Wohnen
Auch nach Ihrer Anerkennung als Schutzberechtigter dürfen Sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen bleiben. Wenn Sie passenden Wohnraum finden, können Sie auch in eine geeignete Wohnung ziehen. Sie dürfen jedoch innerhalb der ersten drei Jahre nach der Entscheidung in Ihrem Asylverfahren nicht in ein anderes Bundesland umziehen, wenn nicht eine der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen vorliegt, z.B. wenn Sie eine Arbeit mit einem bestimmten Umfang gefunden haben. Diese Verpflichtung heißt Wohnsitzauflage. Sie gilt unabhängig davon, ob Sie als Asylberechtigter, Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurden. Die Ausländerbehörde kann einen Umzug genehmigen, wenn Sie oder Ihr Ehegatte in einem anderen Bundesland eine Arbeit oder einen Studienplatz finden oder mit einer Ausbildung beginnen können. Ein Umzug ist jedoch nur erlaubt, wenn der Arbeitsplatz bestimmte Kriterien erfüllt.
Die Wohnsitzpflicht betrifft nur den Ort, wo sie wohnen und nicht Ihre allgemeine Bewegungsfreiheit. Sie können sich nach Ihrer Anerkennung frei in Deutschland bewegen und zum Beispiel Verwandte oder Freunde in einer anderen Stadt besuchen.
Reisen
Wenn Ihr Asylantrag erfolgreich war und Sie als Flüchtling oder Asylberechtigter anerkannt wurden, können Sie bei den deutschen Behörden einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen. Sie müssen sich dazu nicht an die Auslandsvertretung (z.B. Botschaft) Ihres Herkunftslandes wenden. Der Passersatz wird von allen Staaten anerkannt, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben.
Bei Auslandsreisen sollten Sie sich vorab über die allgemeinen Einreisebestimmungen des Landes informieren. Informationen hierzu erhalten Sie bei der jeweiligen Botschaft des Landes, in das Sie reisen möchten. In alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Sie ohne Visum einreisen. Sie können sich dort für drei Monate aufhalten, ohne dass Sie eine weitere Erlaubnis benötigen. Für längere Aufenthalte benötigen Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis in dem anderen EU-Land. Informieren Sie sich vor Reiseantritt genau, wie lange sie innerhalb welcher Fristen im EU-Ausland bleiben dürfen. Sie reisen mit dem Dokument als Flüchtling und nicht etwa als z.B. syrischer Staatsbürger. Es gelten daher möglicherweise außerhalb der EU auch andere Einreisebestimmungen als die, die Ihnen vertraut sind. Während Sie im Besitz des gültigen Reiseausweises sind, darf Ihnen Deutschland die erneute Einreise nicht verwehren Sie sind aber auch verpflichtet mit dem Reiseausausweis für Flüchtlinge zu reisen und nicht etwa den Pass Ihres Herkunftslandes zu nutzen. Führen Sie auf Reise zudem Ihren Aufenthaltstitel mit sich.
Subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Ausstellung eines Flüchtlingspasses. Wenn es Ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, einen Reisepass von der Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes zu erlangen, können Sie einen Reiseausweis für Ausländer erhalten.
Wenn Sie in Ihr Herkunftsland reisen, droht Ihnen der Entzug der Aufenthaltserlaubnis oder sonstiger Aufenthaltsberechtigungen. Das Bundesamt hat Ihnen die Flüchtlingsanerkennung oder subsidiären Schutz zugesprochen, um Sie vor einer Verfolgung oder einem schwerwiegenden Schaden in Ihrem Herkunftsland zu schützen. Sollten Sie dorthin zurückkehren, kann es passieren, dass die Bundesrepublik davon ausgeht, dass Sie den Schutz nicht mehr benötigen. Die deutschen Behörden leiten in diesem Fall ein Widerrufsverfahren ein, das später auch zum Widerruf Ihrer Aufenthaltserlaubnis führen kann.
Medizinische Versorgung
Nach einer positiven Entscheidung über Ihren Asylantrag haben Sie einen Anspruch auf eine Krankenversicherung. Diese entspricht der gleichen Versorgung, die deutsche Staatsangehörige in einer gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung werden von den Sozialbehörden getragen, solange Sie kein eigenes Einkommen haben.
Soziale Leistungen
Wenn Sie sich als Flüchtling, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter nicht selbst versorgen können, erhalten Sie finanzielle Hilfe durch den Staat. Diese dient der Deckung Ihrer Grundbedürfnisse wie Wohnraum und Versorgung. Für diese Leistungen ist das Ihnen zugeteilte Jobcenter zuständig.
Deutsch lernen
In Deutschland gibt es einen einheitlichen Integrationskurs/Deutschkurs, um Ausländern die Möglichkeit zu bieten, möglichst schnell Deutsch zu lernen, sich zurechtzufinden und ein Verständnis für das Land zu entwickeln. Dieser Integrationskurs bietet Ihnen die Möglichkeit, sich schnell in Deutschland zurecht zu finden. Der Kurs umfasst 900 Unterrichtsstunden: Einen Sprachkurs und einen Teil über die deutsche Rechtsordnung, Werte, Kultur und Geschichte. Es gibt zudem verschiedene Spezialkurse, zum Beispiel für Personen, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können. Der Integrationskurs schließt mit einem Sprachtest ab, bei dessen Bestehen Sie das Sprachniveau B1 erreicht haben. Daneben gibt es einen Test zum Leben in Deutschland.
Wenn Sie als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurden, haben Sie einen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs. Das gilt auch, wenn Sie über ein humanitäres Aufnahmeprogramm des Bundes oder über ein Resettlement-Programm nach Deutschland eingereist sind. Wenn bei Ihnen ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde oder Sie über ein Landesaufnahmeprogramm eingereist sind, können Sie nur teilnehmen, wenn es noch freie Plätze gibt.
Für eine Teilnahme am Integrationskurs müssen Sie einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Wenn Sie Leistungen vom Sozialamt oder Jobcenter beziehen, können Sie von den Kosten für den Kurs befreit werden.
Weitere Informationen zum Inhalt und Ablauf des Integrationskurses finden Sie auf der Website des Bundesamtes.
Daneben bieten Ehrenamtliche und andere Institutionen kostenfreie Deutschkurse oder Sprachcafés an. Informationen zu solchen Kursen, können Sie bei Beratungszentren erfragen.
Kinderbetreuung
Kindergrippen und Kindergärten helfen Kindern sich in Deutschland einzuleben, die deutsche Sprache zu lernen und Freunde zu finden. Vor allem der Spracherwerb ist eine wichtige Voraussetzung für den späteren Schulbesuch. In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder bereits vor der Schule gemeinsam mit Gleichaltrigen betreut. Das Jugendamt kann die Kosten hierfür ganz oder teilweise übernehmen.
Schule
Kinder und Jugendliche sind in der Regel ab dem 6. Lebensjahr für 9 (in manchen Bundesländern 10) Jahre schulpflichtig. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie im Asylverfahren sind oder bereits in Deutschland als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind.
An manchen Schulen sind zusätzlich sogenannte Vorbereitungsklassen oder Willkommensklassen eingerichtet worden, um zunächst die Grundlagen der deutschen Sprache zu vermitteln, bevor die Kinder an dem regulären Unterricht teilnehmen. Alle Kinder in Deutschland haben das Recht eine Schule zu besuchen. Wenn Ihr Kind zwischen 6 und 18 Jahren alt ist, muss es in die Schule gehen. In dieser Zeit besteht eine Schulpflicht. In manchen Bundesländern endet die Schulpflicht allerdings bereits im Alter von 15 Jahren.
Wenn Ihr Kind noch kein Deutsch spricht, besucht es zuerst eine sogenannte Willkommensklasse. Dort lernt es Deutsch und wird auf den regulären Unterricht vorbereitet. Anschließend wechselt es in eine reguläre Klasse. Das genaue Anmeldeverfahren unterscheidet sich je nachdem in welchem Bundesland Sie wohnen. In Deutschland ist der Schulbesuch an staatlichen Schulen kostenlos. Im Laufe der Schulzeit können jedoch besondere Kosten anfallen, zum Beispiel für Schulbücher. Sie können beim Sozialamt eine Kostenübernahme beantragen.
Arbeit
Wenn Sie Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz zugesprochen bekommen haben, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis können Sie uneingeschränkt in Deutschland arbeiten und benötigen keine Genehmigung der Ausländerbehörde. Sollte bei Ihnen nur ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden sein, benötigen Sie zur Aufnahme einer Arbeit die Genehmigung der Ausländerbehörde.
Ausbildung
Wenn Sie das Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie jederzeit eine Ausbildung beginnen und benötigen nicht die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Eine Ausbildung qualifiziert Sie für einen bestimmten Beruf und erleichtert Ihnen den Einstieg in den Arbeitsmarkt. Es gibt schulische Ausbildungen und betriebliche Ausbildungen. Bei einer schulischen Ausbildung erlernen Sie an einer Fach- oder Berufsschule alle erforderlichen Kenntnisse für einen bestimmten Beruf - zum Beispiel für eine Tätigkeit als Altenpfleger. Bei einer betrieblichen Ausbildung arbeiten Sie direkt in einem Betrieb und besuchen daneben eine Berufsschule. Eine Ausbildung dauert in der Regel zwischen zwei und drei Jahren und wird teilweise vergütet.
Studium
Grundsätzlich dürfen alle Menschen in Deutschland studieren – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Anders als im Bereich Arbeit gibt es keine speziellen Beschränkungen für Asylbewerberinnen und –bewerber und anerkannte Schutzberechtigte. Das Studium darf Ihnen daher nicht untersagt werden. Es gibt allerdings eine Reihe von praktischen Hürden: Fehlende Sprachkenntnisse und Ausbildungsnachweise sowie Probleme bei der Finanzierung.
Grundsätzlich entscheidet die Hochschule über die konkreten Voraussetzungen für einen Studienplatz. Wenn Sie sich für einen Studienplatz an einer deutschen Universität bewerben möchten, müssen Sie eine bestimmte Vorbildung nachweisen. Dafür müssen Sie der Universität Ihre bisher erworbenen Zeugnisse vorlegen. Wenn Sie keine Nachweise haben oder die Universität Ihre Nachweise nicht anerkennt, müssen Sie eine spezielle Prüfung ablegen.
Neben einem Nachweis über Ihre fachliche Vorbildung, müssen Sie in der Regel auch entsprechende Deutschkenntnisse nachweisen. Eine Zulassung ohne deutsche Sprachkenntnisse kommt bei internationalen Studiengängen in Betracht.
Eine weitere Hürde ist die Finanzierung eines Studiums. Grundsätzlich können Studierende finanzielle Hilfe vom Staat für ihr Studium erhalten, wenn sie ihr Studium nicht selbst oder mit Hilfe Ihrer Eltern finanzieren können. Diese Zahlungen heißen BaföG (BundesAusbildungsförderungsGesetz). Nach einer Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter ist eine finanzielle Hilfe unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich.
Wenn Sie ein Studium aufnehmen möchten, müssen Sie zudem beachten, ob Sie frei reisen und umziehen dürfen. Wenn für Sie noch eine Wohnsitzauflage gilt, müssen Sie eine Genehmigung bei der Ausländerbehörde beantragen.
Anerkennung von Abschlüssen
Wenn Sie bereits einen ausländischen Abschluss haben, erleichtert Ihnen eine Anerkennung den beruflichen Start in Deutschland. Sie können überprüfen lassen, ob Ihre Qualifikation einem deutschen Abschluss entspricht. Das gilt für Ihren schulischen, akademischen oder beruflichen Abschluss. Für die Prüfung sollten Sie einen Antrag bei einer für Sie zuständigen Anerkennungsstelle einreichen.
Sie können sich für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens beraten lassen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des IQ Netzwerks.
Die Bundesregierung hat ebenfalls eine Website eingerichtet, die über die Anerkennung von Berufsabschlüssen informiert.