Resettlement und humanitäre Aufnahme

Mehr als 70 % der Flüchtlinge finden in Nachbarstaaten von Krisensituationen Zuflucht. Aufgrund der hohen Anzahl an Flüchtlingen, die diese Staaten aufnehmen, stossen sie häufig an ihre Kapazitätsgrenzen. Das hat zur Folge, dass viele Flüchtlinge nicht oder nur unzureichenden Zugang zur lebensnotwendigen Grundversorgung und grundlegenden Rechten haben.

Da eine sichere Rückkehr ins Herkunftsland oftmals in absehbarer Zeit nicht möglich ist, bemüht sich UNHCR für Flüchtlinge mit besonderem Schutzbedarf aufnahmebereite Drittstaaten zu finden. Dieses sogenannte Resettlement-Programm ermöglicht den betroffenen Flüchtlingen, sicher und reguliert in ein solches Land zu kommen, dort dauerhaft zu bleiben und ein neues Leben zu beginnen. Der Begriff Resettlement kommt aus dem Englischen und bedeutet Neuansiedlung oder Wiederansiedlung.

Resettlement schützt nicht nur einzelne Flüchtlinge, sondern entlastet auch Erstzufluchtstaaten und trägt so zu einer besseren internationalen Verantwortungsteilung bei. Da die Zahl der bereitgestellten Resettlement-Plätze viel geringer ist als die Zahl der Flüchtlinge, die Resettlement benötigen, kann UNHCR nur besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vorschlagen. Um für mehr Flüchtlinge dauerhafte Lösungen zu schaffen, setzt sich UNHCR deshalb weltweit für die Ausweitung von Resettlement und anderen humanitären Aufnahmeprogrammen ein – insbesondere im Rahmen des globalen Pakts für Flüchtlinge, dessen Erarbeitung aus der New Yorker Erklärung von 2016 hervorging.

Die meisten Resettlement-Flüchtlinge werden von den USA und Kanada aufgenommen, in Europa haben die nordischen Staaten eine lange Resettlement-Tradition.

Was ist Resettlement von Flüchtlingen und was ist dabei die Rolle von UNHCR?

Resettlement in die Schweiz

Die Schweiz hat sich in der Vergangenheit regelmässig an Resettlement-Programmen beteiligt und verschiedene Flüchtlingsgruppen aufgenommen. 1956 lösten die Ereignisse in Ungarn in der Schweiz eine Welle der Solidarität aus und sie nahm zahlreiche Personen auf. Seither hat die Schweiz auch für weitere Flüchtlingsgruppen humanitäre Aufnahmeprogramme durchgeführt, so etwa für Flüchtlingsgruppen aus Tibet, Indochina (Boat People), Chile, Irak, Sudan, Tunesien und Ex-Jugoslawien.

Seit 2013 engagiert sich die Schweiz wieder im Resettlement-Programm von UNHCR. Sie hat seither insgesamt rund 4‘500 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge, die in einem benachbarten Land vom syrischen Konflikt – primär im Libanon und in Jordanien – Zuflucht suchten. Ausserdem hat die Schweiz insgesamt 70 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge aus Libyen aufgenommen.
Der Bundesrat beschloss am 30. November 2018 das Engagement der Schweiz fortzuführen. Für den Zeitraum 2019-2021 legte der Bundesrat am am 29. Mai 2019 eine jährliche Quote von maximal 800 Plätzen fest.

UNHCR begrüsst die Fortsetzung des Engagement der Schweiz in das Resettlement Programm. Aufgrund des weiterhin hohen weltweiten Bedarfs würde es UNHCR begrüssen, wenn, die Anzahl der von der Schweiz zur Verfügung gestellten Resettlement-Plätze weiter erhöht werden könnte.

Aufgrund des weiterhin hohen weltweiten Bedarfs regt UNHCR an, die Anzahl der von der Schweiz zur Verfügung gestellten Resettlement-Plätze weiter zu erhöhen.

Um für ein Resettlement infrage zu kommen, muss man von UNHCR als Flüchtling anerkannt sein. Zudem muss feststehen, dass der Flüchtling weder in sein Herkunftsland zurückkehren, noch sich im Erstzufluchtsstaat integrieren und dauerhaft bleiben kann. Da die Zahl der bereitgestellten Resettlement-Plätze weit unter der Anzahl bedürftiger Flüchtlinge liegt, kann UNHCR in der Regel nur Flüchtlinge für das Programm vorschlagen, die basierend auf einer eingehenden Bewertung alle erforderlichen Kriterien erfüllen, darunter auch, dass sie zu den besonders gefährdeten Personen gehören. Hierzu gehören unter anderem Folteropfer und traumatisierte Flüchtlinge, Flüchtlinge mit besonderen rechtlichen oder physischen Schutzbedürfnissen (Gefahr von willkürlicher Verhaftung oder Refoulement, d.h. eine Zurückweisung in nicht-sichere Herkunftsstaaten), kranke Flüchtlinge, deren Behandlung im Erstzufluchtsstaat nicht gewährleistet ist, gefährdete Frauen und Mädchen, gefährdete ältere Flüchtlinge oder gefährdete Kinder und Jugendliche. Religiöse oder ethnische Zugehörigkeiten sind keine Auswahlkriterien. Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz kommen für das Aufnahmeprogramm nur in Frage, wenn sie auch die anderen Voraussetzungen für das Programm erfüllen (besonderer Schutzbedarf, Registrierung als Flüchtling, Aufenthalt in Libanon oder Jordanien).

Personen, die schwere Verbrechen begangen haben oder eine Gefahr für andere darstellen, werden von UNHCR nicht für Resettlement vorgeschlagen.

 


Wichtige Informationen

Es ist nicht möglich, sich für das Resettlement-Programm zu bewerben. Die in Frage kommenden Personen werden direkt von UNHCR vor Ort kontaktiert. Hierzu zieht UNHCR Informationen aus der Flüchtlingsregistrierung heran. Deswegen ist es wichtig, dass sich Flüchtlinge von UNHCR registrieren lassen.

Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme der Flüchtlinge in die Schweiz liegt jedoch bei den Schweizer Behörden. UNHCR hat keinen Einfluss auf diesen Entscheid.

Aufgrund der beschränkten Plätze ist es, selbst wenn alle oben genannten Kriterien erfüllt sind, für viele Flüchtlinge nicht möglich, am Aufnahmeprogramm teilzunehmen. UNHCR und Partnerorganisationen werden im Zusammenhang mit dem Aufnahmeprogramm niemals die Zahlung von Geld oder die Erbringung anderer Gegenleistungen verlangen. Sollte Ihnen bekannt werden, dass im Rahmen der Auswahl und Aufnahme von Flüchtlingen Geldzahlungen oder sonstige Gegenleistungen gefordert werden, bitten wir um Benachrichtigung.


 

Humanitäre Aufnahme in die Schweiz

Ausländische Staatsangehörige können bei einer schweizerischen Auslandsvertretung einen Antrag auf ein humanitäres Visum stellen, welches zur Einreise in die Schweiz ermächtigt. Nach gegenwärtiger Praxis wird dieses nur in Ausnahmefällen erteilt, „wenn im Einzelfall offensichtlich davon auszugehen ist, dass der Antragsteller unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Bei Personen, die sich bereits in einem Drittstaat befinden, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht“ (siehe die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung VEV vom SEM, SR 142.204 sowie die damit verbundene Weisung).

 

UNHCR Dokumente zum Resettlement

Bericht zum Runden Tisch „Förderung von Resettlement durch Private Sponsorship-Programme – eine verstärkte Rolle für die Schweizer Zivilgesellschaft?“

Dieser Bericht präsentiert die Ergebnisse des von UNHCR organisierten Runden Tischs am 11. Dezember 2017 zu dem Thema: „Förderung von Resettlement durch Private Sponsorship-Programme – eine verstärkte Rolle für die Schweizer Zivilgesellschaft?“

Hintergrundnotiz zum Runden Tisch "Förderung von Resettlement durch Private SponsorshipProgramme – eine verstärkte Rolle für die Schweizer Zivilgesellschaft?"

Hintergrundnotiz zum Runden Tisch „Förderung von Resettlement durch Private SponsorshipProgramme – eine verstärkte Rolle für die Schweizer Zivilgesellschaft?“ – auf Französisch, Deutsch und Englisch

Broschüre: Resettlement-Programm Schweiz

Hier finden Sie kurze Informationen zum Resettlement in der Schweiz und auf der ganzen Welt – auf Französisch oder Deutsch

 

Weitere Informationen zum Resettlement-Programm der Schweiz

SEM-Seite zu Resettlement

Übersicht des Staatssekretariates für Migration (SEM) über Bundesratsbeschlüsse zu Resettlement-Programmen seit 2013

SRK-Seite zu humanitären Visa

Detaillierte Informationen vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) zur Beantragung eines humanitären Visums

Einreise und Visumerteilung

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vom 15. August 2018