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Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 1991-Az. 19 BZ 90.30491

Publisher Germany: Verwaltungsgericht
Publication Date 12 December 1991
Citation / Document Symbol Az. 19 BZ 90.30491, AN 3 K 89.31572
Cite as Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 1991-Az. 19 BZ 90.30491, Az. 19 BZ 90.30491, AN 3 K 89.31572, Germany: Verwaltungsgericht, 12 December 1991, available at: https://www.refworld.org/cases,DEU_VERWALT2,3ae6b73810.html [accessed 14 October 2022]
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Bayerische Verwaltungsgerichtshof

X gegen Bundesrepublik Deutschland,

vetreten durch den Leiter des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf,

beteiligt:

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in Zirndorf,

wegen

Asylrechts;

hier: Berufung des Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. August 1989,

erläßt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 19. Senat,

folgendes

Urteil:

I.

1.         Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 9. August 1989 wird abgeändert.

2.         Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird unter Aufhebung seines entgegenstehenden Bescheides vom 9. Dezember 1988, Nr. 439-26646-86, verpflichtet, die Klägerin zu 2) als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.

Im Verfahren der Klägerin zu 2) wird die Berufung zurückgewiesen.

3.         Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird verpflichtet festzustellen, daß in der Person des Klägers zu 1) die Voraussetzungen, des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.

Die Klage des Klägers zu 1) wird im übrigen abgewiesen.

II.          Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Beklagte und der Kläger zu 1) je zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu drei Viertel (3/4) und der Kläger zu ein Viertel (1/4).

III.         Die Kostenentscheidung in Nummer II ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.        Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren Asyl. Sie sind iranische Staatsangehörige. Der Kläger ist am 11. September 1955 und die Klägerin am 23. Oktober 1957 (jeweils in Teheran) geboren. Die Klägerin reiste bereits im Januar 1975 in das Bundesgebiet ein, um hier zu studieren. Sie hat in München das Studium der Informatik im Jahre 1987 erfolgreich abgeschlossen. Am 31. Juli 1980 haben die Kläger vor einem Münchner Standesamt die Ehe geschlossen.

Der Kläger reiste am 17. März 1980 in das Baundesgebiet ein, er lernte Deutsch, absolvierte ein Praktikum für Maschinenbau und war von 1984 bis 1987 Student an der Fachhochschule München.

Der Kläger beantragte im November 1986 Asyl. Zur Begründung trägt er vor, bei seiner Rückkehr in den Iran würde er dort politisch verfolgt. Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet nehme er eine kritische Haltung gegenüber dem Khomeini-Regime sowohl unter Bekannten als auch in der Öffentlichkeit ein. Er sei Mitglied der Nationalen Widerstandsbewegung Iran des Dr. Bakhtiar und nehme an deren Veranstaltungen teil. Er habe Flugblätter oppositionellen Inhaltes in den Iran geliefert und sei hierbei selbst bis in die Türkei gefahren. Er sei im Iran als Regimegegner bekannt. Seit 1982 habe er keine Devisenzahlungen mehr von seinen Eltern erhalten können. Sein Schwiegervater habe deshalb nachgeforscht und erfahren, daß er (der Kläger) und seine Ehefrau in einer Liste sämtlicher Regimegegner aus dem Bezirk München geführt würden.

Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 20. August 1987 Asylantrag. Sie gibt an, zuletzt habe sie besuchsweise zum Jahres-wechsel 1979/1980 für drei Wochen sich im Iran aufgehalten. Vor der Revolution im Iran im Jahre 1979 sei sie kritisch gegenüber dem Schah eingestellt gewesen. Sie habe mit der Organisation CISNU sympathisiert und deren Veranstaltungen besucht. Auch das jetzige Regime sei ein Unrechtssystem. Sie sei Mitglied der Nationalen Widerstandsbewegung und polititisch gegen das Regime tätig. Sie nehme an den Veranstaltungen dieser Organisation teil und habe selbst an der Organisation solcher Veranstaltungen mitgewirkt. Wie ihr Ehemann sei sie dem Regime im Iran als dessen Gegner bekannt. Sie sei davon überzeugt, daß ein ehemaliger Studienkollege sie dort verraten habe.

Im Laufe des Verfahrens legten die Kläger Bestätigungen der Nationalen Widerstandsbewegung Iran vor, wonach sie aktive Sympathisanten dieser Bewegung seien. Desweiteren legten die Kläger Erklärungen vom August 1988 von vier iranischen Staatsbürgern vor, die an Eides Statt versichern, daß die Kläger bei allen Demonstrationen, Veranstaltungen und Versammlungen der Nationalen Widerstandsbewegung Iran (MRNJ e.V.) in den letzten zweieinhalb Jahren teilgenommen und diese teilweise mitorganisiert haben. Darüberhinaus legten die Kläger eine Liste hinsichtlich ihrer Tätigkeiten für die Nationale Widerstandsbewegung Iran vor.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1988 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) beide Asylanträge ab. Die Kläger seien zu Studienzwecken in das Bundesgebiet eingereist. Sie hätten nicht aus Angst vor politischer Verfolgung ihr Heimatland verlassen. Wegen ihrer politischen Aktivitäten im Bundesgebiet müßten sie zwar mit Maßnahmen des iranischen Staates bei einer Rückkehr in den Iran rechnen. Jedoch seien die exilpolitischen Aktivitäten als nicht-asylrelevante Nachfluchtgründe zu werten.

Die Kläger haben Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben lassen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 1988 das Bündesamt zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 9. August 1989 stattgegeben. Die Klägerin könne sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Seit Beginn ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sei sie politisch aktiv gewesen. Sie habe deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie sowohl das Regime des Schahs als auch das Regime von Khomeini ablehne. Da die iranischen Stellen die Auslandsaktivitäten ihrer Staatsbürger sorgfältig überwachen würden, müsse davon ausgegangen werden, daß die Klägerin von den iranischen Behörden als Regimegegnerin angesehen werde und bei ihrer Rückkehr deshalb mit asylrelevanten Maßnahmen zu rechnen habe. Zwar habe sich die Klägerin im Iran nicht politisch betätigt, so daß ihre politischen Aktivitäten im Bundesgebiet nicht Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellten. Dies könne im vorliegenden Falle aber auch nicht verlangt werden, weil die Klägerin ihr Heimatland bereits im Jahre 1975 verlassen habe, also vier Jahre bevor das jetzige Regime im Iran im Jahre 1979 an die Macht gekommen sei. Es sei ihr gar nicht möglich gewesen, in ihrem Heimatland eine gegenüber dem jetzigen Regime kritische politische Haltung einzunehmen, da sie dort nach 1979 nicht gelebt habe.

Der Kläger sei ebenfalls als Asylberechtigter anzuerkennen. Auch wenn bei ihm hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten im Bundesgebiet nur unbeachtliche Nachfluchtgründe vorliegen sollten, so ergebe doch eine Gesamtschau, daß er als Asylberechtigter anzuerkennen sei. Seiner Ehefrau stünden beachtliche Nachfluchtgründe zur Seite. Der Kläger sei aus dem Gesichtspunkt der Sippenhaft anzuerkennen. Im übrigen wäre es lebensfremd, in einem Fall vorliegender Art nur die Ehefrau und nicht deren Ehemann als Asylberechtigte anzuerkennen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt der Beteiligte, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 9. August 1989 die Asylklagen abzuweisen.

Er trägt vor, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme die Gewährung von Asyl nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG bei exilpolitischer Betätigung nur dann in Betracht, wenn diese sich als Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat erkennbar geäußerten politischen Haltung darstelle.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen und das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, daß sowohl in der Person des Klägers als auch der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.

Die Beklagte erklärte, eine Feststellung nach § 51 AuslG während des anhängigen Verfahrens nicht mehr zu treffen. Sie beantragt, der Berufung stattzugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Bundesbeauftragten hat nur im Verfahren des Klägers Erfolg. Letzterem steht das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu. Dieses Grundrecht steht jedoch der Klägerin zu, so daß insoweit die Berufung zurückzuweisen ist.

Beide Kläger sind aber politisch verfolgte i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG. Der von den Kläger insoweit im Berufungsverfahren gestellte Antrag ist einer sachlichen Prüfung zugänglich und begründet.

I.

Nach § 51 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes (AuslG) (in Kraft seit 1.1.1991) hat das Bundesamt in den Fällen, in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

Soweit in der im Berufungsverfahren zusätzlichen Antragstellung der Kläger auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG eine Klageerweiterung und damit eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO zu sehen ist, ist diese nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO bereits deshalb zulässig, weil die übrigen Beteiligten insoweit einer Sachentscheidung nicht widersprochen haben. Die Beklagte hat der Klageänderung sogar zustimmt.

Das mit der Klageerweiterung gestellte Klagebegehren ist auch im übrigen zulässig und einer sachlichen Prüfung zugänglich.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung (BGBl I S. 869) liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß er im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er aus den in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gründen Schutz vor Abschiebung begehrt. Nach Satz 2 der Regelung wird mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Aufgrund der Neufassung des § 7 Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag der Kläger mangels einschlägiger Übergangsvorschriften somit ab 1. Januar 1991 dahingehend auszulegen, daß sie nicht nur die Asylanerkennung, sondern auch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt begehren (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 25.2.1991, Az. 12 UE 2106/87). Seither ist somit das Bundesamt verpflichtet, auch über diesen Teil der Asylanträge zu entscheiden. Es kann hiergegen nicht einwenden, die Asylanträge seien bei ihm nicht mehr anhängig und bereits verbeschieden. Denn seine Entscheidungen sind nicht bestandskräftig geworden. Aufgrund der Befugnis der Parteien, über den Streitgegenstand im anhängigen Verwaltungsprozeß zu verfügen (Dispositionsmaxime), ist das Bundesamt nicht gehindert, die Anträge auf Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu verbescheiden. Da seit dem 1. Januar 1991 mehr als 11 Monate verstrichen sind, konnten die Kläger ihr Begehren insoweit auch zur sachlichen Prüfung des Gerichts gemäß § 75 Satz 2 VwGO stellen. Ob das Bundesamt mit zureichendem Grund i. S. des § 75 Satz 3 VwGO insoweit über den Asylantrag noch nicht entschieden hat und das Verfahren gemäß dieser Vorschrift auszusetzen wäre, bedarf keiner Prüfung. Denn eine solche Ausetzung erübrigt sich bereits deshalb, weil der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, daß in Fällen vorliegender Art das Bundesamt bezüglich der Frage des § 51 AuslG keine Entscheidung mehr trifft.

Die Feststellungsanträge nach § 51 Abs. 1 AuslG sind auch begründet. Im vorliegenden Fall haben beide Kläger bei einer Rückkehr in den Iran eine ihr Leben oder ihre Freiheit bedrohende politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG wegen ihrer politischen Überzeugung und ihrer exilpolitischen Betätigungen zu befürchten.

Die politische Haltung der Klägerin ist von einem sozialen Gerechtigkeitsempfinden geprägt. Die Klägerin setzt sich für die parlamentarische Demokratie, ein Mehrparteiensystem, den Rechtsstaat und die Rechte der Frau ein. Auf dieser Grundlage hat sie nicht nur das Regime des Schah in den Jahren 1975 bis 1979 abgelehnt, vielmehr ist sie insbesondere auch eine, Gegnerin des seit Februar 1979 im Iran an der Macht befindlichen sogenannten Mullah-Regimes und des dortigen fündämentalistischen islamischen Gottesstaates. Hiervon ist der Senat nicht nur aufgrund des Eindruckes überzeugt, den die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat gemacht hat, sondern auch wegen ihrer nachgewiesenen politischen Aktivitäten im Bundesgebiet. Die Klägerin hat sich der CISNU angeschlossen und war für diese Vereinigung iranischer Studenten aktiv. Die Mitglieder dieser Vereinigung gehörten zwar verschiedenen politischen Strömungen an, die Ablehnung des Schah-Regimes war, wie das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 1984 (an das VG Gelsenkirchen, 510-516-80 IR) ausführt, jedoch das einigende Band. Insgesamt war es eine Gruppe mit deutlicher Linkstendenz, die nach der Revolution im Iran im Februar 1979 praktisch nicht weiter bestand. Die Klägerin hat sich nach dem Jahre 1979, als sie erkannte, daß sich die mit der Revolution verbundenen Hoffnungen in keiner Weise erfüllten, getreu ihrer politischen Grundeinstellung der "Nationalen Widerstandsbewegung Iran" angeschlossen und hier im Bundesgebiet an zahlreichen Demonstrationen, Kundgebungen und Aktvitäten nicht nur teilgenommen, sondern auch an deren Organisation mitgewirkt.

Entsprechendes gilt für den Kläger. Auch dieser ist ein politischer Gegner des Regimes im Iran. Auch der Kläger hat wie die Klägerin sich aktiv politisch gegen das im Iran herrschende Regime betätigt, auch wenn er seinen Angaben zufolge mit solchen Aktivitäten erst nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1980 begonnen hat. Er ist sogar neben einer weiteren Person Vorstand der Gruppe "München" der "Nationalen Widerstandsbewegung Iran". Dies hat er zur Überzeugung des Senates in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan, so daß es insoweit der beantragten Beweiserhebung nicht bedurfte.

Es ist weiter davon auszugehen, daß diese oppositionellen Aktivitäten der Kläger den iranischen, Sicherheitsbehörden bekannt sind. Die iranischen Stellen überwachen die Auslandsaktivitäten ihrer Staatsbürger sorgfältig (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.9.1988 an das VG Stuttgart). Bei der Vielzahl der im Bundesgebiet lebenden iranischen Staatsangehörigen und der Häufigkeit von Veranstaltungen gegen das iranische Regime ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senates davon auszugehen, daß im allgemeinen eine politische Gegnerschaft iranischer Staatsangehöriger im Bundesgebiet, die sich in der anonymen Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen, in der Mitgliedschaft in oppositionellen Vereinigungen oder im Verteilen von Flugblättern und in der bloßen Teilnahme an öffentlichen Bücherständen und ähnlichem erschöpft, den iranischen Stellen nicht bekannt wird. Anders ist der Fall hier. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, daß ihre Gegnerschaft bereits alsbald nach dem Jahre 1979 den iranischen Stellen bekanntgeworden sein muß. Denn ein Studienkollege (Mehdi Bayat), mit dem sie politische Debatten hatte, war ein guter Bekannter des nach der Revolution berufenen iranischen Generalkonsuls in München. Dieser ehemalige Studienkollege hat bei vom Generalkonsul organisierten Propagandaveranstaltungen mitgewirkt. Hinzukommt, daß die Kläger nicht nur in der Anonymität sich gegen das Regime in Teheran im Rahmen der Nationalen Widerstandsbewegung Iran betätigt haben, sondern daß sie bei der Organisation und der Durchführung von Veranstaltungen hervorgetreten sind. Zudem ist der Kläger an leitender Stelle in der "Nationalen Widerstandsbewegung Iran" mit tätig. Hierbei handelt es sich, wie allgemein bekannt, um keine unbedeutende Gruppierung, wie im übrigen auch die Ermordung von Dr. Bakhtiar, der Oberhaupt der "Nationalen Widerstandsbewegung Iran" im Ausland war und schlechthin als Leitfigur des Widerstandes gegen das theokratische System im Iran betrachtet wurde, am 8. August 1991 in Paris (vgl. die Berichte in der Süddeutschen Zeitung und in der Welt jeweils vom 9.8.1991) zeigt. Aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. August 1979 an das Bundesamt ist zudem zu schließen, daß im Anschluß an die Revolution im Jahre 1979 es für die Mitglieder linksorientierter Studentenverbände wie der CISNU gefährlich war, in den Iran zurückzureisen. Auch wenn die Klägerin nicht an führender Stelle für die CISNU tätig war, so hat sie sich doch für deren Belange eingesetzt und sich gegenüber Studienkollegen und insbesondere jenem Studienkollegen, der sich später als Bekannter des späteren Generalkonsuls herausstellte, als Gegnerin auch des Khomeini-Regime gezeigt. In der Auskunft vom 22. November 1982 des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Karlsruhe wird ausgeführt, daß gerade auf Studenten, die in Opposition zum derzeit geltenden Regime stehen, Druck ausgeübt wird wie z.B. durch Verweigerung von Devisentransfergenehmigungen.

Gerade bei Angehörigen der CISNU gelte dies. Die Kläger haben glaubhaft und seit Beginn ihres Asylverfahrens angegeben, daß ihre Eltern ihnen seit etwa 1982 keine Devisen mehr transferieren konnten, während dies bei anderen iranischen Studenten möglich war. Auch dies zeigt, daß die Kläger seit längerem den iranischen Stellen als Regimegegner bekannt sind.

Die Kläger hätten bei einer Rückkehr in den Iran mit politischer Verfolgung zu rechnen. Wenn zusätzlich zur Asylantragstellung und zur langen Aufenthaltsdauer wie hier erhebliche exilpolitische Aktivitäten hinzukommen, die den iranischen Behörden bekannt geworden sind, dann ist damit zu rechnen, daß diese von den iranischen Behörden als Ausdruck einer aktiven gegen das System gerichteten politischen Tätigkeit gewertet werden (vgl. den Lagebericht Iran des Auswärtigen Amtes vom 9.9.1991, Stand 1.8.1991). Iranische Staatsangehörige, die sich aktiv gegen die islamisch ausgerichtete Ordnung im Iran wenden, haben mit strenger Verfolgung zu rechnen (vgl. den genannten Lagebericht vom 9.9.1991). Die Übrigen Beteiligten haben diesem Ergebnis, zu dem auch das Verwaltungsgericht gekommen ist, nicht widersprochen. Somit bedarf es keiner weiteren Ausführungen, daß den Anträgen der Kläger auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG zu entsprechen ist.

II.

Bei dieser Sachlage ist auch dem Antrag der Klägerin, das Bundesamt zu verpflichten, sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzuerkennen, zu entsprechen, nicht jedoch dem gleichen Antrag des Klägers.

Asylrechtlichen Schutz als politisch Verfolgter nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt derjenige Ausländer, der für seine Person die aus Tatsachen hergeleitete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muß. Dabei setzt das Asylgrundrecht grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles. Asyl ist zu gewähren, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten war, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG vom 29.11.1977 - 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82/83). Eine Verfolgung ist dann politisch, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluß 10.7.1989, BVerfGE 80, 315 = InfAuslR 1990, 12).

Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315/344; BVerwGE 85, 139/140 f.). Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist, so ist er gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch (wie im vorliegenden Fall die Kläger) unverfolgt verlassen, so kann ein Asylantrag nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51/64 f.; BVerwGE 77, 258/260 f.).

Nachfluchttatbestände liegen hier vor. Den Klägern droht - wie ausgeführt - aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten politische Verfolgung im Iran. Ein solcher Nachfluchtgrund führt dann zu Gewährung von Asyl i.S. von, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn die exilpolitische Tätigkeit an eine politische Vortätigkeit bereits im Heimatstaat, die dort allerdings noch nicht zu politischer Verfolgung geführt haben muß, anknüpft (vgl. BverfGE 74, 51/64 f). Neben dieser - laut Bundesverfassungsgericht a.a.O. nicht notwendig abschließenden Leitlinie für die Behandlung subjektiver Nachfluchtgründe - kommt die Asylanerkennung für exilpolitische Nachfluchtaktivitäten auch für andere Fallgestaltungen in Frage, die aber Ausnahmecharakter haben müssen (BVerfGE a.a.O.). Ob eine politische Vortätigkeit im Heimatland als Voraussetzung für die Asylanerkennung auch bei den Asylbewerbern gefordert werden kann, die als Minderjährige ihren Heimatstaat verlassen haben und in das Bundesgebiet eingereist sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes offen (vgl. Urteil vom 4.12.1990 - 9 C 93.90 unter Hinweis auf BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 20.12.1989 - 2 BvR 749/89). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Alter von 17 Jahren den Iran verlassen. Sie war damals noch nicht in einem Alter, in dem eine bereits gefestigte politische Überzeugung von ihr hätte erwartet werden können. Unter dem humanitären Gesichtspunkt des Asylgrundrechts, nämlich Schutz und Zuflucht vor politischer Verfolgung zu gewähren, ist kein Grund ersichtlich, in solch einem Falle den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung anders zu behandeln als Vorfluchtgründe.

Der Fall der Klägerin zeichnet sich vor allem dadurch aus, daß sie alsbald nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik (1975) hier eine politische Haltung nach außen erkennbar betätigt hat, die sie dann zwangsläufig und automatisch zu einer politischen Gegnerin des jetzigen Regimes im Iran werden ließ, als dieses im Februar 1979 an die Macht kam. Das für eine Asylanerkennung von Iranflüchtlingen grundsätzlich zu fordernde Risiko einer politischen Verfolgung durch das jetzige Regime im Iran konnte die Klägerin vor dem Februar 1979 unabhängig davon, ob sie diese politische Haltung und Überzeugung im Heimatland Iran oder in einem sonstigen Staat äußerte, somit gar nicht eingehen. Dies spricht dafür, es genügen zu lassen, daß die zur Verfolgung durch das Khömeini-Regime führende politische Betätigung nach dem Jahre 1979 anknüpft an eine politische Haltung, die zwar nicht bereits vor Verlassen des Heimatlandes bestand, aber immerhin bevor das verfolgende Regime selbst an die Macht kam. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, nur eine im Heimatland erkennbar zum Ausdruck gebrachte feste politische Überzeugung gelten zu lassen, wenn dafür im Heimatland noch keine politische Verfolgung gedroht hat, und andererseits eine lediglich im Ausland aber ebenfalls vor dem Machtwechsel betätigte politische Überzeugung als asylrechtlich irrelevant zu behandeln. Die gegen das Khomeini-Regime gerichteten exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin knüpfen insofern nahtlos an eine entsprechende vorherige politische Haltung und Einstellung an. Auch hat die Klägerin diese vorherige politische Haltung und Einstellung innegehabt und nach außen erkennbar betätigt. Sie hat dies nur nicht in ihrem Heimatland getan. Dies kann von ihr aber auch nicht verlangt werden, nachdem sie auf den Wunsch ihrer Eltern den Iran bereits im Alter von 17 Jahren im Jahre 1975 verlassen hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 20. Dezember 1989 (2 BvR 749/89, dort auf S. 6) festgestellt, daß eine zur Verfolgung führende exilpolitische Tätigkeit auch dann asylerheblich ist, wenn der Asylbewerber nicht aus politischen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hat und bis dahin wegen seines jugendlichen Alters zur Gewinnung und Bekundung einer politischen Überzeugung noch nicht fähig war. Umsomehr muß dies gelten, wenn eine solche Überzeugung zwar vorliegt, aber nicht im Heimatland gebildet und geäußert werden konnte, weil der Asylbewerber sein Heimatland bereits im jugendlichen Alter verlassen hat.

Der Fall des Klägers zeichnet sich jedoch durch diese Belsonderheiten nicht aus. Er hat im Alter von 25 Jahren und zu einem Zeitpunkt, als das Khomeini-Regime längst die Macht im Iran ergriffen hatte, sein Heimatland verlassen. Im Falle des Klägers liegt somit der häufige Fall vor, daß exilpolitische Tätigkeiten zu einer politischen Verfolgung oder zur Gefahr einer solchen politischen Verfolgung im Heimatland führen, daß es aber an sonstigen Besonderheiten fehlt, um die exilpolitische Betätigung als asylrelevant zu werten. Dem Asylbegehren des Klägers kann auch nicht über den Weg des Familienasyls nach § 7 a Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zum Erfolg verholfen werden. Denn danach kann dem Ehegatten eines Asylberechtigten die Rechtsstellung eines Asylberechtigten nur dann gewährt werden, wenn die Ehe schon in dem Staat, in dem der Asylberechtigte - hier die Klägerin -.politisch verfolgt wird, bestanden hat. Die Kläger haben aber erst hier im Bundesgebiet im Jahre 1980 geheiratet. Ebensowenig führen die Grundsätze der sogenannten "Sippenhaft" dem Asylbegehren des Klägers zum Erfolg. Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, daß bei Asylbewerbern aus dem Iran eine asylrelevante Sippenhaft nur dann bejaht werden kann, wenn es sich bei dem hauptbetroffenen Ehegatten - oder den hauptbetroffenen Elternteil eines minderjährigen Asylbewerbers - um einen ernstzunehmenden und gewichtigen politischen Gegner des iranischen Regime handelt (vgl. Urteile vom 24.10.1991, 19 B 90.30253, vom 19.6.1991, Nr. 19 B 89.31799, vom 16.5.1990, Nr. 19 BZ 88.31477, sowie vom 1.3.1989, Nr. 19 B 87.31241). Die politische Verfolgung eines iranischen Staatsangehörigen führt aber als solche und ohne das Vorliegen der genannten Umstände nicht dazu, daß dessen Ehegatte ebenfalls von einer politischen Verfolgung im Iran bedroht wäre. Im vorliegenden Falle kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin eine solch gewichtige politische Gegnerin des Regimes im Iran ist. Auch der Schutz der Familie verlangt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Denn nach der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung kommt der Gedanke der Familieneinheit für die Züerkennung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nur dann zum Tragen, wenn die Ehe bereits im Heimatstaat bestanden hat, wie bereits oben ausgeführt worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 und 2 und § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

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