FAQ Resettlement

 

Gibt es einen Anspruch auf die Aufnahme in ein Resettlement-Programm?

Für den Einzelnen besteht grundsätzlich kein Recht auf Aufnahme in ein Resettlement-Programm. Die Aufnahme in das Programm kann nicht beantragt werden; vielmehr werden die Flüchtlinge im Erstaufnahmeland von UNHCR nach ihren besonderen Schutzbedürfnissen ausgewählt. Die endgültige Entscheidung wird durch das jeweilige Aufnahmeland getroffen. Die Aufnahme und Anzahl von Resettlement-Plätzen basiert auf einer freiwilligen politischen Entscheidung der Aufnahmeländer. Es besteht zwar keine explizite internationale Verpflichtung der einzelnen Staaten, Flüchtlinge im Rahmen eines Resettlement-Programms aufzunehmen, dennoch stellen insgesamt 29 Länder Aufnahmeplätze zur Verfügung.

Zum Resettlement-Kontingent von Deutschland

Deutschland führt seit dem Jahr 2012 ein Resettlement-Programm durch. In den Jahren 2012-2014 wurden jährlich jeweils 300 Flüchtlinge aufgenommen. Im Jahr 2015 wurde die Anzahl auf insgesamt 500 Plätze pro Jahr erhöht. Seit dem 01.08.2015 gibt es in Deutschland eine eigene Rechtsgrundlage für Resettlement-Flüchtlinge. Damit bekennt sich Deutschland dauerhaft zur Durchführung von Resettlement-Verfahren. In den Jahren 2016 und 2017 nimmt Deutschland an einem EU-weiten Resettlement-Programm teil, in dessen Rahmen insgesamt 1.600 Personen von der Bundesrepublik aufgenommen werden sollen.

Wie viele Flüchtlinge werden mit Unterstützung von UNHCR jährlich neu angesiedelt?

Die Zahl der Länder, die Resettlement-Programme anbieten, ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Während sich 2005 weltweit 14 Staaten am Resettlement beteiligten, waren Ende 2015 bereits 29 Resettlement-Staaten zu verzeichnen. Trotz der zunehmenden Anzahl an Plätzen übersteigt der Bedarf weiterhin deutlich die Zahl der verfügbaren Plätze. UNHCR schätzt den weltweiten Resettlement-Bedarf für 2017 auf über 1.190 000 Personen, wobei ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren zu verzeichnen ist. Der starke Anstieg ist vor allem auf den Syrien-Konflikt zurückzuführen.

Fast 85% der weltweiten Resettlement-Plätze werden von drei Ländern bereitgestellt: Den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Australien. In Reaktion auf den steigenden Resettlement-Bedarf haben sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz für den Zeitraum von 2015-2017 bereiterklärt, insgesamt 22.500 Resettlement-Plätze zur Verfügung zu stellen.

Aktueller Hinweis: Im Rahmen der sogenannten „EU-Türkei-Erklärung“ haben die Europäische Union und die Türkei vereinbart, irregulär in die EU eingereiste Drittstaatsangehörige aus Griechenland in die Türkei zurückzuführen. Die EU will ihrerseits ausgewählten Personen, die aus Syrien geflüchtet sind, die Einreise aus der Türkei gestatten, zunächst im Rahmen eines 1:1-Verfahrens (für jeden in die Türkei zurückgeführten syrischen Flüchtling wird ein anderer syrischer Flüchtling in die EU aufgenommen), danach im Rahmen eines Freiwilligen Humanitären Aufnahmeprogramms. Die Auswahl der syrischen Flüchtlinge für die Neuansiedlung aus der Türkei erfolgt durch die türkischen Behörden. Deren Vorschläge werden zur weiteren Prüfung an aufnahmebereite EU-Staaten weitergegeben. Die Aufnahme in das Auswahlverfahren kann nicht beantragt werden.

Wie werden Flüchtlinge für einen Resettlement-Platz identifiziert und ausgewählt?

Vorauswahl durch UNHCR-Büro im Erstzufluchtsland

Die Aufnahme von Personen in ein Resettlement-Programm erfolgt nach einem Auswahlverfahren. Hierbei sind neben UNHCR und den Aufnahmestaaten auch NGOs und andere im Flüchtlingsbereich tätige Akteure eingebunden. Die Sicherstellung eines gerechten und transparenten Zugangs zum Resettlement-Verfahren hat für UNHCR Priorität. Um Missbrauch und Korruption vorzubeugen, hat UNHCR Standards für das Auswahl- und Übermittlungsverfahren entwickelt. Diese sehen einen arbeitsteiligen Auswahl- und Kontrollprozess vor.

UNHCR vereinbart mit den Aufnahmestaaten im Vorfeld zeitliche, geografische und politische Prioritäten. Aufgrund seiner operativen Tätigkeit in den Erstzufluchtsländern verfügt UNHCR über umfassende Informationen zur Situation der dort lebenden Flüchtlinge. Die lokalen UNHCR-Büros im Erstzufluchtsland (nicht UNHCR in Deutschland) prüfen anhand von festgelegten Auswahlkriterien, ob Personen, die bereits unter ihrem Mandat stehen und als Flüchtlinge anerkannt wurden, für eine Resettlement-Aufnahme in Frage kommen und unterbreiten den Resettlement-Staaten entsprechende Aufnahmevorschläge. Die abschließende Entscheidung über die Aufnahme einzelner Flüchtlinge liegt jedoch in der Kompetenz der Aufnahmestaaten.

Auswahlkriterien des UNHCR

Um für einen Resettlement-Platz vorgeschlagen zu werden, muss eine Person im Erstzufluchtsland als Flüchtling anerkannt sein und es muss festgestellt werden, dass eine baldige Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich ist. Zudem müssen Teilnehmer mindestens einer der sieben unten genannten Personengruppen angehören, die sich auch überschneiden können. Personen, die nicht von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, können nur für einen Resettlement-Platz vorgeschlagen werden, wenn:

  • sie staatenlos sind und Resettlement für sie die einzige dauerhafte Lösung bietet oder
  • abhängige Familienmitglieder nur durch Resettlement mit ihrer im Resttlementstaat als Flüchtlinge anerkannten Angehörigen zusammengeführt werden können.

Die folgenden Personengruppen kommen für Resettlement in Betracht:

  1.       Flüchtlinge mit besonderen rechtlichen und physischen Schutzbedürfnissen;
  2.       Flüchtlinge, die Folter oder Gewalt erfahren haben;
  3.       Flüchtlinge mit besonderem medizinischem Behandlungsbedarf;
  4.       Flüchtlingsfrauen und -mädchen mit besonderer Risikoexposition;
  5.       Flüchtlinge mit familiären Bindungen im Resettlement-Aufnahmestaat;
  6.       Flüchtlingskinder und heranwachsende Flüchtlinge, die besonderen Risiken ausgesetzt sind;
  7.       Flüchtlinge, die aus anderen Gründen keine Perspektive auf eine Eingliederung im derzeitigen Aufenthaltsstaat haben.

Resettlement-Gesuche werden je nach Dringlichkeit des Falls priorisiert. In vielen Fällen überschneiden sich bei einem Gesuch die genannten Gruppenmerkmale. Die meisten Resettlement-Flüchtlinge werden aufgrund ihres individuellen Schutzbedarfes ausgewählt. In einigen Situationen kann jedoch Resettlement-Bedarf für eine ganze Flüchtlingsgruppe in einem Land angezeigt sein, wenn dies zur Gewährleistung von internationalem Schutz oder zur Herstellung einer dauerhaften Lösung geboten ist.

Wichtiger Hinweis:

Basierend auf der Annahme, dass die Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Deutschland weitestgehend im Einklang mit völkerrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention steht, stellt UNHCR in Deutschland grundsätzlich keine sogenannten „Referrals“ für das Resettlement in aufnahmebereite Drittstaaten wie z.B. Australien, Kanada und die USA aus. Die Weiterreise von Flüchtlingen aus Deutschland in andere Staaten erfolgt mithin allein nach der Maßgabe der Einreisebestimmungen des Ziellandes, über deren Vorliegen die zuständige nationale Behörde des Ziellandes entscheidet.

Überprüfung und finale Auswahl durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Die Entscheidung über die Aufnahme eines von UNHCR für Resettlement vorgeschlagenen Flüchtlings obliegt dem ersuchten Aufnahmestaat. Im Rahmen dieser Entscheidung können zusätzliche nationale Aufnahmepräferenzen und Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden. Das Bundesinnenministerium legt diese Kriterien im Rahmen einer Aufnahmeanordnung fest.

Zu den nationalen Aufnahmekriterien des BAMF

Die Aufnahmeanordnung für 2016/2017 ermöglicht Resettlement von Flüchtlingen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenloser aus dem Libanon, dem Sudan, aus Ägypten und der Türkei. Bei den aufzunehmenden Menschen aus dem Sudan handelt es sich vornehmlich um eritreische und äthiopische Staatsangehörige, bei jenen aus dem Libanon, Ägypten und der Türkei um syrische Staatsangehörige. Es können aber auch Flüchtlinge anderer Nationalität und Staatenlose aufgenommen werden. In Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Türkei konzentriert sich die Resettlement-Aufnahme 2016 jedoch vor allem auf syrische Flüchtlinge aus der Türkei; daneben werden syrische Flüchtlinge aus dem Libanon aufgenommen. Neben humanitären Gesichtspunkten finden auch öffentliche Interessen Berücksichtigung. Nach der Aufnahmezusage des Bundesministeriums des Innern vom 4. April 2016 sollen die folgenden Aspekte bei der Prüfung berücksichtigt werden:

  • Wahrung der Familieneinheit
  • Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland
  • Integrationsfähigkeit
  • Grad der Schutzbedürftigkeit

Im Rahmen der Prüfung führt das BAMF ein persönliches Gespräch mit den Personen, die UNHCR vorgeschlagen hat. Die Gespräche werden teilweise in Form von Video-Konferenzen geführt. Das BAMF erteilt sodann die konkrete Aufnahmezusage oder lehnt eine solche ab.

Visumsverfahren und Einreise nach Deutschland

Vor der Einreise müssen die ausgewählten Personen an der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung ein Visumsverfahren durchlaufen. In den ersten zwei Wochen nach der Ankunft sind sie zentral im Grenzdurchgangslager Friedland, Niedersachsen, untergebracht. Dort erhalten sie Basisinformationen zu ihren Rechten und dem Leben in Deutschland. Im Anschluss werden die Flüchtlinge auf die Bundesländer verteilt.

Zur Verteilung innerhalb Deutschlands

Aufgrund fester Verteilungsregeln besteht keine freie Wahlmöglichkeit für den Wohnort, es wird jedoch versucht familiäre Bindungen und persönliche Wünsche zu berücksichtigen. Solange und soweit Leistungen nach dem SGB II oder XII bezogen werden, besteht eine Wohnsitzauflage.

Der Resettlement-Prozess endet nicht mit der Einreise in das Aufnahmeland. Um Flüchtlingen dort eine Perspektive zu bieten, bedarf es eines zeitnahen Integrationsprozesses. Nur durch die Gewährung grundlegender Rechte können Resettlement-Flüchtlinge aktiv an der Aufnahmegesellschaft teilhaben.

Welche Regelungen gelten für Resettlement-Flüchtlinge in Deutschland?

Resettlement-Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, die zunächst auf drei Jahre befristet ist. Im Anschluss kann diese verlängert werden. Nach fünf Jahren ist der Erhalt einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich. Diese hängt von der Erbringung bestimmter Integrationsleistungen ab. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann sich die Frist auf drei Jahre verkürzen.  Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person die deutsche Sprache beherrscht und ihren Lebensunterhalt weit überwiegend selbst sichern kann.

In Bezug auf ihre nationalen Rechte sind Resettlement-Flüchtlinge den Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention weitestgehend gleichgestellt.

Ein Familiennachzug der Kernfamilie ist möglich. Wie beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen gelten unter bestimmten Voraussetzungen erleichterte Nachzugsbedingungen. Weitere Informationen zum Familiennachzug finden sich hier.

Weitere Informationen zu Resettlement finden sich auch unter www.resettlement.de.

Besteht die Möglichkeit zum Resettlement von Deutschland in einen anderen Staat?

Nein, es besteht kein Resettlement-Programm, um von Deutschland in einen Drittstaat weiterzureisen. Aus Staaten, deren Asylsystem wie in Deutschland mit den völkerrechtlichen Vorgaben übereinstimmen, findet kein Resettlement statt. Es wird davon ausgegangen, dass dort für Flüchtlinge bereits eine dauerhafte Lösung gefunden ist und kein Bedarf für ein Resettlement-Verfahren besteht.

UNHCR in Deutschland stellt daher keine sogenannten „Referrals“ für das Resettlement in Drittstaaten wie z.B. Australien, Kanada oder die USA aus. Über eine Einreise entscheidet allein die zuständige nationale Behörde des Ziellandes.

 Gibt es alternative Möglichkeiten der Weiterwanderung aus Deutschland?

Jeder Staat entscheidet eigenständig welchen Personen er die Einreise gestattet. Die Voraussetzungen für eine Einreise können sich zwischen den Staaten unterscheiden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit im Rahmen eines Flüchtlingsaufnahmeprogramms, aufgrund familiärer Bindungen oder als Fachkraft einzureisen. Die Chancen im Rahmen eines Flüchtlingsaufnahmeprogramms aus Deutschland weiterzureisen sind jedoch sehr gering. Eine Asylantragstellung aus dem Ausland hängt davon ab, ob das nationale Asylsystem des Ziellandes das zulässt.

Personen, die aus Deutschland weiterreisen möchten, sollten sich an die Auslandsvertretung des Ziellandes wenden. UNHCR in Deutschland hat keine Möglichkeit auf das Einreiseverfahren einzuwirken.