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OVG 3 S 95.15

Publisher Germany: Oberverwaltungsgericht
Publication Date 21 December 2015
Cite as OVG 3 S 95.15 , Germany: Oberverwaltungsgericht, 21 December 2015, available at: http://www.refworld.org/cases,DEU_THUER_OBER,58c299ce4.html [accessed 24 June 2017]
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Ausländerrecht: Familiennachzug; Nordirak; Yeziden; anerkannter minderjähriger Flüchtling im Bundesgebiet; Eltern im Besitz von Visa nach § 36 Abs. 1 AufenthG; Ausübung der Personensorge; zeitlich begrenzter Anspruch; Vollendung des 18. Lebensjahres; Nachzugsanspruch der minderjährigen Schwester; mögliches Bleiberecht der Eltern im Bundesgebiet; Lebensunterhalt; Sicherung; Ausnahme

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015, mit dem sie im Wege einstweiliger Anordnung zur Erteilung eines Visums zum Familiennachzug verpflichtet worden ist, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

2

Es spricht alles für eine Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 AufenthG, obwohl die Eltern der Antragstellerin lediglich im Besitz eines bis zum 31. Dezember 2015 befristeten nationalen Visums zum Nachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Sohn sind (§§ 6 Abs. 3, 36 Abs. 1 AufenthG), dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 24. April 2015 als einem aus dem Nordirak stammenden Yeziden ohne Anhörung die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. Zwar setzen §§ 29 Abs. 1, 32 Abs. 1 AufenthG voraus, dass derjenige Ausländer, zu dem der Nachzug begehrt wird, im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU ist. Allerdings ist ein Voraufenthalt im Bundesgebiet nicht zwingend, sondern der Besitz eines nationalen Visums reicht im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus, sofern die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und in Aussicht steht, dass dem Ausländer, zu dem der Nachzug begehrt wird, im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird (vgl. Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Kommentar, § 29 Rn. 5; Marx, in: GK-AufenthG, § 29 Rn. 28 ff., s. auch Ziffer 29.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz).

3

Gemessen daran ist hier davon auszugehen, dass die Eltern der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet nach § 25 Abs. 2 AufenthG und damit ein Aufenthaltsrecht erlangen können, das über die Befristung ihres auf § 36 Abs. 1 AufenthG gestützten Visums hinausgeht. Die Eltern der Antragstellerin sind - wie der Sohn und Bruder und die Antragstellerin selbst - Yeziden aus dem Raum Mosul im Nordirak, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - dem Bruder der Antragstellerin sogar ohne Anhörung nach Aktenlage - die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) zuerkennt. Der Einwand der Antragsgegnerin, dies sei vom Schutzzweck des § 36 Abs. 1 AufenthG nicht erfasst, greift nicht durch. Insoweit ist allein maßgeblich, ob ein (weiteres) Bleiberecht der Eltern im Bundesgebiet in Aussicht steht.

4

Unter diesen Umständen sowie angesichts dessen, dass die Antragstellerin mit ihrem Vater in einem Flüchtlingslager (Zeltlager) im Nordirak lebt, ist ausnahmsweise von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Es ist der minderjährigen Antragstellerin nach einer Ausreise ihres Vaters nicht zumutbar, allein im Nordirak zu bleiben. Ebenso wenig kann von dem Vater verlangt werden, auf seine Ausreise zu verzichten. Soweit sich die Mutter der Antragstellerin bereits seit Anfang Dezember im Bundesgebiet aufhält, steht dies dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen, weil zum einen beide Eltern (weiterhin) im Besitz eines nationalen Visums sind und zum anderen eine gleichzeitige Einreise auch dann gewahrt ist, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 19 B 444/08 -, juris).

5

Ein Anordnungsgrund lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, dass der Anspruch der Eltern der Antragstellerin gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG zeitlich begrenzt sei und demnächst untergehe. Dies spricht vielmehr für die Annahme eines Anordnungsgrundes. Hinzu kommt, dass der Visumantrag jedenfalls mit anwaltlichen Schriftsatz bereits am 22. Juli 2015 gestellt worden ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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