Last Updated: Friday, 23 June 2017, 14:43 GMT

Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Urteil vom 20 Maerz 1992-A 1008308-479

Publisher Germany: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Author Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Publication Date 20 March 1992
Citation / Document Symbol A 1008308-479
Cite as Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Urteil vom 20 Maerz 1992-A 1008308-479, A 1008308-479, Germany: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 20 March 1992, available at: http://www.refworld.org/cases,DEU_BUNDESAMT,3ae6b72748.html [accessed 25 June 2017]
DisclaimerThis is not a UNHCR publication. UNHCR is not responsible for, nor does it necessarily endorse, its content. Any views expressed are solely those of the author or publisher and do not necessarily reflect those of UNHCR, the United Nations or its Member States.

Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge

-Widerrutsverlahren-

20.MRZ 92

Gesch.-Z

A 1008308-479

BESCHEID

In dem Widerrufsverfahren der (VR China),

wohnhaft:

vertreten durch: RAe N. Hesse und Kollegen, Gutenbergplatz 23, 5760 Arnsberg 2,

ergeht folgende Entscheidung:

Die Anerkennung des Bundesamtes vom 25.04.1986 (Az.: 479-00030-83) wird nicht widerrufen.

Begründung:

Frau Shao Ming LIU, Staatsangehörige der Volksrepublik China (VR China), beantragte am 09.06.1983 ihre Anerkennung als Asylbe-rechtigte.

Mit Urteil des VG Köln vom 21.01.1986 (14 K 10257/84) wurde das Bundesamt verpflichtet, Frau Liu als Asylberechtigte anzuerkennen, woraufhin das Bundesamt mit Bescheid vom 25.04.1986 (Az.: 479-00030-83) Frau Liu als Asylberechtigte anerkannte.

Mit Schreiben der Stadt Arnsberg vom 07.06.1990 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, daß sich Frau Liu vom 28.02.1990 bis zum 11.03.1990 ausweislich der im Reiseausweis befindlichen Stempel in der VR China aufgehalten habe.

Die Verfahrensbevollmächtigten von Frau Liu erklärten, Frau Liu bestreite nicht, sich im Februar 1990 zu Besuchszwecken in der VR China aufgehalten zu haben. Sie habe sich nicht den örtlichen Behörden vorgestellt, sondern sei davon ausgegangen, daß ihr kurzfristiger Aufenthalt unentdeckt bleibe.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und Ermittlungen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Anerkennung des Bundesamtes vom 25.04.1986 war nicht zu widerrufen, da die in § 16 Abs. 1 AsylVfG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zwar kehrte die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen im Februar 1990 zu Besuchszwecken in die VR China, den Verfolgerstaat, zurück, meldete sich aber nicht bei den örtlichen Behörden.

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß persönliche Widerrufsgründe vorliegen, wenn ein Asylberechtigter freiwillig in den Verfolgerstaat zurückkehrt und sich dort niederläßt. Jedoch kehrte die Antragstellerin lediglich zu einem vorübergehenden Aufenthalt (zu Besuchszwecken) in die VR China zurück und blieb dort unerkannt, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Asylberechtigte weggefallen sind (vgl. hierzu Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 16 R Nr. 15 und 16).

Die Rückkehr in den Verfolgerstaat alleine begründet keinen Wegfall des Asylrechts (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Inf AuslR 1980, 131). Vorliegend kehrte die Antragstellerin lediglich zu einem vorübergehenden Aufenthalt in der Hoffnung, unerkannt zu bleiben, in ihr Heimatland zurück. Hierdurch entfallen nicht die Anerkennungsvoraussetzungen.

Auch der UNHCR geht davon aus, dab nur bei der Absicht des dauernden Verbleibs im Verfolgerstaat die Flüchtlingseigenschaft beendet wird (UNHCR, Handbuch Seite 36).

Aus diesen Gründen war die Anerkennung des Bundesamtes nicht zu widerrufen.

Zeuch

Search Refworld

Countries