Ist dies der Fall, kann auch völkerrechtlich ein Anspruch auf Familiennachzug bestehen. Europarechtlich ist der Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen geschützt, während bei subsidiär geschützten Personen oder Personen mit Abschiebungsschutz aufgrund nationaler humanitärer Regelungen der Familiennachzug von der national getroffenen Regelung abhängt.
Seit dem 1. August 2018, mit Inkrafttreten des Familiennachzugsneuregelungsgesetzes, wird jeden Monat in Deutschland 1.000 engen Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter der Familiennachzug aus humanitären Gründen gewährt. Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug gibt es jedoch nicht.
Die Familienzusammenführung ist in Deutschland weitgehend auf Mitglieder der Kernfamilie beschränkt. Auch für den damit erfassten Kreis von Nachzugsberechtigten treten in der Praxis eine Reihe von Problemen auf, die eine Wiederherstellung der Familieneinheit verzögern oder verhindern.
Aus Sicht von UNHCR trägt die Zusammenführung von Familienmitgliedern zu einer gelingenden Integration bei. UNHCR setzt sich für ein rasches und effizientes Verfahren der Familienzusammenführung ein.
In Deutschland nimmt UNHCR Stellung gegenüber relevanten Stellen zu praktischen und rechtlichen Problemen von Familiennachzugsverfahren.