Die Asylverfahren unterscheiden sich weltweit teilweise erheblich voneinander: Einige Staaten haben Verfahren etabliert, die speziell zu diesem Zweck geschaffen wurden. Andere Staaten stellen die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen von ad-hoc Verfahren fest, wenn die Situation es erfordert. Aus Sicht des internationalen Flüchtlingsschutzes sollen die Verfahren bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen. Hierbei ist vor allem die besondere Lage, in der sich Schutzsuchende befinden zu berücksichtigen.

Das deutsche Asylverfahren ist durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem der Europäischen Union geprägt, das zahlreiche Mindeststandards für das Verfahren festlegt. In Deutschland entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Asylantrag in einem speziell geregelten Verfahren. UNHCR arbeitet mit dem BAMF zusammen, um die Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention zu beobachten und den Schutz von Flüchtlingen zu fördern.

Häufig gestellte Fragen

Wie ist das Asylverfahren in Deutschland geregelt?

In Deutschland ist der Ablauf des Asylverfahrens mit den Rechten und Pflichten von Asylsuchenden und der zuständigen Behörde im Asylgesetz geregelt. Viele dieser Regelungen beruhen auf dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem der Europäischen Union, das europaweit geltende Mindeststandards für das Asylverfahren festlegt. Weitere Information zum europäischen Asylsystem finden sich hier.

Wo kann ein Asylantrag gestellt werden?

Die formale Antragstellung erfolgt persönlich bei einer Außenstelle des BAMF oder in einem Ankunftszentrum in dem Gebiet der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung. Hierbei steht den Antragstellern ein Sprachmittler oder eine Sprachmittlerin zur Verfügung. Bei dem Termin zur Antragstellung erhalten die Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung weist gegenüber staatlichen Stellen die formelle Asylantragstellung nach und bescheinigt, dass die Person sich für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig in Deutschland aufhält. Die Aufenthaltsgestattung übernimmt die Funktion eines Ausweises und weist die Identität des Antragstellers nach. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um einen Pass, sodass mit der Aufenthaltsgestattung keine Auslandsreisen möglich sind.

Welcher Staat ist für die die Prüfung des Asylantrags zuständig?

Für die Europäische Union, sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein gibt es Regeln, welches Land für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat geprüft wird.

Bevor das Bundesamt einen Asylantrag inhaltlich prüft, stellt es daher zunächst seine Zuständigkeit fest. Welcher Staat einen Asylantrag prüfen muss, ist in der europäischen Dublin-III-Verordnung geregelt. Wenn nicht schon aus familiären Gründen oder Gründen des Schutzes von Minderjährigen ein bestimmter Staat zuständig ist, ist in der Regel das Land zuständig, das die Einreise des Asylsuchenden in die Europäische Union ermöglicht hat – sei es durch die Ausstellung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels oder auch dadurch, dass der Antragsteller dort ohne eine solche Berechtigung zuerst eingereist ist. Ist nach diesen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat zuständig, lehnt das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab. Diese Ablehnung bedeutet nicht, dass der Asylantrag insgesamt abgelehnt worden ist. Es wird nur festgestellt, dass ein anderer Staat den Antrag inhaltlich prüfen muss. Der Antragsteller ist verpflichtet, sich in den zuständigen Staat zu begeben und dort sein Asylverfahren durchzuführen. Betroffene können gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen.

Weitere Informationen zum Dublin-Verfahren finden sich hier.

Wie wird die persönliche Anhörung im Asylverfahren durchgeführt?

Die persönliche Anhörung stellt das Kernstück des Asylverfahrens dar. Im Rahmen der Anhörung kann und muss der Antragsteller genau erklären, warum er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren kann. Die Anhörungen werden durch MitarbeiterInnen des BAMF durchgeführt. Sie prüfen, ob die vorgetragenen Gründe die Anerkennung von Asyl oder einer anderen Schutzform rechtfertigen.

Das BAMF ist verpflichtet, auf besondere Bedürfnisse des Antragstellers Rücksicht zu nehmen. Während der Anhörung muss die Verständigung in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache gewährleistet sein. Zu diesem Zweck setzt das Bundesamt einen qualifizierten Sprachmittler oder eine Sprachmittlerin ein. Daneben darf auf Wunsch des Antragstellers eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson an der Anhörung teilnehmen. Familienangehörige werden normalerweise getrennt voneinander angehört. Die Anhörung von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen findet in Anwesenheit des Vormunds statt.

Die Ausführungen des Antragstellers werden protokolliert und zum Ende der Anhörung noch einmal vorgelesen. Hierbei erhält der Antragsteller die Möglichkeit, Missverständnisse auszuräumen und Übersetzungsfehler zu korrigieren. Das Protokoll stellt eine wichtige Grundlage für die spätere Entscheidung dar, weswegen die Angaben erst bestätigt werden sollten, wenn alle Fragen und Missverständnisse aus dem Weg geräumt sind.

Wie werden besondere Bedürfnisse während des Asylverfahrens berücksichtigt?

Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen im Verfahren sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Asylverfahren identifiziert werden. Nur auf diesem Weg können Schutzmaßnahmen greifen. Hat ein Antragsteller oder eine Antragstellerin zum Beispiel besonders traumatische Erfahrungen gemacht, sollte die Anhörung von einem speziell geschulten Anhörer durchgeführt werden.

Wie wird über einen Asylantrag entschieden?

Der Antragsteller erhält eine schriftliche Entscheidung über seinen Asylantrag. Sie ergeht auf der Grundlage der persönlichen Anhörung, vorgelegter Dokumente und Beweisstücke sowie weiterer Erkenntnisse des BAMF. Bei der Entscheidung über den Antrag ist das Bundesamt an eine feste Prüfungsreihenfolge gebunden. Es stellt zuerst fest, ob die Person Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder Asylberechtigter im Sinne des Grundgesetzes ist. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nicht vor,  prüft das BAMF, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Wenn keine der genannten Schutzformen vorliegt, prüft das BAMF in einem letzten Schritt, ob eine Person aus anderen Gründen nicht abgeschoben werden darf. Weitere Informationen zu den verschiedenen Schutzformen finden sich hier.

Was passiert nach der Anerkennung?

Erkennt das Bundesamt Asyl oder anderen Schutz zu, erteilt die zuständige Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Diese ermöglicht den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, zunächst für einen bestimmten Zeitraum. Weitere Informationen zu den Rechten nach der Anerkennung finden sich hier.

Was passiert im Fall einer Ablehnung?

Liegen weder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, noch für eine andere Schutzform vor, lehnt das Bundesamt den Antrag ab. Im Falle einer Ablehnung muss es seine Entscheidung sachlich und rechtlich begründen. Wird nur eine der vorrangigen Schutzformen abgelehnt, muss das BAMF eine solche Teilablehnung ebenfalls begründen.  Hierbei muss deutlich werden, welche Beweismittel das BAMF für die Entscheidung herangezogen hat und wie diese bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung des BAMF Rechtsmittel einlegen. Diese müssen innerhalb kurzer Zeit beim Gericht erhoben werden. In diesem Fall sollte der Antragsteller sofort eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kontaktieren.

Das Verwaltungsgericht überprüft die Entscheidung des BAMF. Kommt das Gericht zum gleichen Ergebnis wie das Bundesamt, bleibt dessen Entscheidung bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind weitere gerichtliche Schritte möglich. Stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für eine Schutzform vorliegen, erstellt das Bundesamt eine neue Entscheidung.

Bleibt das gerichtliche Verfahren endgültig ohne Erfolg, muss die Person Deutschland wieder verlassen. Sollten besondere Gründe vorliegen, die einer Ausreise vorübergehend entgegenstehen, kann die Ausländerbehörde eine Duldung ausstellen. Diese Duldung bescheinigt, dass die Ausreise bis zu einem festgelegten Datum nicht zwangsweise durchgeführt werden darf (Abschiebung). Sie wird zum Beispiel dann erteilt, wenn die Rückreise aufgrund einer schweren Krankheit nicht möglich ist.

Wenn keine Duldung ausgestellt wurde und die betroffene Person nicht innerhalb einer festgesetzten Frist ausreist, kann die Ausländerbehörde die Ausreise zwangsweise durchsetzen (Abschiebung).