Zur Umsetzung der sich hieraus für die Schweiz ergebenden Verpflichtungen hat die Schweiz ein Asylsystem aufgebaut. Dessen Ausgestaltung wird unter anderem im Asylgesetz und den dazugehörigen Verordnungen geregelt.
Mit Hilfe des Asylverfahrens wird in der Schweiz festgestellt, wer aufgrund von Verfolgung im Herkunftsland als Flüchtling anzuerkennen ist oder aber aus humanitären Gründen nicht dorthin zurückkehren kann und daher in der Schweiz bleiben darf. Entsprechende Asylanträge werden vom Staatssekretariat für Migration (SEM) und auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht entschieden. Ist die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs nicht zuständig, muss die asylsuchende Person in das europäische Land reisen, welches für das Asylverfahren zuständig ist.
Während des Asylverfahrens sind Asylsuchende in einer ersten Phase in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Bundes untergebracht. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt dort 90 Tage. Ist bis dahin noch nicht über das Asylgesuch entschieden, werden Asylsuchende in der Regel bis zum Abschluss des Asylverfahrens einem Kanton zugeteilt. Für die Unterbringung und Fürsorge sind dann die Kantone zuständig.
Je nach Ausgang des Asylverfahrens erhalten Asylsuchende einen unterschiedlichen rechtlichen Status, welcher auch mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verknüpft ist. Diese Unterschiede beziehen sich beispielsweise auf die Möglichkeit, die Familie in die Schweiz nachzuholen, die Bewegungsfreiheit, aber auch auf die Höhe der Sozialhilfeunterstützung.
Wird das Asylgesuch abgelehnt, muss die asylsuchende Person die Schweiz verlassen.
Der Schwerpunkt der Arbeit des UNHCR Büros für die Schweiz und Liechtenstein liegt im Bereich des Rechtsschutzes für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und für vorläufig Aufgenommene. UNHCR berät dabei die Asylbehörden, um gemäss seinem Mandat das Flüchtlingsrecht zu fördern, Flüchtlinge zu schützen und die Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 zu sichern.
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