Asyl in Europa

Dieser rechtliche Rahmen für das GEAS besteht aus spezifischen Richtlinien und Verordnungen des EU-Rechts. Dazu zählen die Aufnahmerichtlinie, die Asylverfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie sowie die Eurodac- und die Dublin-III-Verordnung.

Die europäischen Staaten führen eigenständig nationale Asylverfahren durch. Die UNHCR-Büros in Europa beobachten die Einhaltung der Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention durch die europäischen Staaten, stehen den Regierungen vor Ort beratend zur Seite und setzen sich für die Stärkung des Schutzes von Flüchtlingen ein. Hinsichtlich der Entwicklung der EU-Flüchtlingspolitik und der Weiterentwicklung des rechtlichen Instrumentariums nimmt UNHCR durch Veröffentlichungen sowie in regelmäßigen Treffen und Konsultationen sowohl mit den EU-Institutionen als auch mit den Regierungen und Parlamenten der einzelnen Mitgliedstaaten zur Gestaltung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) Stellung.

 

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wird durch europäische Richtlinien und Verordnungen bestimmt, die entweder in nationales Recht umgesetzt wurden oder unmittelbar auch in der deutschen Rechtsordnung gelten. Neben der Dublin-III-Verordnung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren (VO 604/2013) und der EURODAC-Verordnung zum europaweiten Fingerabruckvergleich von Asylsuchenden und Personen ohne Aufenthaltsrecht (VO 603/2013) bilden die folgenden drei Rechtsinstrumente die Grundpfeiler des GEAS.

–          Aufnahmerichtlinie: Die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) legt gemeinsame Standards für die Lebensbedinungen von Asylantragstellern, etwa hinsichtlich Unterbringung, Versorgung, besonderer Bedarfe oder Zugang zum Arbeitsmarkt, während des Asylverfahrens fest.

–          Qualifikationsrichtlinie: Die Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) enthält Vorgaben zu den Kriterien für den internationalen Schutz, also die Anerkennungsvoraussetzungen für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Außerdem regelt die Richtlinie ein Mindestniveau an Rechten für Personen, denen nach der Richtlinie internationaler Schutz gewährt wurde.

–          Verfahrensrichtlinie: Mit der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) werden Mindeststandards für die Durchführung des Asylverfahrens festgelegt.

Neben diesen Rechtsinstrumenten wird das Asylrecht durch weiteres europäisches Recht beeinflusst, das aber nicht ausschließlich auf Asylantragsteller Anwendung findet, wie zum Beispiel die Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG).