Die folgenden Fragen und Antworten beziehen sich auf die Situation von Personen vor Abschluss des Asylverfahrens. Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten nach Abschluss des Verfahrens finden sich hier.
Was ist bei der Einreise nach Deutschland zu beachten?
Die Einreise in die Bundesrepublik ist grundsätzlich nur mit einem gültigen Pass und einem Aufenthaltstitel, insbesondere einem Visum, zulässig. Reist eine Person ohne die erforderlichen Aufenthaltspapiere ein, muss sie ihr eventuelles Asylgesuch direkt an der Grenze äußern. Ansonsten wird dort die Einreise verweigert. Die Grenzbehörden nehmen keine inhaltliche Überprüfung des Asylgesuchs vor. Die deutschen Grenzbehörden verweigern in der Praxis die Einreise, wenn feststeht, dass eine Person bereits Schutz in einem anderen europäischen Staat erhalten hat oder dort ein Asylverfahren durchführt.
Ist eine schutzsuchende Person eingereist, ohne an der Grenze ihr Asylgesuch zu äußern, muss sie sich unverzüglich bei einer staatlichen Stelle melden – zum Beispiel der Polizei.
Die eingereisten Personen werden zu einer Unterkunft für Asylsuchende in der Nähe geschickt und dort zunächst versorgt und untergebracht.
Was passiert nach der Einreise?
Alle Asylsuchenden werden zunächst registriert. Das übernehmen verschiedene staatliche Stellen wie zum Beispiel die Polizei, die Aufnahmeeinrichtung oder ein Ankunftszentrum. Hierbei werden persönliche Daten, ein Foto und Fingerabdrücke gespeichert. Die Aufnahmeeinrichtung stellt Asylsuchenden einen Ankunftsnachweis aus. Das ist ein offizielles Dokument und bescheiningt, dass sich ein Asylsuchender bis zur Asylantragstellung in Deutschland aufhalten darf. Zudem berechtigt der Ankunftsnachweis Asylsuchende zu einer grundlegenden Versorgung.
Können Asylsuchende ihren Aufenthaltsort frei wählen?
Asylsuchende können ihren Aufenthaltsort in Deutschland nicht frei wählen. Sie werden zur Durchführung ihres Asylverfahrens im gesamten Bundesgebiet verteilt. Die Verteilung auf die Bundesländer beruht auf dem sogenannten Königsteiner Schlüssel, der sich nach der Bevölkerungszahl und dem Steueraufkommen der jeweiligen Bundesländer richtet. Aus diesem Grund können Asylsuchende vor oder nach ihrer Registrierung zur Weiterreise in ein anderes Bundesland aufgefordert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können bereits in der Bundesrepublik lebende Verwandte bei der Verteilung berücksichtigt werden. Das gilt in der Regel nur für Ehepartner und minderjährige Kinder.
Wie werden Asylsuchende untergebracht?
Asylsuchende sind verpflichtet zu Beginn ihres Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Sie werden dort grundlegend versorgt, überwiegend in Form von Sachleistungen wie zum Beispiel Nahrung und Kleidung. Nach einigen Monaten – teilweise jedoch auch bereits nach Tagen oder Wochen – können sie in eine Gemeinschaftsunterkunft oder in eine Wohnung umziehen. Die Gemeinschaftsunterkünfte sind oftmals kleiner als Erstaufnahmeeinrichtungen und liegen über das Bundesland verteilt. Auf die Verteilung können Asylsuchende grundsätzlich keinen Einfluss nehmen.
Die Verpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, besteht für maximal sechs Monate. Eine Ausnahme gilt für Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern. Sie sind verpflichtet bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Wird ihr Antrag abgelehnt, sind sie verpflichtet bis zur Ausreise dort zu wohnen. Als sichere Herkunftsländer gelten alle EU-Mitgliedsstaaten sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Bei diesen Herkunftsländern wird vermutet, dass den Antragstellern keine relevante Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht. Darüber hinaus können Asylsuchende mit geringer Bleibeperspektive verpflichtet werden, bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
In einigen Bundesländern wurden außerdem so genannte AnkER-Zentren für die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden während der gesamten Zeit des Asylverfahrens eingerichtet. Diese Zentren sind Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückehreinrichtungen, in denen die Verwaltungsprozesse im Asylverfahren gebündelt werden.
Können Asylsuchende frei in Deutschland reisen?
Zu Beginn des Asylverfahrens dürfen Asylsuchende nicht ohne Genehmigung der Ausländerbehörde innerhalb Deutschlands reisen. Die räumliche Beschränkung gilt zumindest für die ersten drei Monate und danach solange, wie der Verpflichtung besteht in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Verpflichtung gilt für Asylsuchende aus den meisten Herkunftsländern maximal sechs Monate. In dieser Zeit ist es untersagt, den Bezirk, in dem die Aufnahmeeinrichtung liegt, ohne Genehmigung zu verlassen. Die Ausländerbehörde erteilt auf Antrag in Sonderfällen eine Ausnahmegenehmigung.
Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern sind verpflichtet für die gesamte Dauer des Asylverfahrens in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, weswegen ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt bleibt.
Sind Asylsuchende krankenversichert?
Während des Asylverfahrens erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller eine grundlegende Gesundheitsversorgung. In dieser Zeit besteht ein Anspruch auf eine Versorgung nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzen. Bei anderen, vor allem chronischen Krankheiten kann eine Behandlung möglich sein, wenn dieser zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. Keine Einschränkungen bestehen bei einer Schwangerschaft, Schutzimpfungen und wichtigen Vorsorgeuntersuchungen. Je nach Bundesland erhalten Asylsuchende eine Gesundheitskarte oder Krankenscheine vom Sozialamt. Asylsuchende, deren Verfahren bereits seit 15 Monaten läuft, erhalten Sozialleistungen entsprechend der Regelungen des Sozialgesetzbuchs und bekommen eine Krankenversichertenkarte mit Zugang zu den vollen Leistungen der Krankenkasse, insbesondere ohne Beschränkung auf akute Schmerzen und Erkrankungen.
Erhalten Asylsuchende finanzielle Unterstützung?
Asylsuchende erhalten unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfe durch den Staat, wenn sie sich nicht selbst versorgen können. Die Höhe der Leistungen für Asylsuchende ist in einem speziellen Gesetz geregelt, dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die empfangenen Leistungen liegen dabei unterhalb der finanziellen Unterstützung, die deutsche Staatsangehörige beziehen. Während die Asylsuchenden in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, werden die Leistungen vor allem in Form von Sachleistungen gewährt. Das schließt vor allem Nahrung, Kleidung und weitere Gegenstände, die im Alltag benötigt werden. Wer anschließend in eine Gemeinschaftsunterkunft umzieht, kann weiterhin durch Sachleistungen versorgt werden. Soweit das nicht praktikabel ist oder von den örtlichen Behörden nicht gewollt ist, erhält man einen festen Geldbetrag. Wer in einer Wohnung wohnt, kann die Kosten für eine angemessene Unterkunft erstattet bekommen.
Nach 15 Monaten im Asylverfahren wird die Leistungshöhe auf das gleiche Niveau wie für bedürftige Deutsche umgestellt.
Welche Möglichkeiten bestehen, Deutsch zu lernen?
In Deutschland gibt es e, um Ausländern die Möglichkeit zu bieten, möglichst schnell Deutsch zu lernen, sich zurechtzufinden und ein Verständnis für das Land zu entwickeln. Außerdem werden in den Aufnahmeeinrichtungen häufig Sprachkurse angeboten, an denen Asylsuchende teilnehmen können. Der Integrationskurs umfasst im Normalfall 700 Unterrichtsstunden: Einen Sprachkurs (600 Stunden) und einen Orientierungskurs (100 Stunden) mit Inhalten zur deutschen Rechtsordnung, Werten, Kultur und Geschichte. Es gibt zudem verschiedene Spezialkurse, zum Beispiel für Personen, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können. Der Integrationskurs schließt mit einem Sprachtest ab, bei dessen Bestehen das Sprachniveau B1 zertifiziert wird. Daneben gibt es einen Test zum Thema „Leben in Deutschland“.
Während des Asylverfahrens bestehen nur begrenzte Möglichkeiten an einem Integrationskurs teilzunehmen. Dies ist nur möglich, wenn es freie Plätze gibt und bei der betroffenen Person zu erwarten ist, dass sie sich dauerhaft in Deutschland aufhalten wird. Aktuell wird das für Antragsteller aus Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia angenommen. Diese können beim BAMF einen Antrag auf Teilnahme an einem Integrationskurs stellen.
Antragsteller aus sogenannten sicheren Herkunftsländern können nicht an einem Integrationskurs teilnehmen.
Dürfen Asylsuchende arbeiten?
Für viele Menschen ist der Zugang zu Arbeit und Bildung die wichtigste Komponente beim Aufbau eines neuen Lebens nach ihrer Flucht. Während der ersten drei Monate des Asylverfahrens gilt jedoch ein Beschäftigungsverbot. Dieses Beschäftigungsverbot besteht fort, solange die betroffene Person verpflichtet ist, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Wohnpflicht besteht in den meisten Fällen für maximal sechs Monate. Für die Aufnahme einer konkreten Tätigkeit wird eine Beschäftigungserlaubnis benötigt, die bei der Ausländerbehörde beantragt werden kann. Die Ausländerbehörde muss hierfür zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen.
Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist während des gesamten Asylverfahrens untersagt.
Die früher in ganz Deutschland geltende Vorrangprüfung ist derzeit in vielen Bundesländern weiterhin ausgesetzt. Hierbei prüft die Arbeitsagentur, ob ein bevorrechtigter Arbeitnehmer für die Stelle berücksichtigt werden muss. Als bevorrechtigt gelten zum Beispiel Deutsche, EU-Bürgerinnen und Bürger und anerkannte Flüchtlinge. Möglicherweise wird sich diese Regelung zur Aussetzung der Vorrangprüfung demnächst ändern, da sie mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im August 2016 für eine Befristung auf drei Jahre vorgesehen war.
Für Personen aus den sogenannten sicheren Herkunftsländern gilt für die gesamte Dauer des Asylverfahrens ein Beschäftigungsverbot.