Schutzformen

Wer Schutz erhält, darf sich auch nach Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland aufhalten. Es gibt verschiedene Grundlagen auf denen einer Person Schutz zugesprochen werden kann. Diese Schutzformen haben unterschiedliche Voraussetzungen und damit verbundene Rechte. Wenn Sie in Deutschland einen Asylantrag stellen, prüft das Bundesamt in einer festen Reihenfolge, ob Ihnen eine der Schutzformen zusteht. Die Entscheidung basiert auf den Gründen, warum Sie nicht in Ihre Heimat zurückkehren können.


Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention:

Ein Flüchtling ist eine Person, die sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet, weil ihr dort schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, die an die Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Ein Flüchtling wird also wegen seiner Überzeugungen oder seiner Identität verfolgt und kann deshalb nicht in seinem Heimatstaat leben. Da der Heimatstaat die betreffende Person nicht vor dieser Bedrohung schützt, benötigt sie Schutz in einem anderen Land.
Der Unterschied zwischen Flüchtlingen und Asylberechtigten ist nicht groß. Die beiden Schutzformen beruhen vor allem auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. Der Flüchtlingsschutz ist in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und dem Protokoll von 1967 verankert; der Schutz von Asylberechtigten in der deutschen Verfassung, dem Grundgesetz. Die Gründe für eine Anerkennung sind jedoch im Wesentlichen die gleichen. Wie beim Asylrecht ist eine Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn Sie in einer anderen Region Ihres Herkunftslandes sicher sind und Ihnen ein Leben in der betreffenden Region zuzumuten ist.
Wenn Sie als Flüchtling anerkannt wurden, haben Sie einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen zunächst für drei Jahre ausgestellt wird. Wenn sich die Situation in Ihrer Heimat in dieser Zeit nicht verbessert hat, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert.


Asylberechtigung nach dem Grundgesetz:

Die deutsche Verfassung gewährt politisch Verfolgten Asyl. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Sie nicht aus einem sogenannten sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist sind. Sichere Drittstaaten sind alle EU-Staaten sowie Norwegen und die Schweiz, so dass alle Nachbarstaaten Deutschlands sichere Drittstaaten sind. Folglich wird Asyl nach dem Grundgesetz nicht an Personen gewährt, die auf dem Landweg eingereist sind. Aus diesem Grund erhalten nur relativ wenige Menschen Asyl nach Artikel 16a Grundgesetz.

Sind Sie mit dem Flugzeug eingereist, werden Sie als Asylberechtigter anerkannt, wenn Ihnen in Ihrer Heimat im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung droht. Eine politische Verfolgung wird in der Regel angenommen bei Gefahr für Leib oder Leben, einer Inhaftierung oder anderen Verletzungen der Menschenwürde aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die politische Verfolgung muss grundsätzlich vom Staat ausgehen. Eine Verfolgung durch eine andere Gruppe wird dann anerkannt, wenn diese den Staat verdrängt hat oder der Staat seine Staatsbürgerinnen und Staatsbürger nicht ausreichend schützt. Die Verfolgung muss sich zudem gezielt und systematisch gegen eine Person oder Gruppe richten. Wenn Sie unter den allgemeinen Folgen eines Krieges oder eines Naturkatastrophe leiden, liegt keine politische Verfolgung vor. Ein Status als Asylberechtigter wird auch nicht gewährt, wenn Sie in einer anderen Region in Ihrem Herkunftsland Schutz vor Verfolgung finden können und Ihnen ein Leben dort zumutbar ist.

Wenn Sie als Asylberechtigter anerkannt wurden, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis, mit der Sie drei Jahre in Deutschland bleiben dürfen. Wenn sich die Situation in Ihrem Herkunftsland in dieser Zeit nicht verändert, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert.


Subsidiärer Schutz:

Eine Person erhält subsidiären Schutz, wenn sie zwar nicht wie ein Asylberechtigter oder Flüchtling aus bestimmten Gründen verfolgt wird, ihr aber trotzdem in ihrer Heimat ein ernsthafter Schaden durch schwere Menschenrechtsverletzungen droht. Das ist der Fall, wenn einer Person die Todesstrafe, Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Außerdem liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Zivilperson aufgrund eines bewaffneten Konfliktes gefährdet sind. Der subsidiäre Schutz kann also auch in Situationen allgemeiner Gefahren greifen, denen Zivilisten in einem Krieg ausgesetzt sein können; allerdings gilt das in der deutschen Praxis nur dann, wenn die Gefahr durch die Gewalt gegen Zivilisten zu sterben oder schwere Verletzungen zu erleiden sehr groß ist.
Wenn Sie subsidiären Schutz erhalten, haben Sie das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis, mit der Sie zunächst für mindestens ein Jahr ein Deutschland bleiben dürfen. Wenn sich die Situation in Ihrem Herkunftsland in dieser Zeit nicht verbessert hat, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis für weitere zwei Jahre verlängert.


Nationaler Abschiebungsschutz:

Wenn Sie nicht unter die Kategorien Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter fallen, prüft das Bundesamt in einem letzten Schritt, ob Sie aus anderen Gründen nicht abgeschoben werden dürfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie an einer schweren Krankheit leiden, die sich in Ihrem Herkunftsland nicht behandeln lässt. Sie erhalten dann eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr; eine Verlängerung ist möglich.
Wenn Sie körperlich nicht in der Lage sind zu reisen oder keinen Pass haben, erhalten Sie keinen Abschiebungsschutz auf dieser Grundlage. Die Ausländerbehörde prüft in diesem Fall nur, ob Sie vorübergehend in Deutschland bleiben dürfen.

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