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Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg, 15. März 1994-W 9 K 92.30416 446.11

Publisher Germany: Verwaltungsgericht
Publication Date 15 March 1994
Citation / Document Symbol W 9 K 92.30416 446.11
Cite as Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg, 15. März 1994-W 9 K 92.30416 446.11, W 9 K 92.30416 446.11, Germany: Verwaltungsgericht, 15 March 1994, available at: https://www.refworld.org/cases,DEU_VERWALT2,3ae6b7320.html [accessed 8 October 2022]
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Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsstreitsache

1)         Sefic Hamzic, Am Hain 1, 97528 Sulzdorf-Sternberg,

2)         Raza Hamzic, Am Hain 1, 97528 Sulzdorf-Sternberg,

3)         Aida Hamzic, Am Hain 1, 97528 Sulzdorf-Sternberg,

- Kläger -

Bevollmächtigt:

Rechtsanwälte Dr. Martin und Kollegen,

 

Salzpforte 10, 97616 Bad Neustadt a.d.Saale,

gegen

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das Bundesamt für die Anerkennung

ausländischer Flüchtlinge, - Außenstelle Würzburg –

Veitshöchheimer Str. 100, 97080 Würzburg,

E 1279823-138

- Beklagte -

beteiligt:

1)

Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten

 

2)

Landesanwaltschaft Würzburg, als Vertreter des öffentlichen Interesses

wegen

Asylrechts

hat das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, 9. Kammer,

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Knauer,

den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner,

den Richter Schöning,

den ehrenamtlichen Richter Hirt,

die ehrenamtliche Richterin Zang, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. März 1994

am 15. März 1994

für Recht erkannt:

I.          Der Beseheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.02.1992 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, daß bei den Klägern die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

II.          Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.         Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der am 15.10.1967 geborene Kläger zu 1) und die am 10.01.1971 geborene Klägerin zu 2) sind Eheleute und die Eltern der am 10.10.1990 geborenen Klägerin zu 3) Alle Kläger sind ehemalige jugoslawische Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina, bosnische Volkszugehörige und moslemischen Glaubens. Sie sind durch in Bosnien-Herzegowina ausgestellte Reisepässe mit der Kennzeichnung "BHR" ausgewiesen. Ihr jeweiliger Geburtsort liegt in unmittelbarer Nähe zum serbischen Grenzgebiet. Am 10.02.1992 kamen die Kläger nach ihren eigenen Angaben in das Bundesgebiet, wo sie am 12.02.1992 beim Landratsamt Fürth - Zentrale Ausländerbehördeihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Eine ausländerbehördliche Anhörung fand nicht statt. Auf ihre schriftliche Asylbegründung (Bl. 5 und Bl. 7 der BA-Akte) wird verwiesen.

Am 14.02.1992 wurden die Kläger zu 1) und 2) beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Rahmen der Vorprüfung angehört. Auf die Anhörungsniederschrift Bl. 21 bis 24 der BA-Akte wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 28.02.1992 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen.

Der Bescheid des Bundesamtes, auf dessen Begründunge Bezug genommen wird, wurde den Klägern am 24.04.1992 zugestellt.

II.

Am 13.05.1992 ließen die Kläger beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg hiergegen Klage erheben und zuletzt beantragen, unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 28.02.1992 die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Auf die Klagebegründung im Schriftsatz vom 11.05.1992 wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes und des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, auf die Gerichtsakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.03.1994 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1.         Die zulässige Verpflichtungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland ist begründet.

a)         Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. 02. 1992 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG); auch die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG liegen damit vor.

b)         Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art 16a Abs 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat und dem deshalb eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zuzumuten ist (BVerfGE 54, 341 <357> = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Soweit Leib, Leben oder persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern lediglich andere Freiheitsrechte, wie etwa die auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, sind nur solche Beeinträchtigungen asylrechtsbegründend, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Dies ist erst anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen derart bedroht ist, daß jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, U.v. 18. 02. 1986 - BVerwG 9 C 104.85 -, DVBl. 1986, 834 <837> mit Verweis auf BVerfGE 45, 187 <228>). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerwGE 67, 195). Insoweit kommt es jedoch nicht auf die subjektiven Gründe und Motive des Verfolgenden an, sondern auf die (objektive) erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (vgl. dazu BVerfG, B.v.10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 <335, 338 unten>; BVerwG, U.v.v 20. 11. 1990 - BVerwG 9 C 74.90 -). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung, weil sie nur von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen kann, was nicht ausschließt, dem Staat ihn verdrängende und ersetzende staatsähnliche Organisationen gleichzustellen (BVerfG, a.a.O., 334 unter Verweis auf BVerfG, U.v. 03. 12. 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, Buchholz 402.85, § 1 AsylVfG Nr. 43 = EZAR 202 Nr. 6).

Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat aus Furcht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Gefahr politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfG 80, 315 <344>; BVerwG, U.v. 15. 05. 1990 - BVerwG 9 C 17.89 BVerwGE 85, 139 <140 f.>). Ist der Asylsuchende in diesem Sinne vorverfolgt ausgereist, ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur dann nicht in Betracht, wenn ihr Aufleben oder die Entstehung einer erneuten Verfolgungegefahr mit hinreichender Sicherheit ausge schlossen werden können. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet (BVerfG, a.a.O., 345; BVerwG, a.a.O.). Bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden kann der Asylantrag nur dann Erfolg haben, wenn ihnen aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 <64 ff.>; BVerfGE 77, 258 <260 f.>). Droht den Betroffenen nur regionale Verfolgung, können sie auf Gebiete verwiesen werden, in denen sie vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, es sei denn, es drohen ihnen dort andere unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfGE 80, 345 f.; BVerwGE 85, 139 <140 f.>).

Die hierbei erforderlichen Prognosen müssen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096).

Das Grundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß. Gruppengerichtete Verfolgungen, die von Dritten ausgehen, brauchen nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendekkend zu erfassen. Unmittelbare Betroffenheit des einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen die Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes der politischen Verfolgung dar. Daher ist die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen, insbesondere wenn die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt (BVerfG, B.v.23. 01. 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, InfAuslR 1991, 200 <206 f.>). Allerdings führt die Asylrelevanz von Gefährdungslagen zwischen den genannten Eckpunkten nicht dazu, daß neben den bisherigen Formen der Einzelund Gruppenverfolgung eine dritte Kategorie asylerheblicher Verfolgunsgbetroffenheit tritt. Die vom Bundesverfassungsgericht genannten Referenzfälle politischer Verfolgung sowie die Feststellung, daß die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, sind vielmehr gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung. Sie können in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung, wann eine Verfolgungsfurcht als begründet und asylrechtlich beachtlich anzusehen ist. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerwG, U.v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089 <1092 f.>).

Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG U.v. 23. 11. 1982 - 9 C 74.81 -, EZAR 630 Nr.1; BVerwG U.v. 22. 03. 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 44, BVerwG U.v. 08. 05. 1984 - 9 C 181.83 -, EZAR 630 Nr. 13). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland,, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG u.v. 23.11.1982 a.a.O.).

c)         Diese Voraussetzungen liegen nach Überzeugung des Gerichtes im Falle der Kläger vor.

Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger ihre Heimat vorverfolgt oder wenigstens aus einer konkreten und akuten Gefährdungslage heraus verlassen haben. Denn ihnen droht als Angehörigen der muslimischen Volksgruppe derzeit im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland Bosnien-Herzegowina mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch die bosnischen Serben.

Wie oben dargelegt, versteht das Grundgesetz unter politischer Verfolgung zwar regelmäßig die staatliche Verfolgung, stellt die Asylgewährung also nur auf solche Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz einer "verfolgenden Staatsgewaltft erwachsen (BVerfG, B.v. 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u.a.). Wesentliche Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare asylerhebliche Verfolgung ist danach die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit (BVerwG, U.v. 08. 09. 1992 - 9 C 62.91 -).

Das Gericht geht davon aus, daß das durch die USA und die Europäische Gemeinschaft als souveräner Staat anerkannte Bosnien-Herzegowina bzw. seine Regierung eine derartige effektive, mit hoheitlicher Überlegenheit verbundene Gebietsgewalt derzeit nicht inne hat. Denn nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. 05. 1993 kontrolliert die international anerkannte Republik unter Präsident Alija Izetbegoviz derzeit nur noch gut 10% des Landes. Fast 70% werden von aufständischen Serben beherrscht, die dort ihre eigene "Serbische Republik in Bosnien und Herzegowina" unter "Präsident" Radovan Karadzic ausgerufen haben, ca. 20% von der kroatischen Volksgruppe, die dort einen eigenen "Staat Herceg-Bosna" organisiert haben. Ausweislich des Lageberichtes herrschen in weiten Teilen Bosniens und Herzegowinas anarchische Zustände. Das Land ist dreigeteilt in die Einflußzonen der legalen Regierung, der serbischen Republik Bosnien und Herzegowina sowie der kroatischen Republik Herceg-Bosna. Überall operieren aber auch Einheiten und Einzelpersonen, die sich jedem zentralen Kommando entziehen.

Die vorliegend relevanten Verfolgungsmaßnahmen gehen von den bosnischen Serben aus. Gelingt es nämlich bestimmten Gruppen in einem Staat, auf dessen Territorium eine selbständige Herrschaftsstruktur zu errichten und eine eigene staatsähnliche hoheitliche Gewalt auszuüben, sind Verfolgungshandlungen der betreffenden Gruppen dem sonst für das Geschehen auf seinem Territorium grundsätzlich verantwortlichen Staat nicht zuzurechnen, weil diese Organisationen die bisherige Staatsgewalt verdrängt haben und an deren Stelle faktisch wie ein Staat eine eigene quasi-staatliche Gewalt ausüben. In diesen Fällen wechselt lediglich das Verfolgungssubjekt, weil an die Stelle des schutzunfähig gewordenen Staates die eine staatzähnliche Gewalt auaübende Organisation tritt (BVerwG, U.v. 03. 12. 1985 - 9 C 22/85 -, NVwZ 1986, 760).

So liegen die Verhältnisse in Bosnien-Herzegowina. Die bosnischen Serben stellen nach Auffassung des Gerichtes eine "staatsähnlich verfasste Organisation" im Sinne des zuvor zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes dar (ebenso VG Stuttgart, U.v. 03. 06. 1993 -A 11 K 14193/92). Hierzu ist nicht erforderlich, daß die Serben in bestimmter Weise organisiert sind oder gar, daß die ausgerufene "Serbische Republik Bosnien-Herzegowina" völkerrechtlich anerkannt ist. Unschädlich für die Annahme einer "staatsähnlich verfassten Organisation" ist auch die Tatsache, daß auf serbischer Seite nicht nur Soldaten der regulären Armee, sondern auch paramilitärische Verbände kämpfen. Entscheidend ist, daß die bosnischen Serben durch eine gemeinsame Zielsetzung (Verdrängung der Moslems) miteinander verbunden sind, hierdurch eine gewisser innerer Zusammenhalt entsteht und die Serben aufgrund der herrschenden Machtverhältnisse in der Lage sind, die effektive Gebietsgewalt im Sinne hoheitlicher Überlegenheit auszuüben. Diese Hoheitsgewalt umfaßt nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften derzeit etwa 70% des ursprünglichen Territoriums von BosnienHerzegowina (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. 05. 1993). Nicht verkannt wird dabei, daß unter den von Serben gehaltenen Gebieten auch solche Landesteile sein mögen, in denen sich Moslems oder sogar muslimische Regierungssoldaten aufhalten. Denn soweit die in der Presse veröffentlichten Übersichtskarten von "kontrollierten" bzw. "gehaltenen" Gebieten sprechen, handelt es sich nicht um "homogene" Gebietsteile in dem Sinne, daß dort ausschließlich Angehörige einer einzelnen Volksgruppe anzutreffen wären. Entscheidend ist allein eine Gesamtbewertung der Kräfteverhältnisse in Bosnien-Herzegowina. Nach den in das Ver fahren eingeführten Erkenntnisquellen bieten sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, daß das Vorhandensein von Moslems in den von Serben gehaltenen Gebieten deren Vormachtstellung ernsthaft gefährden könnte. Es kommt hinzu, daß die Vorherrschaft der Serben in den von ihnen kontrollierten Gebieten dadurch gestärkt wird, daß die Kroaten derzeit in Opposition zu den Moslems stehen und diese ebenfalls bekämpfen. Wie eingangs dargestellt, beherrscht die kroatische Volksgruppe ca. 20% des gesamten Territoriums, die anerkannte Regierung Bosnien-Herzegowina nur noch gut 10% des Landes (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. 05. 1993).

Auch wenn Serben und Kroaten jeweils ihre eigenen Interessen im Auge haben und diese verfolgen, so sind sie sich beide doch einig in der gemeinsamen Zielsetzung, die Moslems mit allen Mitteln aus Bosnien-Herzegowina zu verdrängen, jedenfalls aber möglichst weitgehend räumlich einzuschränken. In Einklang hiermit wird in Presseberichten sogar die Vermutung geäußert, daß Serben und Kroaten Bosnien-Herzegowina am Verhandlungstisch . längst untereinander aufgeteilt haben. Das gemeinsame Vorgehen von Serben und Kroaten findet zu einem wesentlichen Teil seine Erklärung in der Tatsache, daß den Moslems sowohl von kroati scher als auch von serbischer Seite nachgesagt wird, sie wollten in scher als auch von serbischer Seite nachgesagt wird, sie wollten in Bosnien-Herzegowina einen muslimischen Gottesstaat errichten.

Der Annahme einer "politischen" Verfolgung steht nicht § 30 Abs. 2 des AsylVfG entgegen. Denn vorliegend geht es nicht darum, daß die Kläger mit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich einer kriegerischen Auseinandersetzung entgehen wollen, wie von der Norm vorausgesetzt. Denn auch unter Bürgerkriegsverhältnissen besteht die Möglichkeit politischer Verfolgung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat stets angenommen, daß sich eine politische Verfolgung auch aus Bürgerkriegsverhältnissen herleiten könne bzw. eine aus politischen Gründen stattfindende Verfolgung nicht deshalb unbeachtlich sei, weil sie Form und Ausmaße eines Bürgerkrieges annehme (vgl. etwa BVerfG, B.v.07. 06. 1988 - 9 B 86/88 -, NVwZ 1988, 1035). An der für die Bejahung einer politischen Verfolgung erforderlichen effektiven Gebietsgewalt kann es allerdings in der Tat beim sog. offenen Bürgerkrieg fehlen, dann nämlich, wenn der Staat in dem um kämpften Gebiet faktisch nur noch die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht. Anderes gilt aber dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind vollends wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität eines Bevölkerungsteiles umschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u.a.; BVerwG, U.v. 08. 09. 1992 - 9 C 62.91).

Die zuletzt genannte Alternative (Abzielen auf die physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität eines Bevölkerungsteiles) liegt hier vor mit der Maßgabe, daß an die Stelle der "staatlichen Kräfte" die bosnischen Serben als Inhaber der quasi-staatlichen Gewalt im Sinne der oben dargestellten Grundsätze treten (vgl. auch VG Freiburg, U.v. 21. 01. 1993 A 9 K 11694/92; UNHCR vom 04. 03. 1993 - Bemerkungen zur Resolution der UN-Menschenrechts-kommission vom 23. 02. 1993).

Die im folgenden noch darzustellenden Handlungen der Serben zielen nicht nur darauf ab, die militärische Überlegenheit und damit letztlich den Krieg zu gewinnen. Ihre Kriegshandlungen sind vielmehr darauf gerichtet, die Muslime (diese sind in der Verfassung der Republik Bosnien-Herzegowina neben Serben und Kroaten als eigene Volksgruppe anerkannt) physisch zu vernichten, mindestens aber ihre ethnische und kulturelle Identität zu zerstören, was im Einblick auf die damit verbundenen Beeinträchtigungen von Leib, Leben und Freiheit ebenfalls für die Annahme einer politischen Verfolgung ausreicht.

Bereits aus den in das Verfahren eingeführten Lageberichten des Auswärtigen Amtes (so schon im Lagebericht vom 16. 07. 1992) ergibt sich, daß die Serben in den von ihnen besetzten Gebieten mit massiven Mitteln in einer Art und Weise gegen die muslimische Volksgruppe vorgehen, welche die Annahme einer politischen Verfolgung in Gestalt gezielter Angriffe auf Leib und Leben rechtfertigt. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die sich ausweitenden "ethnischen Säuberungen" einschließlich der zahlreichen Vergewaltigungen moslemischer Frauen und Mädchen durch serbische Soldaten (siehe hierzu auch Gutachten des UNHCR vom 04. 03. 1993 zum Bericht des Sonderberichterstatters der UN-Menschenrechtskommission vom 10. 02. 1993 sowie der Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 808 vom 22. 02. 1993; Gutachten des UNHCR vom 15. 07. 1993 -Bemerkungen zur Resolution der UN-Menschenrechtskommission vom 23. 02. 1993; fünfter periodischer Bericht des sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission vom l7. 11. 1993).

Die Vergewaltigungen müssen nach allen vorliegenden Erkenntnissen der internationalen Beobachter als systematische, befohlene Aktion und daher Bestandteil einer bestimmten Taktik der serbischen Seite betrachtet werden. Die Vergewaltigungen zielen auf eine Demütigung der gesamten Volksgruppe der Moslems ab. Denn die vergewaltigten Opfer können aufgrund der muslimischen Familientradition nicht oder nicht mehr ohne weiteres in ihre alte Umgebung und unter Umständen auch nicht mehr zu ihren Familien zurückkehren. Es wird sogar berichtet, daß die von Serben vergewaltigten bosnischen Musliminnen vielfach von ihren eigenen Angehörigen getötet werden, da sie nach deren Auffassung eine Schande für die Familie geworden sind.

Auffällig ist ferner, daß Moslems immer wieder systematischen Vertreibungsaktionen ausgesetzt sind, wobei sie vielfach ihren Besitz ohne oder ohne nennenswerte Entschädigung verlassen mußten. Die Muslime, welche vor dem Krieg zahlenmäßig die Mehrheit in Bosnien-Herzegowina stellten (Bevölkerungsanteil damals etwa 44% gegenüber 31% Serben und 17% Kroaten - Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. 05. 1993) sind als Volk zerstreut und stehen als Nation vor der Gefahr kultureller Vernichtung.

Viele Moscheen und Gebetshäuser in Bosnien-Herzegowina sind zerstört, eine öffentliche Religionsausübung ist den Moslems in vielen Gebieten nicht mehr möglich.

Die dargestellten Aktionen der bosnischen Serben gegen die Muslime stellen einen asylerheblich relevanten Eingriff in die durch Art. 16 a GG geschützen Rechtsgüter dar. Die Handlungen der serbischen Seite können nicht mehr als typische, sich aus Kriegsgeschehnissen ergebende Beeinträchtigungen gewertet werden. Es mag sein, daß Kriegsverbrechen in Boonien-Herzegowina von allen Kriegsparteien begangen werden. So gibt es aus allen drei Einflußzonen durch Bilddokumente und Augenzeugenberichte untermauerte Schilderungen massiver Menschenrechtsverletzungen wie Plünderung, Freiheitsberaubung, Folter, Vergewaltigung, bis hin zum Massenmord (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. 05. 1993). Zutreffend ist auch, daß viele Einzelschilderungen über Kriegsgreuel vom jeweiligen Kriegsgegner stammen, so daß sie einer vorsichtigen Bewertung bedürfen. Dennoch reichen die als gesichtert geltenden Kenntnisse hinsichtlich des Vorgehens der serbischen Seite nach Auffassung des Gerichtes aus, um eine politische Verfolgung bejahen zu können.

Es kann auch angenommen werden, daß die genannten Beeinträchtigungen jedem Angehörigen der muslimischen Volksgruppe im Falle der Rückkehr in das Heimatland potentiell drohen. Für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr auch der Kläger reicht es aus, daß sich die Verfolgungsmaßnahmen wie geschildert zugetragen haben und sie mit den Opfern dieser Verfolgungsmaßnahmen das asylerhebliche Merkmal der muslimischen Volkszugehörigkeit teilen, sie sich mit ihnen also in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befinden. Die Verfolgungsmaßnahmen gegen die muslimische Volksgruppe sind nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut, daß bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied und damit auch für die Kläger des vorliegenden Verfahrens die Furcht begründet ist, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerwG, B.v.24. 09. 1992 - 9 B 130.92, InfAuslR 1993 31).

Auszugehen ist jedenfalls davon, daß die Gefahr einer politischen Verfolgung in den von den Serben beherrschten Gebietsteilen besteht.

Unerheblich für die Annahme politischer Verfolgung ist, ob der Landesteil, in dem die politische Verfolgung droht, die Heimatregion der Kläger ist oder sie sich im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina gerade in diese Region begeben werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom.16. 02. 1993 (9 C 31.92) entschieden hat, hat der letzte Wohn- oder Aufenthaltsort des Asylsuchenden vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zwar Bedeutung für die aufgrund einer Rückschau zu beantwortende Frage, ob er vor seiner Ausreise von politischer Verfolgung betroffen war. Für die Zukunftsprognose einer politischen Verfolgung ist hingegen das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in Blick zu nehmen.

Für die Kläger besteht in anderen Landesteilen Bosnien-Herzegowinas keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. Nur wer in seinem Heimatstaat aufgrund politischer Verfolgung Überall schutzlos ist und deshalb Schutz im Ausland suchen muß, ist asylberechtigt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG (BVerfGE 80, 315, 342; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. zuletzt U.v. 16. 02. 1993 - 9 C 31.92). Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Frage, ob jemand auf andere Teile seines Heimatlandes als Zufluchtsort verwiesen werden kann, in bezug auf eine ihm dort drohende politische Verfolgung der sogenannte herabgestuft Wahrscheinlkchkeitsmaßstab anzuwenden (BVerwG, U.v. 25. 09. 1984, BVerwGE, 70, 169; U.v. 16. 02. 1993., 9 C 31.92). Nach diesem Maßstab genügt für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht bereits jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintrittes bzw. jeder auch entfernt liegende Zweifel an der künftigen Sicherheit des Verfolgten, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen; die Verneinung einer Verfolgungsgefahr setzt aber nicht voraus, daß die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (BVerwG, U.v.,01. 10. 1985 - 9.C 20.85). Über eine "theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffes zu werden, hinaus ist erforderlich, daß objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 09. 04. 1991 - 9 C 91.90). Eine inländische Fluchtalternative setzt-nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung desweiteren voraus, daß dem Asylsuchenden in den in Betracht kommenden Gebieten auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und schwere einer asylerheblichen Rechtsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese extenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfG, B.v. 10. 11. 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 20.1, BVerwG, U.v. 08 .09. 1992 -9 C 62.91).

Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt. zwar gibt es nach dem oben Gesagten durchaus Gebiete, die nicht von den serbischen Bosniern kontrolliert werden. Schon nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 26. 05. 1993; Auskunft vom 23. 09. 1993 an das VG Düsseldorf;) und von amnesty international (Auskunft vom 05. 09. 1993 an das VG Ansbach) sind echte innerstaatliche Fluchtalternativen angesichts des flächendeckenden Zusammenbruchs der Verwaltung, der Wirtschaft und des Versorgungssystems in Bosnien-Herzegowina nicht gegeben. Während für verfolgte Serben bzw. Kroaten eine inländische Fluchtalternative in beschränktem Umfang zur Verfügung steht, gibt es nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes eine solche für Muslime in keinem Fall. Der Kläger kann sonach nicht darauf verwiesen werden, in den von Muslimen kontrollierten Gebietsteilen Aufenthalt zu nehmen, noch wenigste darauf, auf kroatisch kontrollierte Gebietsteile auszuweichen. Hinsichtlich der muslimisch kontrollierten Gebietsteile ist darüber hinaus zu berücksichtigen, daß es sich um jeweils relativ kleine Gebiete handelt, die nach den derzeit herrschenden militärischen Kräfteverhältnissen jederzeit der Gefahr eines Zugriffes durch die Serben ausgesetzt sind.

Nach allem erfüllen die Kläger die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch Verfolgte (Art. 16 a Abs. 1 GG) und damit gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG und war der gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Verpflichtungsklage deshalb stattzugeben.

2.         Kosten: §§ 161 Abe. 1, 154 Abs. 1 VwGO; § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, Würzburg (Briefanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der Antrag muß das angefochtene Urteil bezeichnen und die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.         die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

2.         das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungegerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3.         ein in § 138 der Verwaltüngsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen 5 Abschriften beigefügt werden.

gez.: Knauer

Dr. Dehner

Schöning

 

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