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Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 22. Januar 1992-AN 17 K 91.42844, AN 17 K 91.42845

Publisher Germany: Verwaltungsgericht
Publication Date 22 January 1992
Citation / Document Symbol AN 17 K 91.42844, AN 17 K 91.42845
Cite as Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 22. Januar 1992-AN 17 K 91.42844, AN 17 K 91.42845, AN 17 K 91.42844, AN 17 K 91.42845, Germany: Verwaltungsgericht, 22 January 1992, available at: https://www.refworld.org/cases,DEU_VERWALT2,3ae6b73b14.html [accessed 18 October 2022]
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Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach

IM NAMEN DES VOLKES

In der Verwaltungsstreitsache

X gegen

1.         die Bundesrepublik Deutschland - Beklagte zu 1) -

vertreten durch den Bundesminister des Innern in Bonn, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 8502 Zirndorf

beteiligt: Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, Zirndorf

gegen

2.         die Stadt Straubing -Beklagte zu 2)- vertreten durch den Oberbürgermeister wegen Anerkennung als Asylberechtigte, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (B 1151855-154) erläßt das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach - 17. Kammer - unter Mitwirkung von

Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht

Polloczek

Richter am Verwaltungsgericht

Lindner

Richter

Jenkis

und den ehrenamtlichen Richtern Walter Fritz Gansbiller Marlies Henn

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Januar 1992 folgendes

Urteil:

1.         Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. August 1991 wird aufgehoben; die Beklagte zu 1) wird verpflichtet, die Kläger zu 1) bis 3) als Asylberechtigte anzuerkennen; im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3.         Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Kläger zu 1) bis 3) zu 1/3; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) und die Kläger zu 1) bis 3) können die Vollstreckung durch Sicher heitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.         Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand;

Die Kläger, nämlich der am 6. September 1955 geborene Kläger zu 1) und dessen Ehefrau, die am 16. März 1955 geborene Klägerin zu 2), sowie deren am 2. November 1984 geborenes Kind, die Klägerin, zu 3), sind rumänische Staatsangehörige. Sie verließen am 9. Juli 1991 ihr Heimatland und reisten am 14. Juli 1991 mit jeweils am 7. März 1990 ausgestellten, bis 7. März 1995 gültigen Reisepässen illegal über Polen in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ein. Am 18. Juli 1991 beantragten sie zur Niederschrift der Zentralen Ausländerbehörde für Asylanträge Südbayern in München politisches Asyl.

Hierin begründeten die Kläger zu 1) und 2) ihr Asylbegehren wie folgt: Sie seien seit Gründung Sympathisanten der PNL gewesen. Am 15. Juni 1990 habe er, der Kläger zu 1), an einer regierungsfeindlichen Demonstration in Temesvar teilgenommen. Dabei sei er von Angehörigen des SRI zusammengeschlagen worden. Ein Attest sei ihm trotz mehrfachen Bemühens nicht ausgestellt worden. Deshalb sei ihm am 22. Juni 1990 sein Arbeitsplatz gekündigt worden. Trotz mehrerer Versuche, Arbeit zu finden, habe er bis heute keine Stelle gefunden. Am 15. September 1990 habe er wieder an einer Demonstration in Temesvar teilgenommen, wo er von der Polizei festgenommen und für drei Tage eingesperrt worden sei. Dabei sei er öfters verhört und geschlagen worden. Da es für ihn und seine Familie unmöglich gewesen sei, weiterhin so zu leben, seien sie ausgereist. Sei einer Rückkehr nach Rumänien werde er weiterhin keine Arbeit finden und er müsse intensiverer Verfolgung seitens der Polizei rechnen. Wahrscheinlich werde er auch eingesperrt werden.

Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge führten die Kläger zu 1) und 2) im einzelnen aus:

Kläger zu 1):      Er sei von 1971 bis zum 15. Juni 1990 als Bäcker berufstätig gewesen. Danach habe er gelegentliche Arbeiten auf verschiedenen Baustellen ausgeführt. Außerdem sei er durch seine Schwiegereltern finanziell unterstützt worden. Bei den Gelegenheitsarbeiten habe er durchschnittlich nicht mehr als 1.500 Lei im Monat verdient. Er sei nicht Mitglied, sondern nur Sympathisant der PNL gewesen.

Klägerin zu 2):   Sie habe von 1971 bis 1984 als Chemielaborantin gearbeitet. Sie sei damals schwanger gewesen und habe ihr erstes Kind geboren. Seit dieser Zeit sei sie nicht mehr berufstätig. Zu seinen Asylgründen befragt, erklärte der Kläger Zu 1): Er habe sein Heimatland nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe bei der Ausländerbehörde nicht alle seine Asylgründe angegeben. Nachdem er im Juni 1990 seine Arbeitsstelle verloren habe, seien sie im Dezember des gleichen Jahres aus der Wohnung geworfen worden. Hierzu seien die Leute vom Rathaus, verstärkt durch Polizeibeamte, gekommen und hätten die Möbel auf die Straße gestellt. Aus diesem Grunde seien sie zu seinem Schwiegervater gezogen. Dort hätten sie unter sehr beengten Verhältnissen gewohnt. Er wäre nicht nach Deutschland gekommen, wenn in Rumänien die Demokratie bestehen würde. Außerdem habe er in Rumänien keine Arbeitsstelle gehabt. Er habe aufgrund seiner politischen Einstellung und der politischen Verhältnisse in Rumänien keine Arbeit finden können. Wenn er eine Arbeitsstelle gesucht habe, sei er abgewiesen und auch geschlagen worden. Am 15. Juni 1990 sei er bei dieser Demonstration von Angehörigen der Polizei zusammengeschlagen worden. Es seien Polizisten gewesen, die keine Uniform angehabt hätten. Er nehme an, daß es sich um Polizisten gehandelt habe, weil es mehrere Personen gewesen seien. Außerdem seien unter ihnen auch Leute in Uniform gewesen, die ihn allerdings nicht geschlagen hätten. Er habe an dieser Demonstration wie auch andere Demonstranten teilgenommen. Er habe Parolen gerufen, wie zum Beispiel: "Nieder mit dem Regime, nieder mit dem Kommunismus, wir wollen Freiheit und Demokratie". Er sei nicht gewalttätiger Demonstrant gewesen. Auf die Frage, ob ihm sonst noch etwas durch die rumänischen Behörden oder die rumänische Polizei zugestoßen sei, erklärter der Kläger zu 1): Als er in Orsova bei dem Arbeitsamt um Arbeit nachgefragt habe, sei er darauf hingewiesen worden, daß für ihn keine Arbeit vorhanden sei. Als er sich deshalb beschwert habe, sei er von einem Arbeitsvermittler in Zivil geschlagen worden. Dies sei so gewesen: Es hätten in diesem Büro drei Personen gesessen. Er habe ordentlich gefragt, ob er eine Arbeit bekommen könnte. Die Leute hätten ihm gesagt, daß sie keine Arbeit hätten. Daraufhin habe er sie gefragt, von was er denn leben sollte, ob er stehlen gehen solle. Er sei dann von einer dieser Personen mit einem Schlagstock geschlagen worden. Er habe daraufhin dieses Büro verlassen. Am 15. September 1990 sei er nach einer Demonstration auf dem Weg nach Hause durch die Polizei festgenommen worden. An dieser Demonstration habe er als friedlicher Demonstrant teilgenommen. Er habe dabei wie alle anderen nur Parolen gerufen. Ein offizieller Grund für seine Verhaftung sei ihm nicht gesagt worden; er sei lediglich gefragt worden, was er bei dieser Demonstration zu suchen gehabt habe. Nach Ablauf von drei Tagen sei er ohne jegliche Begründung wieder freigelassen worden. Es sei ihm nur gesagt worden, daß er sich in Zukunft nicht mehr an derartigen Demonstrationen beteiligen solle. Dies seien alle seine Asylgründe.

Nach ihren Asylgründen befragt, erklärte die Klägerin zu 2): Sie habe auch eigene Asylgründe. Als sie damals aus der Wohnung geworfen worden sei, sei sie alleine zu Hause gewesen. Sie sei auf das gröblichste von den Leuten, die die Möbel auf die Straße gestellt hätten, beschimpft worden. Als ihr Ehemann keine Arbeit habe finden können, habe auch sie versucht, Arbeit zu finden, allerdings ohne Erfolg. Sie sei überall abgelehnt worden. Auf dem Arbeitsamt habe man ihr gesagt, daß es für sie keine Arbeit geben würde.

Auf die Frage nach Asylgründen für die Klägerin zu 3) erklärten die Kläger zu 1) und 2): Separate Asylgründe für ihr Kind hätten sie nicht. Der Kläger zu 1) erklärte noch ergänzend: Wenn er mit seiner Familie nach Rumänien zurückgehen würde, so müßte er, so glaube er, mit einer Gefängnisstrafe von ein bis zwei Jahren rechnen. Dies befürchte er, weil er das Land verlassen habe.

Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. August 1991 wurden die Anträge der Kläger zu 1) bis 3) auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen.

Durch drei Bescheide der Stadt Straubing vom 28./30 August 1991 wurden die Kläger zu 1) bis 3), jeweils gestützt auf § 28 AsylVfG, aufgefordert, das Gebiet der Bundesrepubik Deutschland spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der ablehnenden Asylentscheidung und dieser Ausreiseaufforderungen zu verlassen, widrigenfalls ihnen die Abschiebung angedroht wurde. Die drei Bescheide der Stadt Straubing vom 28./30. August 1991 wurden - zusammen mit dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. August l991 - den Klägern zu 1) und 2) laut Postzustellungsurkunde jeweils am 3. September 1991 zugestellt.

Durch Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. Oktober 1991, bei Gericht per Telefax am gleichen Tag eingegangen, ließen die Kläger zu 1) bis 3) gegen die Beklagten zu 1) und 2) Klage erheben mit den Anträgen,

1.         den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 12. August 1991 und die Bescheide der Beklagten zu 2) vom 28./30. August 1991 aufzuheben;

2.         das Bundesamt zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Beklagten zu 1) und 2) legten ihre Akten vor und beantragten jeweils, die Klage abzuweisen.

Durch Schreiben des Gerichts vom 27. Dezember 1991 wurden verschiedene Auskünfte und Stellungnahmen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind zulässig und, soweit sie gegen die Beklagte zu 1) gerichtet sind, auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. August 1991 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; denn die Kläger besitzen einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Der Bescheid des Bundesamtes war daher aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Seweit sich die Klagen gegen die Beklagte zu 2) richten, sind sie unbegründet; denn die Bescheide der Stadt Straubing vom 28./30. August 1991 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klagen wegen der Ablehnung der Asylanträge:

Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Sie werden auf Antrag in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren als Asylberechtigte anerkannt. Asylrechtlichen Schutz genießt jede Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkelt zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171), sofern sie nicht bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 AsylVfG gefunden hat. Für die Frage "politischer" Verfolgung kommt es entscheidend darauf an, ob dem Betroffenen gezielt in Anknüpfung an solche asylerhebliche Merkmale Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dies ist zu beurteilen nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen unter Heranziehung objektiver Umstände (vgl. zuletzt Beschluß des BverfG vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, InfAusIR 1990, 21). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob einem Asylsuchenden politische Verfolgung droht, ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung (BVerfGE 54, 341 (359 f.)); BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1981 - BVerwG 9 B 1977. 80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 23), wobei es zum Nachweis asylbegründender Vorgänge auBerhalf des Gastlandes ausreicht, daß sie glaubhaft gemacht werden (BverwGE 55, 82 (86)). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat dann, wenn einem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Einzeifalles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm die Rückkehr dorthin nicht zuzumuten ist (BverwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 2). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politische Verfolgung in seinem Heimatland erlitten hat, ist, eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nur dann zumutbar, wenn mehr als nur überwiegend wahrscheinlich ist, daß der Kläger im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist (BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; BverwGE 65, 250). Eine Verfolgung durch politische Gruppierungen, die nicht die Staatsgewalt im Heimatland ausüben, kann als mittelbarestaatliche Verfolgung einen Asylanspruch dann begründen, wenn der Heimatstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Betreffenden gegen Übergriffe Dritter zu schützen (BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81, BVerwGE 67, 317).

Legt man diese Maßstäbe an, so muß den Klägern ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. zuerkannt werden. Das Gericht ist der Überzeugung, daß auch gegenwärtig den Klägern die Rückkehr nach Rumänien unter dem Gesichtspunkt des Asylgrundrechts nicht zugemutet werden kann, nachdem sie aufgrund erlittener politischer Verfolgung Rumänien verlassen haben und weiterhin dort auch nicht vor einer entsprechenden Wiederholung sicher sind.

Das Gericht hält zu seiner vollen Überzeugung auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers zu 1) im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch aufgrund der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dessen wesentlichen Angaben für wahr: Denn der Kläger hat in glaubhafter Weise vorgetragen, ohne sich in wesentlichen Punkten in Widersprüche zu verwickeln oder unerklärliche Ungereimtheiten zu hinterlassen. Insbesondere aufgrund des Eindrucks, den der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ist das Gericht davon überzeugt, daß seine Angaben zu den für die Entscheidung ausschlaggebenden Sachverhalten der Wahrheit entsprechen. Der Kläger hat zwar mit einfachen Worten, aber doch substantiiert und detailert über die entsprechenden Vorkommnisse berichtet, ohne in irgendeiner Weise bei Gericht den Verdacht aufkommen zu lassen, etwas zuvor lediglich Angelerntes oder von anderen Übernommenes wiederzugeben. Hinzu kommt noch, daß die Angaben des Klägers sich mit dem decken, was in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und in den allgemein zugänglichen Medien zur Situation der rumänischen Statsangehörigen ausgeführt ist, die dem System ablehnend gegenüberstanden bzw. gegenüberstehen und dies deutlich erkennbar nach außen tragen. Das Gericht hat bei der vorliegenden Würdigung der klägerischen Angaben gerade auch den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - InfAusIR 1985 - S. 244 ff - aufgestellten Grundsätzen Rechnung getragen. Danach muß auch in AsyIstreitIgkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylbewerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Dabei ist allerdings von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewißheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen muß, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BGHZ 52, 245/246). Dabei ist die besondere Beweisnot des nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechtes mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Asylsuchenden zu berücksichtigen, was den Tatsachengerichten nahelegt, dessen eigenen Erklärungen größere Bedeutung beizumessen, als dies meist sonst in der Prozeßpraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist und den Beweiswert seiner Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen (EVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84, a.a.O. S. 245).

Das Gericht vermochte bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe, unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zu 1) anläßlich der Vorprüfung und in der mündlichen Verhandlung die erforderliche Überzeugung von der Richtigkeit seiner Angaben gewinnen.

Demgemäß geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: Die Schwierigkeiten des Klägers zu 1) begannen bereits im Jahre 1985, als er sich weigerte der Kommunistischen Partei beizutreten. Damals wurde ihm gedroht, er werde verhaftet werden, wenn er nicht der KP beitrete. Der Kläger versuchte damals, mit mehreren Kollegen, sein Heimatland zu verlassen. Da unter den Kollegen ein Securitate-Mann war, scheiterte der Fluchtversuch. Der Kläger zu 1) wurde auf das Polizeirevier gebracht und geschlagen. Als er merkte, daß er unter Beobachtung stand, versuchte er erneut, diesmal mit seiner Familie, zu fliehen. Nach dem Grenzübertritt wurde die Familie von jugoslawischen Grenzsoldaten verhaftet und nach Rumänien zurückgeschoben. Der Kläger zu 1) wurde mit einer zweijährigen Haftstrafe belegt, die er in den Jahren 1986 bis 1988 absaß.

Nach der Revolution hat der Kläger zu 1) am 15. Juni 1990 an einer Demonstration in Timisoara teilgenommen. Auf dem Weg zum Bahnhof wurde er von Polizisten bzw. ehemaligen Securitate-Leuten zusammengeschlagen Er wurde mit dem Kopf auf den Gehsteig geschlagen. Er war nicht mehr fähig, allein nach Hause zu gehen und mußte deshalb von seiner Cousine nach Hause gebracht werden. Nach dem Vorfall versuchte er, ein ärztliches Attest eines Gerichtsmediziners zu erhalten. Als der Arzt jedoch hörte, daß der Kläger zu 1) von Securitate-Leuten zusammengeschlagen worden sei, weigerte er sich, ein Attest auszustellen. Weil der Kläger zu 1) kein Attest vorlegen konnte, wurde ihm am 21. Juni 1990 sein Arbeitsplatz in der Brotfabrik von Orsova gekündigt. Nach der Kündigung bat der Kläger zu 1) mehrfach darum, wieder bei der Brotfabrik eingestellt zu werden. Dies gelang jedoch nicht. Am 5./6. Juli 1990 unternahmen die Kläger wiederum einen Fluchtversuch, der aber wiederum scheiterte. In der Folgezeit (ab August 1990) ging der Kläger zu 1) häufig zum Arbeitsamt in Orsova, um Arbeit zu bekommen. Bei einem dieser Besuche (an das genaue Datum konnte sich der Kläger zu 1) nicht mehr erinnern) wurde er mit dem Bemerken, wann werde ihn schon "Arbeit geben" mit einem Schlagstock zusammengeschlagen.

Am 15. September 1990 nahm der Kläger zu 1) wiederum an einer Demonstration teil. Dabei wurde er (zusammen mit anderen Demonstranten) verhaftet. Nach dreitägiger Haft wurde er mit der Warnung, daß er das nächste Mal für längere Zeit inhaftiert würde, freigelassen. Im Dezember 1990 wurden die Kläger aus ihrer Wohnung geworfen, da der Kläger zu 1) mit seinen Einkünften von lediglich 1.500 Lei, die er durch Gelegenheitsarbeiten verdiente, die Miete nicht mehr bezahlen konnte. Die Familie zog dann in die Wohnung des Vaters der Klägerin zu 2), wo sie unter sehr beengten Verhältnissen lebten. Im Januar 1991 unternahmen die Kläger erneut einen Ausreiseversuch, der jedoch wiederum scheiterte. Daraufhin sparten die Kläger so lange, bis sie einen "Schmuggler" bezahlen konnten. Am 9. Juli 1991 ist den Klägern dann die Ausreise aus Rumänien gelungen.

Dieses von den Klägern glaubhaft gemachte persönliche Schicksal ist dahin zu qualifizieren, daß zumindest der Kläger zu 1) vor seiner Ausreise in Rumänien asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hat. Die Schläge, die der Kläger zu 1) anläßlich der Demonstration am 15. Juni 1990 in Timisoara sowie auf dem Arbeitsamt in Orsova erhielt, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit und damit auch eine Verletzung seiner Menschenwürde dar (Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341, 357). Die dreitägige Verhaftung des Klägers zu 1) anläßlich der Demonstration am 15. September 1990 stellt eine Verletzung der persönlichen Freiheit dar (vgl. BverfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 333). Die Verfolgungsmaßnahmen weisen auch die erforderliche Schwere und Intensität auf. Dies gilt auch für die Entlassung des Klägers zu 1) bei seinem früheren Arbeitgeber (Brotfabrik in Orsova). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgeritchts (vgl. z. B. Urteil vom 8. Februar 1989-9 C 30.87-DVB1. 1989, 726) können Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung dann asylbegründend wirken, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewähr leistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht. Der Kläger zu 1) hat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach seiner Entlassung versucht, wieder in der Brotfabrik eingestellt zu werden. Er, sowie die Klägerin zu 2), haben danach immer wieder versucht, eine Arbeitsstelle zu bekommen. Der Kläger zu 1) konnte jedoch nur Gelegenheitsarbeiten finden, wobei sein durchschnittlicher Verdienst nicht mehr als 1.500 Lei betrug. Nach Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge liegt das Existenzminimum in Rumänien bei einem Mindestlohn von 1.800 bis 2.000 Lei. Der Kläger zu 1) hat somit mit seiner Familie unter dem Existenzminimum gelebt, was sich auch dadurch zeigte, daß er die Miete für seine Wohnung nicht mehr bezahlen konnte.

Den Maßnahmen liegt auch eine politische "Zielgerichtetheit" zugrunde (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 335). Mit den Maßnahmen sollte erkennbar die abweichende (oppositionelle) politische Überzeugung des Klägers zu 1) getroffen werden. Der Kläger zu 1) hatte bereits zu Zeiten des Ceausescu-Regimes die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich gezogen, indem er sich weigerte, der Kommunistischen Partei beizutreten. Nach der Revolution stand der Kläger zu 1), wie er in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 1992 angab, zunächst auf der Seizte der National-Liberalen. Offenbar wurden jedoch die Erwartungen des Klägers zu 1) in die PNL enttäuscht, so daß er glaubte, eine Befreiung Rumäniens von den Kommunisten könne nur durch eine Rückkehr des Königs Michael erfolgen. Mögen auch die politischen Vorstellungen des Klägers zu 1) etwas unklar und wirklichkeitsfremd sein, so steht doch nach Überzeugung der Kammer fest, daß sie jedenfalls von der offiziellen Staatsdoktrin abweichen. Die immer wieder gegen den Kläger zu 1) durchgeführten Maßnahmen, an denen die früheren Securitate-Leute beteiligt waren, zeigen, daß man in dem Kläger zu 1) einen politischen Gegner sah, den man in seiner politischen Einstellung disziplinieren wollte. Dies folgert die Kammer insbesondere daraus, daß man den Kläger zu 1) bei seiner dreitägigen Inhaftierung warnte, er würde bei einer weiteren Demonstrationsteilnahme für längere Zeit eingesperrt werden.

Schließlich war auch die bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar auf dessen politische Überzeugung gerichtete Verfolgung des Klägers zu 1) kausal für dessen Flucht in die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger zu 1) ist zwar nicht unmittelbar nach den gegen ihn getroffenen Verfolgungsmaßnahmen, sondern erst am 9. Juli 1991 aus seinem Heimatland ausgereist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 136; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - InfAus1R 1991, 140) hängt es von den besonderen Umständen des Einzeifalles, aus denen entnommen werden kann, daß die Verfolgungsbetroffenheit zum Zeitpunkt der Ausreise angedauert hat, ab, ob der Asylbewerber noch unter dem Druck der erlittenen Verfolgung aus seiner Heimat ausgereist ist. Nach Ansicht der Kammer ist der Kläger zu 1) noch unter dem Druck der erlittenen politischen Verfolgung ausgereist: Der Kläger zu 1) hätte, wenn er sich weiter oppositionell gegen den rumänischen Staat betätigt hätte, mit weiteren, und zwar noch schwerwiegenderen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen, wie ihm bereits bei seiner Inhaftierung im September 1990 angekündigt worden war. Nach Ansicht der Kammer kann dieser Verfolgungsdruchk nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger zu 1) mit seiner Ausreise noch bis Juli 1991 zugewartet hat. Der Kläger hat nach seinen Angaben noch im Januar 1991 einen Fluchtversuch unternommen, der gescheitert ist. Nachdem schon mehrere gescheiterte Fluchtversuche vorangegangen waren, kann es dem Kläger zu 1) nicht zum Nachteil angerechnet werden, daß er nunmehr meinte, zu seiner Ausreise sich eines "Schmugglers" bedienen zu müssen. Bei den äußerst geringen Einkünften des Klägers zu 1) dauerte es einige Zeit, bis er das Geld für einen "Schmuggler" beisammen hatte. Als dies dann der Fall war, sind die Kläger aus Rumänien ausgereist. Der Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung des Klägers zu 1) und der Flucht ist damit nach Ansicht der Kammer noch gegeben.

Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Kläger zu 1) in Rumänien vor seiner Ausreise asylbegründender Verfolgung ausgesetzt war und auf der Flucht vor derartiger Verfolgung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.

Allerdings hat sich die Menschenrechtssituation in Rumänien seit dem Sturz des Ceausescu-Regimes geändert; es ist eine gewisse Liberalisierung eingetreten. Da der Kläger zu 1) aber bereits einmal in seiner Heimat politische Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat, wäre ihm eine Rückkehr in seine Heimat nur zumutbar, wenn er dort vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. November 1988 - 9 C 90.87 - unter Hinweis auf das Urteil vom 31. März 1981, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27, und vom 23. Februar 1985 - BVerwGE 79, 79) muß ein Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt wurde und auf der Flucht davor das Land verließ, schon dann als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn an seiner zukünftigen Sicherheit vor Verfolgung ernsthafte Zweifel bestehen. Im Falle des Klägers zu 1) lassen sich ernsthafte Zweifel an einer Verfolgungssicherheit nicht ausräumen. Wie das Auswärtige Amt in seinem Vorab-Lagebericht Rumänien vom 10. Juli 1990 ausführt, "besteht die Gefahr, daß die bisher punktuell auftretenden Konflikte ein Klima der Intoleranz und Gewalt schaffen, in dem bereits ... die politische Überzeugung einer Person zu einer Verfolgung führen kann." Im übrigen kann, wie sich aus den Zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Zeitungsartikeln und Stellungnahmen ergibt, von einem radikalen Kurswechsel, wie etwa in Polen, in Ungarn oder in der CSFR, in Rumänien nicht gesprochen werden. Vielmehr ist durchaus vieles beim alten geblieben: Wie der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 16. August 1990, Seite 4, zu entnehmen ist, hat eine Delegation der Internationalen Helsinki-Vereinigung Rumänien wegen unzureichenden Schutzes individueller Freiheiten kritisiert. Nach einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" vom 6.17. Oktober 1990, Seite 7, hat die rumänische Regierung nach den Angaben von Präsident Ion Iliescu mehrere tausend Mitarbeiter des gefürchteten Geheimdienstes Securitate, der nach dem Sturz des Diktators Nicolae Ceausescu im Dezember aufgelöst worden war, wieder eingestellt. Nach einem weiteren Bericht der SZ vom 6.17. Oktober 1990, Seite 11, hat die Securitate als "Rumänischer Nachrichtendienst" die Arbeit wieder aufgenommen. Von ihren 30.000 bis 40.000 Mitarbeitern sind nur etwa 10 Prozent entlassen worden. Auch der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 1990 an das Bundesamt (AZ.: 514-516/11248) läßt sich entnehmen, daß nicht etwa die Mitglieder der früheren Securitate (völlig) aus dem Verkehr gezogen worden sind, sondern vielmehr an anderer Stelle im Behörden- und Militärapparat, und zwar in erheblich sicherheitsempflichen Bereichen, erneut Funktionen und Befugnisse erhalten haben. Nach der Dokumentation vom 30. Mai 1990 des Menschenrechtskomitees Rumänien in der Heinrich-Böll-Stiftung e.v. über die Menschenrechtssituation in Rumänien nach dem Sturz der Ceausescu-Diktatur hatte die Bevölkerung Rumäniens gehofft, daß nach den Dezember-Ereignissen die Repressalien und Gewaltanwendungen von seiten der Polizei und der Securitate aufhören würden; dem ist aber nicht so. Geändert hat sich zwar einiges, es hat sich gemildert, aber ein Ende der Gewaltanwendungen ist nicht gekommen. Auch nach der Stellungnahme von amnesty international, London, vom 11. Oktober 1990 sind Verletzungen fundamentaler Rechte in Rumänien weiterhin nachweisbar; ferner sind Behauptungen, Träger staatlicher und örtlicher Gewalt seien maßgeblich an schweren Gewaltakten gegenüber Bürgern beteiligt gewesen, nicht in zufriedenstellender Weise entkräftet worden; die Sicherheitskräfte haben nichts unternommen, um solche brutalen Gewaltakte zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund ist eine erneute Verfolgungsgefahr für den Kläger zu 1) nicht auszuschließen. Der Kläger zu 1) hat angegeben, daß er sowohl vor der Revolution als auch danach von (ehemaligen) Securitate-Leuten verfolgt wurde. Diese Gefahr wäre auch bei einer jetzigen Rückkehr des Klägers zu 1) nach Rumänien nicht auszuschließen. Bei der Inhaftierung des Klägers im September 1990 wurde dem Kläger bereits angedroht, daß er, wenn man ihn noch einmal anträfe, mit einer längeren Inhaftierung zu rechnen habe. Nach den drei Stellungnahmen von amnesty international vom 20. Juni 1991 (für das VG Ansbach) ist der Schutz für politische Gegner in Rumänien nachweislich nicht gewährleistet; ernsthafte Anstrengungen der politischen Führung, Übergriffe von Securisten zu unterbinden, waren bisher nicht festzustellen, zumal es starke Verflechtungen zwischen der offiziell aufgelösten Securitate und der neu organisierten Polizei, dem Neuen Rumänischen Nachrichtendienst, der neuen Spezialeinheit zur Bekämpfung von Unruhen sowie der Armee gibt. In allen sind - auch offiziell bestätigt - ehemalige Securisten tätig. Nach dem Gutachten der Freien Universität Berlin, Facnbereich Politische Wissenschaft, Institut für internationale Politik und Regionalstudien vom 24. Oktober 1991 findet gerade auf der "unteren Ebene" (d. h. bei Personen, die keinen Bekanntheitsgrad genießen) eine relativ ausgedehnte Repression gegenüber oppositionellen Kräften statt. Menschen, die in der Öffentlichkeit nicht so namhaft sind, versucht man, einzuschüchtern. Dabei scheint auch individuelle Rache ein Motiv zu sein, oppositionelle Kräfte einzuschüchtern oder zu verfolgen. Die von ehemaligen Securisten wieder erlangten Machtpositionen bedeuten nicht selten die Möglichkeit, mit jenen abzurechnen, die als potentielle Gegner perzipiert werden. Es ist eher zweifelhaft, ob gegen mögliche Bedrohungen staatlicher Schutz zu erhalten ist. Unter diesen Umständen sind Repressionsmaßnahmen gegen den Kläger zu 1), der bereits "im Visier" der (ehemaligen) Securitate-Leute stand, keinesfalls auszuschließen.

Die Beklagte zu 1) war somit unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. August 1991 zu verpflichten, den Kläger zu 1) als Asylberechtigten anzuerkennen. Da der Kläger zu 1) als Asylberechtigter anzuerkennen war, gilt dies auch gemäß § 7 a Abs. 3 AsylVfG für die Ehefrau des Klägers zu 1), die Klägerin zu 2), und deren gemeinsames minderjähriges Kind, die Klägerin zu 3).

II.

Die Klagen gegen die Ausreiseaufforderungen und hungen:

Die Klagen gegen die Bescheide der Stadt Straubing vom 28./30. August 1991 sind nicht begründet. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt hat, mußte die Ausländerbehörde gemäß § 28 Abs.1 AsylVfG die Kläger unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ausreise auffordern und ihnen die Abschiebung androhen. Gründe, die gegen den Erlaß der Ausreiseaufforderungen mit Abschiebungsandrohungen sprechen könnten, waren in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ausreiseaufforderuhgen und Abschiebungsandrohungen maßgeblichen Zeitpunkt der aufenthaltsbeendenden Verfügungen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 24) nicht ersichtlich. Der Ausländerbehörde standen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine "liquiden" Erkenntnisse über die Verfolgungsgefahr für die Kläger zur Verfügung, die ihr Veranlassung hätten geben müssen, vom Erlaß der Bescheide abzusehen (vgl BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1990 - BVerwG 9 C 99.59). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 11. April 1989 - 9 C 60.88 - entschieden hat, darf das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die im Klageverbund nach § 30 AsylVfG verfolgten Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Aufhebung der Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen letztere nicht deshalb aufheben, well es den Asylklagen stattgegeben hat. Da somit der Erfolg der Asylklagen die Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden der Stadt Straubing vom 28./30. August 1991 nicht rechtswidrig werden ließ, waren die gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klagen abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei die Kammer davon ausgeht, daß der Streitwert für die Asylklagen DM 10.500,00 beträt, wozu für die im Verbund erhobenen Klagen gegen die Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen noch ein halber Streitwert hinzukommt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.v.m. §§ 705 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AsylVfG nicht gegeben sind; insbesondere handelt es sich bei der Asylrechtssache um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist (BVerwG, Beschluß vom 19. Januar 1981 - 8 B 25.81 - Suchholz 310 § 132 Nr. 193).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 8800 Ansbach, schriftlich - möglichst in 4-facher Fertigung - oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, müssen innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; hinsichtlich der Zulassungsgründe wird auf § 32 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes und § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen. gez.:

Polloczek

Lindner

Jenkis

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 15.750,00 DM festgesetzt (§§ 25 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1 S. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluß ist, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200, --- DM übersteigt, die Beschwerde an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstr. 23, 8000 München 34, zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 8800 Ansbach, schriftlich - möglichst in 4-facher Fertigung – oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

gez.:

Polloczek

Lindner

Jenkis

 

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