber aus dem Libanon betreffend vom, 04.07.1991 und 10.02.1992.

Das Gericht hat von einer konkreten Verpflichtung allein deswegen Abstand genommen, weil nach den vorgelegten Behördenakten (Rundschreiben der Botschaft des Libanon, beim Landratsamt Rhön-Grabfeld am 31.05.1991 eingegangen), der Kläger noch 1989 ein Reisedokument für Palästinaflüchtlinge erhalten hat. Insoweit ist aufzuklären, ob eine Verlängerung eines solchen Reise dokuments in Betracht kommt, und ob ein solches Dokument den Kläger nicht schlechter stellt, als wenn er ein Reisedokument nach den vorgenannten Übereinkommen erhält.

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