FAQ Humanitäre Aufnahmeprogramme

 

Um Menschen in akuten Krisenzeiten eine sichere und legale Einreise zu ermöglichen, können Staaten humanitäre Aufnahmeprogramme einrichten. Diese Programme werden in der Regel als kurzfristige Reaktion auf dringende Notlagen erarbeitet und sollen eine schnelle Einreise von bestimmten Personengruppen ermöglichen. Deutschland hat auf Bundesebene bereits in den 1970er vietnamesische Boat-People oder in den 1990er Jahren bosnische Flüchtlinge aufgenommen. Insbesondere in den Jahren 2013 bis 2016 wurde auf Bundesebene ein humanitäres Aufnahmeprogramm für insgesamt 20.000 Personen durchgeführt.

Welche humanitären Aufnahmeprogramme gibt es, um nach Deutschland einzureisen?

Sowohl der Bund als auch die einzelnen Bundesländer haben humanitäre Aufnahmeprogramme eingerichtet. Damit erklären sie sich bereit, eine gewisse Anzahl von schutzbedürftigen Menschen aufzunehmen.

Zunächst gibt es humanitäre Aufnahmeprogramme des Bundes: Zwischen 2013 und 2016 konnten rund 20.000 Personen aus Syrien mit Hilfe von drei Bundesaufnahmeprogrammen nach Deutschland einreisen. Seit 2017 werden bis zu 500 syrische Flüchtlinge aus der Türkei monatlich im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms in Deutschland aufgenommen. Die derzeitige Aufnahmeanordnung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2018 befristet.

Außerdem haben im Jahr 2013 die Bundesländer – mit Ausnahme Bayerns – beschlossen, eigene Aufnahmeprogramme für Familienangehörige (1. und 2. Verwandtschaftsgrad) von in Deutschland lebenden syrischen Staatsangehörigen einzuführen. Nach wie vor bestehen diese Länderaufnahmeprogramme in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Brandenburg, Thüringen und Berlin (hier auch Iraker). Um eine Aufnahme zu ermöglichen, müssenVerwandte oder zahlungsbereite Dritte im Vorfeld eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, mit der sie sich bereiterklären, für sämtliche Lebenshaltungs- und Versicherungskosten der Eingereisten aufzukommen.

Neben den genannten Möglichkeiten, gibt es auch eine individuelle humanitäre Aufnahme nach § 22 AufenthG für besonders gelagerte Einzelfälle. Im Rahmen dieser Norm wurden im Jahr 2018 beispielsweise 17 syrische „Weißhelme“ in Deutschland aufgenommen.

Darüber hinaus haben derzeit einige Bundesländer entschieden, eigene Aufnahmeprogramme in Zusammenarbeit mit UNHCR umzusetzen. So nimmt beispielsweise Brandenburg ca. 60 Opfer von ISIS aus dem Nordirak auf (insbesondere Frauen und Kinder), während Schleswig Holstein beschlossen hat, bis zum Jahr 2022 Flüchtlinge aus Ägypten und Äthiopien aufzunehmen.

Auch hat die Bundesregierung hat im Jahr 2018 beschlossen, ein privat finanziertes Aufnahmeprogramm aufzulegen. Hierbei sollen private Mentorinnen und Mentoren einen im Rahmen von Resettlement aufgenommenen Flüchtlingen finanziell und sozial bei der Integration in Deutschland unterstützen. Das Programm soll im Frühjahr 2019 beginnen.

Wie ist das Verfahren um für ein humanitäres Aufnahmeprogramm berücksichtigt zu werden?

An der Durchführung der früheren Bundeaufnahmeprogramme waren – je nach Aufnahmeprogramm – UNHCR, lokale NGOs, die Bundesländer, das Bundesinnenministerium, das Bundesaußenministerium sowie deutsche Auslandsvertretungen beteiligt. Das konkrete Aufnahmeverfahren richtete sich nach der jeweiligen Aufnahmeanordnung. Grundsätzlich kann man sich für Aufnahmen im Zusammenhang von humanitären Aufnahmeprogramme nicht bewerben. Insbesondere beim derzeitigen Aufnahmeprogramm aus der Türkei wird die Auswahl durch die türkischen Behörden und UNHCR auf Grund der Vulnerabilität der Flüchtlinge getroffen. Mehr Informationen auf den Seiten von UNHCR in der Türkei.

Die Aufnahme in ein Landesprogramm kann von Verwandten, die sich bereits in Deutschland aufhalten, beantragt werden. Diese müssen sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden und die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung vorlegen.

Welche Regelungen gelten für Personen, die im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogrammes nach Deutschland eingereist sind?

Personen, die im Rahmen eines humanitären Bundesaufnahmeprogramms eingereist sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 2 AufenthG. Die Dauer richtet sich nach der jeweiligen Aufnahmeanordnung.

Personen, die im Rahmen eines Länderaufnahmeprogramms einreisen, erhalten einen Aufenthaltstitel nach § 23 Asb. 1 AufenthG.

Personen, die im Rahmen von humanitären Aufnahmeprogrammen (sowohl Bund als auch Land) einreisen, durchlaufen kein Asylverfahren. Bei den Rechte für die aufgenommenen Menschen gelten – je nach Aufenthaltstitel – unterschiedliche Regelungen für den Zugang zu Sprach- und Integrationskursen, dem Arbeitsmarkt, Bildung und zum Gesundheits- und Sozialversicherungssystem.