Die Grundlage des internationalen Flüchtlingsschutzes bildet auch heute noch die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und das Protokoll von 1967. Darin ist festgelegt aus welchen Gründen eine Person als Flüchtling anzuerkennen ist. Dieser Schutz wird durch weitere internationale und nationale Schutzvorschriften ergänzt. In Deutschland prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob ein Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Form des Schutzes hat. Hierbei hält es sich an eine festgelegte Prüfabfolge, die sowohl internationalen Flüchtlingsschutz, europäischen subsidiären Schutz als auch nationalen Schutz aus humanitären Gründen umfasst. Durch die Zuerkennung einer Schutzform entsteht ein vorübergehendes Bleiberecht. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nicht vor, lehnt das Bundesamt den Asylantrag ab.
Häufig gestellte Fragen:
Wie ist das System des Flüchtlingsschutzes aufgebaut?
Das System des Flüchtlingsschutzes beruht auf internationalen und nationalen Schutzvorschriften.
Der Kern des internationalen Flüchtlingsschutzes ist die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (GFK). Sie definiert, warum einer Person Flüchtlingsschutz zuzuerkennen ist. Die GFK beschränkt die Flüchtlingsdefinition zeitlich auf Personen, die sich aufgrund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, außerhalb ihres Herkunftslandes befinden. Der zeitliche Geltungsbereich des Abkommens wurde durch ein Protokoll im Jahr 1967 erweitert. Zurzeit haben 148 Staaten das Abkommens von 1951 oder das Protokoll von 1967 oder beide Abkommen ratifiziert.
Daneben gibt es eine Reihe von regionalen Regelungen, die den Schutz von Flüchtlingen behandeln. Auf europäischer Ebene legt die Qualifikationsrichtlinie genauere Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft fest. Die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention werden dabei ausgelegt und präzisiert. So soll sichergestellt werden, dass in der gesamten Europäischen Union die gleichen Sachverhalte zu einem Schutzstatus führen. Zudem wurde auf europäischer Ebene der sogenannte subsidiäre Schutz eingeführt. Demnach ist vorgesehen, dass eine Person, die nicht die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes erfüllt, der aber dennoch ersthafte Gefahren für Leib und Leben, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges, oder unmenschliche Behandlung drohen, in der EU Anspruch auf Schutz hat.
Das internationale Schutzsystem wird in Deutschland durch nationalen Schutz ergänzt. Das umfasst das verfassungsrechtlich gewährte Grundrecht auf Asyl und die Prüfung von nationalen Abschiebeverboten.
Wer ist vom System des Flüchtlingschutzes erfasst?
Menschen verlassen ihre Heimat aus unterschiedlichen Gründen. Grundsätzlich ist zwischen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen und Migranten zu unterscheiden. Nur Flüchtlinge sind vom internationalen Flüchtlingsrecht erfasst. Sie verlassen ihr Herkunftsland gezwungenermaßen, weil ihnen dort schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Flüchtlinge suchen in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung, da sie unter den bestehenden Umständen nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
Binnenvertriebene sind Zivilisten, die ihre Heimat ebenfalls gezwungenermaßen verlassen. Im Unterschied zu Flüchtlingen bleiben sie jedoch innerhalb der Grenzen ihres Herkunftslandes. Migranten verlassen ihre Heimat ohne konkret bedroht zu sein, um ihre Lebensbedingungen zu verbessern. Sollten sie zurückkehren, stehen sie weiterhin unter dem Schutz ihres Staates.
Wer wird als Flüchtling anerkannt?
Ein Flüchtling ist eine Person, die sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet, weil ihr dort schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, die an die Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Ein Flüchtling wird also wegen seiner angeborenen oder unveränderlichen Eigenschaften, seinen Überzeugungen oder seiner Identität verfolgt und kann deshalb nicht in seinem Heimatstaat leben. Da der Heimatstaat die betroffene Person nicht vor dieser Bedrohung schützt, benötigt er oder sie Schutz in einem anderen Land.
Der Unterschied zwischen Flüchtlingen und Asylberechtigten ist nicht groß. Die beiden Schutzformen basieren vor allem auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. Die Definition der Flüchtlingseigenschaft beruht auf der Genfer Flüchtlingskonvention; die Asylberechtigung ist in der deutschen Verfassung verankert. Der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention umfasst auch den Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Das verfassungsrechtlich geschützte Asylrecht schützt dagegen nur von Gefahren, die vom Heimatstaat ausgehen. Dennoch gibt es zahlenmäßig nur deutlich weniger Fälle, in denen auch das verfassungsrechtliche Asyl zugesprochen wird. Dies liegt daran, dass diese Schutzform nur Personen gewährt wird, die nicht über einen sicheren Staat nach Deutschland eingereist sind. Da Deutschland geographisch von sicheren Staaten umgeben ist, wird das verfassungsrechtliche Asyl nicht gewährt, wenn jemand auf dem Landweg nach Deutschland eingereist sind. Diese Einschränkung gilt nicht für den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Beide Schutzformen sind ausgeschlossen, wenn die betroffene Person in einer anderen Region des Herkunftslandes sicher ist, sie diese Region sicher und legal erreichen kann und ihr ein Leben dort zugemutet werden kann.
Flüchtlinge haben nach der Anerkennungsentscheidung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, die zunächst für drei Jahre erteilt wird. Wenn sich die Situation im Herkunftsland in dieser Zeit nicht ändert, wird die Aufenthaltserlaubnis im Anschluss verlängert. Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen ein dauerhafter Aufenthaltstitel gewährt werden (Niederlassungserlaubnis). Flüchtlinge haben einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (GFK-Pass). Dieser berechtigt zu Auslandsreisen und zur erneuten Einreise nach Deutschland. Von Reisen ins Herkunftsland sollte jedoch in jedem Fall abgesehen werden, da dies ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zur Folge haben kann.
Wann wird eine Person als Asylberechtigter anerkannt?
Die deutsche Verfassung gewährt politisch Verfolgten Asyl. Dieses Grundrecht kann jedoch nur derjenige in Anspruch nehmen, der nicht aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Sichere Drittstaaten sind alle EU-Staaten sowie Norwegen und die Schweiz. Da Deutschland ausnahmslos von sicheren Drittstaaten umgeben ist, ist die praktische Bedeutung des Aslygrundrechts folglich gering. Eine Bedeutung hat das Grundrecht bei Einreise auf dem Luftweg, wenn die Einreise über einen Staat erfolgt, der kein sicherer Drittstaat ist.
Eine politische Verfolgung wird in der Regel angenommen bei Gefahr für Leib oder Leben, einer Inhaftierung oder anderen Verletzungen der Menschenwürde aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Im Unterschied zur Flüchtlingsdefinition im Sinne der GFK muss eine politische Verfolgung grundsätzlich vom Staat ausgehen. Eine Verfolgung durch eine andere Gruppe wird dann anerkannt, wenn diese den Staat verdrängt hat oder der Staat bestimmte Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gezielt nicht ausreichend schützt. Die Verfolgung muss sich zudem gezielt und systematisch gegen eine Person oder Gruppe richten. Allgemeine Unglücksfolgen eines Krieges oder einer Naturkatastrophe stellen keine politische Verfolgung dar. Die Asylberechtigung ist zudem ausgeschlossen, wenn ein Betroffener Schutz vor Verfolgung in einer anderen Region des Herkunftslandes finden kann und ihm ein Leben dort zuzumuten ist.
Asylberechtigte haben einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Wenn sich die Situation im Herkunftsland in dieser Zeit nicht verbessert hat, wird die Aufenthaltserlaubnis im Anschluss verlängert. Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen ein dauerhafter Aufenthaltstitel gewährt werden (Niederlassungserlaubnis). Asylberechtigte haben zudem einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (GFK-Pass). Dieser berechtigt zu Auslandsreisen und zur erneuten Einreise nach Deutschland. Von Reisen ins Herkunftsland sollte jedoch in jedem Fall abgesehen werden, da dies ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zur Folge haben kann.
Wer erhält subsidiären Schutz?
Eine Person erhält subsidiären Schutz, wenn sie zwar nicht wie ein Asylberechtigter oder Flüchtling aus bestimmten Gründen verfolgt wird, ihr aber trotzdem in ihrer Heimat ein ernsthafter Schaden durch schwere Menschenrechtsverletzungen droht. Das ist der Fall, wenn einer Person die Todesstrafe, Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Außerdem liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Zivilperson aufgrund eines bewaffneten Konflikts gefährdet sind. Der subsidiäre Schutz kann also auch bei Vorliegen allgemeiner Gefahren greifen, etwa im Rahmen eines Krieges. Das gilt allerdings in der deutschen Praxis nur dann, wenn die Gefahr durch die Gewalt gegen Zivilisten zu sterben oder schwere Verletzungen zu erleiden sehr groß ist.
Subsidiär Schutzberechtigte haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die zunächst für ein Jahr ausgestellt wird. Wenn sich die Situation in dem Herkunftsland in dieser Zeit nicht verbessert, wird die Aufenthaltserlaubnis für weitere zwei Jahre verlängert. Trotz Angleichungen ist die rechtliche Stellung von subsidiär Schutzberechtigten nicht mit der von Flüchtlingen und Asylberechtigten gleichzusetzen. Sie haben zum Beispiel keinen Anspruch auf die Erteilung eines Reisepasses für Flüchtlinge (GFK-Pass).
Wann wird ein nationales Abschiebungsverbot ausgesprochen?
Wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter nicht vorliegen, prüft das Bundesamt in einem letzten Schritt, ob eine Person aus anderen Gründen nicht abgeschoben werden darf. Das ist dann der Fall, wenn einer Person in ihrem Herkunftsland eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Den Abschiebungsverboten kommt eine Auffangfunktion zu, da die Gebote der EMRK oftmals bereits in der Prüfung des Flüchtlings- oder subsidiären Schutzes zu berücksichtigen sind. Ein Abschiebungsverbot kann zum Beispiel dann festgestellt werden, wenn die betroffene Person an einer schweren Krankheit leidet, die sich im Herkunftsland nicht behandeln lässt.
Wenn ein Abschiebungsverbot festgestellt wird, erhält die betroffen Person eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr; eine Verlängerung ist möglich.
Ist eine Person körperlich nicht in der Lage zu reisen oder nicht im Besitz eines gültigen Passes, stellt das BAMF kein nationales Abschiebeverbot fest. In diesem Fall prüft die Ausländerbehörde, ob die Ausreiseverpflichtung vorübergehend auszusetzen ist und eine Duldung zu erteilen ist.