Der Schutz der Familie ist ein wichtiges Menschenrecht. Wenn Sie vor oder während der Flucht von Ihrer Familie getrennt wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Familie nach Deutschland nachholen. Wenn Ihre Familienmitglieder noch außerhalb der EU sind, können Sie diese möglicherweise nachholen, wenn Ihnen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, sie also zum Beispiel als Flüchtling anerkannt wurden. Ob Sie Ihre Familie nachholen können, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Die Asylanträge von engen Familienmitgliedern sollen nicht in unterschiedlichen europäischen Mitgliedstaaten geprüft werden. Eine Zusammenführung mit Ihrer Familie (Ehepartner und minderjährige Kinder) ist daher bereits während des Asylverfahrens möglich, wenn diese sich bereits innerhalb der Europäischen Union oder in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island aufhalten.
Wenn Sie als Flüchtling anerkannt wurden
können Sie Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann sowie Ihre Kinder nachholen. Ihre Kinder dürfen nicht älter als 18 Jahre alt sein. Wenn Ihre Kinder bereits volljährig sind, dürfen Sie nur im Ausnahmefall nachziehen. Wenn Sie selbst unter 18 Jahre alt sind, können Sie Ihre Eltern nach Deutschland nachholen. Für die Familienzusammenführung gibt es ein eigenes Verfahren. Ihre Familie muss dafür persönlich einen Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland oder einer anderen zuständigen Botschaft/Konsulat stellen. Es ist wichtig, dass Sie das Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Anerkennung in Deutschland beginnen; zur Wahrung der Frist genügt ein entsprechender Antrag von Ihnen bei der zuständigen Ausländerbehörde. Es kann schwerwiegende Folgen haben, wenn Sie diese Frist verstreichen lassen. Die Behörde ist dann nicht mehr verpflichtet, Ihnen und Ihrer Familie die Zusammenführung in Deutschland zu ermöglichen, wenn Sie keine ausreichend große Wohnung für alle Familienmitglieder oder nicht genügend Geld haben, um das Leben Ihrer Familie in Deutschland zu finanzieren.
Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
Wenn Ihre Familie Hilfe bei der Antragstellung benötigt, kann sie sich im Libanon und in der Türkei von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) beraten lassen. Weitere Informationen erhalten Sie hier für die Türkei und den Libanon.
Wenn Sie als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurden
darf Ihre Familie aktuell nicht nach Deutschland nachziehen. Der Familiennachzug ist in diesem Fall bis zum 16.03.2018 ausgesetzt. Ihre Familie kann aber bereits jetzt einen Antrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Um sicherzustellen, dass nach Ablauf dieses Zeitraums das Recht auf Familiennachzug unabhängig von dem zur Verfügung stehenden Wohnraum und von Ihren Einkommensverhältnissen gilt, muss ein Antrag auf Familienzusammenführung jedenfalls bis zum 15.06.2018 gestellt werden. Ab dem 16.03.2018 gilt wie bei Flüchtlingen eine Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes für den Antrag auf Familienzusammenführung, um das Recht auf Familienzusammenführung unabhängig von der finanziellen Situation und den Wohnverhältnissen wahrnehmen zu können.
Wenn Sie mit einem Resettlement-Programm eingereist sind
können Sie Ihre Familie unter bestimmten Voraussetzungen nachholen. Wie für Flüchtlinge gelten für Sie erleichterte Voraussetzungen, wenn Sie den Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Aufenthaltstitels stellen. Für weitere Informationen lesen Sie bitte hier den vorherigen Abschnitt zum Familiennachzug zu Flüchtlingen. (Verlinkung zu Punkt Flüchtlinge)
Wenn Sie über ein humanitäres Aufnahmeprogramm eingereist sind
darf Ihre Familie nur aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen zu Ihnen nachziehen. Es genügt nicht bereits wie bei Flüchtlingen, dass Sie verwandt sind. Ihre Familie muss in diesem Fall noch schwerer betroffen sein, als andere in der allgemein schwierigen Situation in Ihrem Herkunftsland.
Wenn Sie Hilfe bei der Familienzusammenführung brauchen, können Sie sich an eine Beratungsstelle wenden. Eine Liste mit Beratungsstellen finden Sie auf der Website des Informationsverbunds Asyl.
Wenn Sie nicht wissen, wo sich Ihre Familie aufhält oder Sie keinen Kontakt zu ihr aufnehmen können, können Sie sich an den DRK-Suchdienst wenden.