Wohnen und Unterbringung
Zu Beginn Ihres Aufenthalts sind Sie verpflichtet in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dort werden Sie grundlegend versorgt. Sie erhalten während dieser Zeit vor allem Sachleistungen wie zum Beispiel Nahrung und Kleidung. Nach höchstens sechs Monaten endet Ihre Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen und Sie können in eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine Wohnung umziehen, wenn Sie einen Platz finden. Die Gemeinschaftsunterkünfte sind oftmals kleiner und sind über das ganze Bundesland verteilt.
Eine Sonderregelung gilt für Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern (nach derzeitigem Stand sind dies Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien). Asylsuchende aus diesen Ländern sind verpflichtet für die gesamte Dauer des Asylverfahrens in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Sie müssen als Asylsuchende nach jedem Umzug sofort dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oft nur BAMF genannt, ihre neue Adresse mitteilen. Dies ist für das Asylverfahren sehr wichtig, da Ihnen Vorladungen zu Anhörungen und ähnlichem sowie Bescheide an die Adresse geschickt wird, die sie dem BAMF gegeben haben.
Weitere Informationen finden Sie hier. (Interne Verlinkung zu III. Nr.1)
Einschränkung der Möglichkeit, innerhalb Deutschlands zu reisen
Zu Beginn Ihres Asylverfahrens dürfen Sie nicht ohne Genehmigung der Ausländerbehörde innerhalb Deutschlands reisen. Die räumliche Beschränkung gilt zumindest für die ersten drei Monate und danach solange, wie Sie verpflichtet sind in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Verpflichtung besteht für maximal sechs Monate. In dieser Zeit ist es Ihnen untersagt, den Bezirk, in dem Ihre Aufnahmeeinrichtung liegt, ohne Genehmigung zu verlassen. Reisen innerhalb Deutschlands und Auslandsreisen sind in dieser Zeit nicht gestattet. Sie können in dringenden Fällen bei der Ausländerbehörde eine Ausnahmegenehmigung für eine Reise innerhalb Deutschlands beantragen. Lehnt das BAMF den Asylantrag ab, gilt die räumliche Beschränkung bis zur Ausreise.
Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern sind verpflichtet für die gesamte Dauer des Asylverfahrens in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. In diesem Fall gilt die räumliche Beschränkung für das gesamte Verfahren und im Falle einer Ablehnung bis zur Ausreise.
Mitwirkung im Asylverfahren
Sie haben einen Anspruch auf eine faire Prüfung Ihres Asylantrags. Neben Ihren Rechten im Asylverfahren, treffen Sie aber auch eine Reihe von Pflichten. Das betrifft vor allem Ihre Mitwirkung im Verfahren. Es ist wichtig, dass Sie während des gesamten Asylverfahrens für die deutschen Behörden zu erreichen sind. Sie sind verpflichtet dem Bundesamt stets Ihre aktuelle Adresse mitzuteilen, wenn sich diese geändert hat. Wichtige Anordnungen der Behörde werden an Ihre zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet. Sie sind dafür verantwortlich, dass Sie Post an der angegebenen Adresse auch erreicht.
In Ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sollen Sie die Gründe nennen, warum Sie nicht in Ihre Heimat zurückkehren können. Die Behörden sind verpflichtet, Ihnen Fragen zu stellen und Sie auf eventuelle Widersprüche in Ihren Antworten hinzuweisen. Sie sollten darauf achten, dass Sie ausführlich antworten und keine Details vergessen. Hierzu kann es sinnvoll sein, vor Ihrer Anhörung eine Beratungsstelle aufzusuchen.
Medizinische Versorgung
Während des Asylverfahrens erhalten Sie eine eingeschränkte Gesundheitsversorgung. In dieser Zeit haben Sie Anspruch auf eine Behandlung nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzen. Bei anderen, vor allem chronischen Krankheiten, ist eine Behandlung unter Umständen möglich. Keine Einschränkungen bestehen bei einer Schwangerschaft, Schutzimpfungen und wichtigen Vorsorgeuntersuchungen. Je nachdem in welchem Bundesland Sie leben, erhalten Sie für einen Arztbesuch einen Krankenschein vom Sozialamt oder eine Gesundheitskarte. Asylsuchende, deren Verfahren bereits seit 15 Monaten läuft, erhalten Sozialleistungen entsprechend der Regelungen des Sozialgesetzbuchs und erhalten eine Krankenversichertenkarte mit Zugang zu vollen Leistungen der Krankenkasse, insbesondere ohne Beschränkung auf akute Schmerzen und Erkrankungen.
Soziale Leistungen
Personen, die sich nicht selbst versorgen können, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfe durch den Staat. Die Höhe der Leistungen für Asylsuchende ist in einem speziellen Gesetz geregelt, dem Asylbewerberleistungsgesetz. Asylsuchende empfangen dabei weniger Leistungen als deutsche Staatsangehörige, wenn diese ebenfalls auf Unterstützung angewiesen sind. Nach 15 Monaten wird die Leistungshöhe auf das gleiche Niveau wie für bedürftige Deutsche umgestellt.
Solange Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, erhalten Sie die Leistungen vor allem in Form von Sachen. Das umschließt Nahrung, Kleidung und weitere Gegenstände, die Sie im Alltag benötigen. Wenn Sie anschließend in eine Gemeinschaftsunterkunft umziehen, können Sie weiterhin durch Sachleistungen versorgt werden. Soweit das nicht machbar ist oder von den örtlichen Behörden nicht gewollt ist, erhalten Sie einen festgesetzten Geldbetrag. Wenn Sie in einer Wohnung wohnen, können die Kosten für eine angemessene Unterkunft ebenfalls in Geld erstattet werden.
Deutsch lernen und Integrationskurs
In Deutschland gibt es einen einheitlichen Integrationskurs, um Ausländern die Möglichkeit zu bieten, möglichst schnell Deutsch zu lernen, sich zurechtzufinden und ein Verständnis für das Land zu entwickeln. Der Kurs umfasst 900 Unterrichtsstunden: Einen Sprachkurs und einen Teil über die deutsche Rechtsordnung, Werte, Kultur und Geschichte. Es gibt zudem verschiedene Spezialkurse, zum Beispiel für Personen, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können. Der Integrationskurs schließt mit einem Sprachtest ab, bei dessen Bestehen Sie das Sprachniveau B1 erreicht haben. Daneben gibt es einen Test zum Thema „Leben in Deutschland“.
Während des Asylverfahrens können Sie nur an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt und zu erwarten ist, dass Sie sich dauerhaft in Deutschland aufhalten werden. Aktuell gilt das für Antragsteller aus Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia. Antragsteller aus sogenannten sicheren Herkunftsländern können nicht an einem Integrationskurs teilnehmen. Für eine Teilnahme am Integrationskurs müssen Sie einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen.
Weitere Informationen zum Inhalt und Ablauf des Integrationskurses finden Sie auf der Website des Bundesamtes.
Daneben bieten Ehrenamtliche und andere Institutionen kostenfreie Deutschkurse oder Sprachcafés an. Informationen zu solchen Kursen, können Sie bei Beratungszentren erfragen.
Kinderbetreuung
Kinderkrippen und Kindergärten helfen Kindern sich in Deutschland einzuleben, die deutsche Sprache zu lernen und Freunde zu finden. Der Spracherwerb ist eine wichtige Voraussetzung für den späteren Schulbesuch. In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder bereits vor der Schule gemeinsam mit Gleichaltrigen betreut. Das gilt unabhängig vom Aufenthaltsstatus ihrer Eltern. Das Jugendamt kann die Kosten hierfür ganz oder teilweise übernehmen.
Arbeit
Während der ersten drei Monate des Asylverfahrens dürfen Sie nicht arbeiten. Zusätzlich gilt, dass Sie nicht arbeiten dürfen, solange Sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, also bis zu 6 Monate. Sie können sich dann bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden. Die Arbeitsagentur unterstützt Sie bei der Suche nach einem Arbeitsplatz. Für die Aufnahme einer konkreten Tätigkeit benötigen Sie eine Beschäftigungserlaubnis, die Sie bei der Ausländerbehörde beantragen können. Die Ausländerbehörde muss hierfür zusätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist während des gesamten Verfahrens nicht möglich.
Wenn Sie aus einem sogenannten sicheren Herkunftsland kommen, dürfen Sie für die gesamte Dauer des Asylverfahrens nicht arbeiten. Als sichere Herkunftsländer gelten aktuell die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.
Ausbildung
Eine Ausbildung qualifiziert Sie für einen bestimmten Beruf und erleichtert Ihnen den Einstieg in den Arbeitsmarkt. Es gibt schulische Ausbildungen und betriebliche Ausbildungen. Bei einer schulischen Ausbildung erlernen Sie an einer Fach- oder Berufsschule alle erforderlichen Kenntnisse für einen bestimmten Beruf, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Altenpfleger. Bei einer betrieblichen Ausbildung arbeiten Sie direkt in einem Betrieb und besuchen gleichzeitig eine Berufsschule. Eine betriebliche Ausbildung dauert in der Regel zwischen zwei und drei Jahren und wird teilweise vergütet.
Eine schulische Ausbildung ist jederzeit ohne Erlaubnis möglich, soweit Sie die jeweiligen Anforderungen erfüllen, etwa hinsichtlich der erforderlichen vorherigen schulischen Bildung und hinsichtlich Sprachkenntnissen. Eine betriebliche Ausbildung dürfen Sie frühestens nach drei Monaten Ihres Asylverfahrens beginnen. Für die Ausbildung benötigen Sie die Genehmigung der Ausländerbehörde. Diese Genehmigung wird erst dann erteilt, wenn Sie nicht mehr verpflichtet sind in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Verpflichtung besteht für maximal sechs Monate.
Für Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern gilt für die gesamte Dauer des Asylverfahrens ein Beschäftigungsverbot. Das umfasst auch ein Ausbildungsverbot.
Studium
Grundsätzlich dürfen alle Menschen in Deutschland studieren – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Anders als im Bereich Arbeit gibt es keine speziellen Beschränkungen für Asylbewerberinnen und –bewerber und anerkannte Schutzberechtigte. Es gibt allerdings eine Reihe von praktischen Hürden: Fehlende Sprachkenntnisse, erforderliche Schulbildung als Voraussetzung des Zugangs zu einer Universität und entsprechende Ausbildungsnachweise sowie Probleme bei der Finanzierung.
Grundsätzlich entscheidet die Hochschule über die konkreten Voraussetzungen für einen Studienplatz. Wenn Sie sich für einen Studienplatz an einer deutschen Universität bewerben möchten, müssen Sie eine bestimmte Vorbildung nachweisen. Dafür müssen Sie der Universität Ihre bisher erworbenen Zeugnisse vorlegen. Wenn Sie keine Nachweise haben oder die Universität Ihre Nachweise nicht anerkennt, müssen Sie eine spezielle Prüfung ablegen.
Neben einem Nachweis über Ihre fachliche Vorbildung, müssen Sie in der Regel auch entsprechende Deutschkenntnisse nachweisen. Eine Zulassung ohne deutsche Sprachkenntnisse kommt bei internationalen Studiengängen in Betracht.
Eine weitere Hürde ist die Finanzierung eines Studiums. Grundsätzlich können Studierende finanzielle Hilfe vom Staat für ihr Studium erhalten, wenn sie ihr Studium nicht selbst oder mit Hilfe Ihrer Eltern finanzieren können. Diese Zahlungen heißen BaföG (BundesAusbildungsförderungsGesetz). Während des Asylverfahrens können Asylsuchende keine BaföG-Leistungen beziehen. Nach einer Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder unter zusätzlichen Voraussetzungen auch als subsidiär Schutzberechtigter ist eine finanzielle Hilfe nach dem BaföG möglich.
Wenn Sie ein Studium aufnehmen möchten, müssen Sie zudem beachten, dass Sie als Asylsuchender nicht frei reisen und umziehen dürfen. Sie benötigen als eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden, wenn sich die Einrichtung, bei der Sie studieren möchten, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs Ihrer Aufenthaltserlaubnis befindet.
Anerkennung von Abschlüssen
Wenn Sie bereits einen ausländischen Abschluss haben, erleichtert Ihnen eine Anerkennung den beruflichen Start in Deutschland. Sie können überprüfen lassen, ob Ihre Qualifikation einem deutschen Abschluss entspricht. Das gilt für Ihren schulischen, akademischen oder beruflichen Abschluss. Sie können das Anerkennungsverfahren bereits durchführen, bevor das Bundesamt über Ihren Asylantrag entschieden hat. Für die Prüfung sollten Sie einen Antrag bei einer für Sie zuständigen Anerkennungsstelle einreichen.
Sie können sich für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens beraten lassen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des IQ-Netzwerks.
Die Bundesregierung hat ebenfalls eine Website eingerichtet, die über die Anerkennung von Berufsabschlüssen informiert.