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Verwaltungsgericht Koeln, Urteil vom 10. 05. 1990-5 K 13017/88

Publisher Germany: Verwaltungsgericht
Publication Date 10 June 1990
Citation / Document Symbol 5 K 13017/88
Cite as Verwaltungsgericht Koeln, Urteil vom 10. 05. 1990-5 K 13017/88, 5 K 13017/88, Germany: Verwaltungsgericht, 10 June 1990, available at: https://www.refworld.org/cases,DEU_VERWALT2,3ae6b73318.html [accessed 15 October 2022]
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Verwaltungsgericht Koeln

10. 05. 1990

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

X gegen

die

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern in Bonn, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Rothenburer Str. 29, 8502 Zirndorf, Az.:Zaire 246-00456-88,

Beklagte zu 1.),

den

Oberstadtdirektor der Stadt Aachen, Markt 39/41, 5100 Aachen, Az.: VG 680/88 A 30,

Beklagten zu 2.),

Beteiligter:

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, 8502 Zirndorf,

wegen Asylgewährung hat die 5. Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 1990 durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht

Ristelhuber,

den Richter am Verwaltungsgericht

Dr. Höver,

den Richter am Verwaltungsgericht

Uhlenberg,

den ehrenamtlichen Richter

Junkersfeld,

den ehrenamtliche Richtein

Rackwitz-Zimmermann

für Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. September 1988 wird aufgehoben.

Die Beklagte zu 1.) wird verpflichtet, den kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten zu 2.) vom 12. Oktober 1988 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1.) zu 2/3, der Beklagte zu 2.) zu 1/3.

Die Berufug wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahre 1958 geborene Kläger, der zairischr Staatsangehöriger ist, sprach am 21. Juni 1988 beim Ordnungsamt des Beklagten zu 2.) vor und gab an, er sei am 20. Juni 1988 in dis Bundesrepublik Deutschland eingereist; er besitze kein Reise- oder Ausweispapier und bitte um Anerkennung als Asylberechtigter. Der Bitte um schriftliche Begründung seines Asylantrages kam er nicht nach. Den Anhörungstermin am 20. Juni 1988 hahm er nicht wahr.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte mit Bescheid vom 13. September 1988 den Asylantrag des Klägers wegen Verletzung der gebotenen Mitwirkungspflicht als offensichtlich unbegründet ab. Der Beklagte zu 2.) forderte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 12: Oktober 1988 auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 2 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung zu verlassen und drohte ihm die zwangsweise Abschiebung nach Zaire an, wenn er seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme.

Beide Bescheide sind dem Kläger am 15. Oktober 1988 zugestellt worden.

Der Kläger hat am 4. November 1988 Klage erhoben, die er schriftlich nicht begründet hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, daß er seinen früheren Prozeßbevollmächtigten eine ausführliche schriftliche Begründung in französischer Sprache geschickt habe, die ihm wieder zurückgesandt worden sei mit der Bitte, die Begründung in deutscher Sprache vorzulegen. Er hade aber keinen Übersetzer gefunden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Asylbegehren angehört worden; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1.) unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. September 1988 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen; ferner die Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 1988 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, stellt keinen Antrag.

Der am 4. November 1988 bei Gericht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 1988 ist durch Beschluß der Kammer vom 7. März 1989, Az.: 5 L 21300/88, wegen verschuldeter Versäumung der Einwochenfrist der §§ 11, 10 Abs. 3 Satz 3 Asylverfahrensgesetz als unzulässig abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes AsylVfG - vom 16. Juli 1982, BGBI. I, 946 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Janunar 1987, BGBI. I, 89. Er ist politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz^2 Grundgesetz - GG -. Der entgegenstehande Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 1988 beeinträchtigt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben.

Asylrechtlichen Schutz genießt nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG jeder Ausländer, der in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu verbleiben oder nach dort zurückzukehren. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören grundsätzlich auch die Rechte auf freie Religionsausübung sowie ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, wenn die Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 2. Juli 1980, - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341 ff..

Die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, daß die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Angesichts der sachtypischen Schwierigkeiten, die mit dem Nachweis von Umständen verbunden sind, die sich außerhalb des Gastlandes ereignet haben, läßt die Rechtsprechung allerdings zum Nachweis im Ausland eingegetretener, asylbegründender Vorgänge einen Nachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachiung genügen, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 29. November 1977 - 1 C 32.71 -, BVerwGE 55, 82 ff. (86).

Soweit ein Asylsuchender auf die allgemeinen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Zustände seines Heimatstaates verweist oder sich auf zeitgeschichtliche Vorgänge beruft, ist das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht zu eigenen Nachforschungen, u.a. durch die Einholung von Auskünften sachverständiger Stellen, von sich aus verpflichtet. Dagegen sind dem Gericht bei der Aufklärung des Sachverhalts Schranken gesetzt, soweit ein Asylsuchenderunter Hinweis auf die allgemeinen politischen Verhältnisse seines Heimatstaates persönliche Verfolgungserlebnisse für seine Verolgungsfurcht geltend macht. Hierbei handelt es sich um Tatsachen, die nur dem Asylsuchenden persönlich bekannt sind. Als wesentliche Voraussetzung für eine Glaubhaftmachung von Umständen, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ist vom Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein vollständiger, widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, Urteil vom 25. August 1981, - 18 A 10037/80 - .

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger glaubhaft gemacht, daß ihm im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, der, wie bei Verpflichtungsklagen allgemein, für die Beurteilung der Sachlage maßgebend ist, bei einer Rückkehr nach Zaire asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen drohen.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten zu 1.) in dem ablehnenden Asylbescheid des Bundesamtes vom 13. September 1988 kann der Vorwurf, der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, nicht aufrechterhalten werden. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, daß dessen frühere Prozeßbevollmächtigte die in französischer Sprache abgefaßte schriftliche Sachverhaltschilderung nicht verwertet hätten, für das Gericht nachvollziehbar verständlich gemacht, warum den Beklagten und dem Gericht bis zur mündlichen Verhandlung die Gründe für das Asylbegehren des Klägers nicht mitgeteilt worden sind.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. Durch sein sicheres Auftreten und seinen freien Vortrag, der sich nicht in allgemein gehaltenen Schilderungen der politischen Verhältnisse in Zaire erschöpft hat, sondern sein persönliches Verfolgungsschicksal mit persönlichen Worten und unter Angabe konkreter Einzelheiten geschildert hat, hat der Kläger die Kammer davon überzeugt, daß er bei einer Rückkehr nach Zaire ernsthaft mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muß.

Zunächst ist festzuhalten, daß die allgemeinen politischen Verhältnisse in Zaire nach den Erkenntnisen des Gerichts eine politische Verfolgung grundsätzlich nicht ausschließen. Aus den Korrespondentenberichten deutschsprachiger Zeitungen und aus den Jahresberichten über Zaire von Amnesty International muß geschlossen werden, daß es sich bei dem Einparteienstaat des Präsidenten Mobutu um ein rechtsstaatswidriges, undemokratisches, die Menschenrechte verletzendes System handelt, das vor willkürlichen Verhaftungen, Folter und Hinrichtungen zur Durchsetzung seiner politischen Zielsetzungen nicht zurückschreckt. Der Kläger gehörte nach seinem glaubhaften Sachvortrag im Zeitpunkt seines Wegganges aus Zaire zu diesem gefährdeten Personenkreis. Er war ein sozial engagierter Bürger, der seit 1981 in einer Gewerkschaftsorganisation tätig war und gegenüber den zairischen Regierungsbehörden die sozialen und wirtschaftlichen Belange der Arbeiter vertrat. Seine konkrete Verfolgungssituation entstand im Mai 1987, als sich im Anschluß an eine aus der Sicht des Klägers pompösen und verschwenderischen Feier der zairischen Staatspartei MPR anläßlich ihres 20. Jahrestages allgemeine soziale Unzufriedenheit breitmachte, die schließlich in Protestaktionen der arbeitenden Bevölkerung mündete. Zwar soll das Regime des Präsidenten Mobutu durch eine 2%-ige Gehaltserhöhung versucht haben, dieser allgemeine Unzufriedenheit entgegenzuwirken. Für den Kläger und mehrere seiner Gewerkschaftskollegen war aber der Zeitpunkt gekommen, nicht mehr durch Verhandlungen mit der Regierung, sondern durch aktive Oppositionsarbeit gegen das Regime eine Veränderung der Verhältnisse zu erreichen. Die Kammer hat den Kläger so verstanden, daß er und die weiteren Mitglieder seiner Oppositionsgruppe glaubten, durch Flugblattaktionen und Demonstrationen sowie unter Ausnutzung der allgemeinen sozialen Unzufriedenheit das Regime des Präsidenten Mobutu in Bedrängnis bringen zu können oder gar stürzen zu können. Es kommt im Rahmen dieser asylrechtlichen Betrachtung nicht darauf an, ob diese Zielsetzung einen realen Hintergrund und Aussicht auf Erfolg hatte. Nach den Angaben des Klägers war es jedenfalls nicht bei der bloßen Absicht und Planung geblieben, sondern es waren auch tatsächlich die ersten konkreten Schritte zur Erreichung der gesteckten Ziele verwirklicht worden. Denn neben der Propagierung durch Flugblätter war zur Jahreswende 1987/88 bereits die Durchführung einer Demonstration eingeleitet gewesen, die dann durch das Eingreifen von staatlichen Sicherheitskräften unterbunden worden ist, wie der Kläger glaubhaft versichert hat. Das Vorbringen des Klägers erscheint der Kammer auch deshalb glaubhaft, weil im Jahresbericht 1989 von Amnesty International (S. 195 ff.) nachzulesen ist, daß die Kritik an der Regierung des Präsidenten Mobutu und der Ruf nach politischen Reformen gerade in dem Zeitraum, in welchem auch der Kläger aktiv gewesen sein will, von anderen Oppositionsgruppen vorgetragen worden ist. Auch der weitere Vortrag des Klägers, wegen seiner eigenen oppositionellen Aktivitäten seien seine Ehefrau und sein Bruder verhaftet und es sei nach ihm gefahndet woeden, ist glaubhaft. Seine Ehefrau hat in ihrem Asylverfahren, das gleichfalls am 10. Mai 1990 zur Verhandlung und Entscheidung anstand, die von ihrem Ehemann geschilderten Abläufe der Ereignisse voll bestätigt. Die Kammer hält es auch für glaubhaft, daß der Kläger mit seiner Ehefrau schließlich mit fremden Reisepässen das Land verlassen hat. Im Gegensatz zu anderen zairischen Asylbewerbern, die oft behaupten, bei der Ausreise aus Zaire Pässe dritter Personen benutzt zu haben, hat der Kläger dem Gericht konkrete Einzelheiten hierzu angegeben, wie so etwas möglich ist. Er hat vorgetragen, daß ein Freund, der im zairischen Außenministerium tätig ist, zwei Reisepässe besorgt habe. Es ist gerichtsbekannt, daß jeder zairische Staatsbürger nach Rückkehr von der Auslandsreise seinen Reisepaß wieder beim Außenministerium abgeben muß, wie der Kläger dies behauptet hat. Es ist somit nicht auszuschließen, daß ein Vertrauter des Klägers im zairischen Außenministerium ihm zwei falsche Reisepässe aushändigen konnte, die er dann nach Ankunft in Brüssel wieder zurückgeschickt hat. Auch die Situation, die der Kläger und seine Ehefrau in Brässel vorgefunden haven, daß ihn nämlich ein deutscher Staatsangehöriger mitgenommen habe und beim Grenzübergang in der Weise behilflich gewesen sei, daß er den Kläger und seine Ehefrau dem Grenzbeamten gegenüber als Asylbewerber vorgestellt habe, worauf dieser ihn an die zuständige Ausländerbehörde in Aachen verwiesen haben soll, ist nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung des Eindrucks, den die Kammer insgesamt von der Persönlichkeit des Klägers gewonnen hat, aber auch aufgrund seines in sich geschlossenen und frei von Widersprüchen gebliebenen Sachvortrags ist die kammer davon überzeugt, daß der Kläger aus konkreten politischen Verfolgungsgründen im Juli 1988 seinen Heimatstaat Zaire verlassen mußte und die Gefährdung seiner Person auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch gegeben ist.

Die auf § 11 Abs. 1 AsylVfG gestützte Ordnungsverfügung des Beklagten zu 2.) vom 12. Oktober 1988 war schon deshalb aufzuheben, weil der Beklagte zu 2.) von der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages ausging und die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung nicht von dem Ausgang des Asylverfahrens abhängig gemacht worden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Die Berufung wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 32 Abs. 2 AsylVfG).

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Berufung kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 5000 Köln 1, einzulegen. Sie muß das angefochtenen Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 32 Abs. 2 AsylVfG), müssen innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden.

Riselhuber

Dr.Höver

Uhlenberg

 

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