Aufnahmesituation


Meldung nach Ankunft

Sobald Sie in Deutschland angekommen sind, sollten Sie sich bei einer staatlichen Stelle melden, zum Beispiel der Polizei. Erklären Sie dort, dass Sie einen Asylantrag stellen möchten. Sie werden dann zu einer Unterkunft für Asylsuchende in der Nähe geschickt. Dort werden Sie zunächst versorgt und untergebracht.


Verteilung

Als Asylsuchender ist es in der Regel nicht möglich seinen Wohnort frei zu wählen. Die Asylsuchenden werden für die Durchführung der Asylverfahren auf ganz Deutschland verteilt. Es ist daher möglich, dass Sie vor oder nach Ihrer Registrierung aufgefordert werden in ein anderes Bundesland weiterzureisen. Sie können jedoch beantragen, bei Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau oder Ihren Kindern (unter 18 Jahren) zu wohnen, wenn Sie nicht zusammen Asyl beantragen. Der Wohnort von anderen Verwandten kann nur im Ausnahmefall berücksichtigt werden.


Registrierung

Wenn Sie sich als Asylsuchender gemeldet haben, werden Sie registriert. Das übernehmen verschiedene staatliche Stellen wie zum Beispiel die Polizei, die Aufnahmeeinrichtung, in der Sie wohnen, oder ein Ankunftszentrum. Dabei werden Ihre persönlichen Daten, ein Foto und Ihre Fingerabdrücke gespeichert.
Als Nachweis für Ihre Registrierung erhalten Sie einen sogenannten Ankunftsnachweis. Das ist ein offizielles Dokument und beweist, dass Sie sich vorübergehend in Deutschland aufhalten dürfen. Mit dem Ankunftsnachweis haben Sie das Recht auf eine grundlegende Versorgung als Asylsuchender in Deutschland.


Wohnen

Zu Beginn Ihres Aufenthalts sind Sie verpflichtet in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dort werden Sie grundlegend versorgt. Sie erhalten während dieser Zeit vor allem Sachleistungen wie zum Beispiel Nahrung und Kleidung. Nach höchstens sechs Monaten endet Ihre Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen und Sie können in eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine Wohnung umziehen, wenn Sie einen Platz finden. Die Gemeinschaftsunterkünfte sind oftmals kleiner und sind über das ganze Bundesland verteilt.
Eine Sonderregelung gilt für Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern (nach derzeitigem Stand sind dies Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien). Asylsuchende aus diesen Ländern sind verpflichtet für die gesamte Dauer des Asylverfahrens in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Sie müssen als Asylsuchende nach jedem Umzug sofort dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oft nur BAMF genannt, ihre neue Adresse mitteilen. Dies ist für das Asylverfahren sehr wichtig, da Ihnen Vorladungen zu Anhörungen und ähnlichem sowie Bescheide an die Adresse geschickt wird, die sie dem BAMF gegeben haben.
Weitere Informationen finden Sie hier.

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