Mit Hilfe des Asylverfahrens wird in Liechtenstein festgestellt, wer aufgrund von Verfolgung im Herkunftsland als Flüchtling anzuerkennen ist oder aber aus humanitären Gründen nicht dorthin zurückkehren kann und daher in Liechtenstein bleiben darf. Für das Asylverfahren ist das Ausländer- und Passamt (APA) zuständig. Asylanträge werden von der Regierung und auf Beschwerde hin vom Verwaltungs- und vom Staatsgerichtshof entschieden. Ist Liechtenstein für die Prüfung des Asylgesuchs nicht zuständig, muss die asylsuchende Person in das europäische Land reisen, welches für das Asylverfahren zuständig ist.
Während des Asylverfahrens sind Asylsuchende sowohl im Aufnahmezentrum in Vaduz als auch in anderen vom Staat zur Verfügung gestellten Unterkünften untergebracht. Für die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden ist der Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein zuständig.
Je nach Ausgang des Asylverfahrens erhalten Asylsuchende einen unterschiedlichen rechtlichen Status, welcher auch mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verknüpft ist. Diese Unterschiede beziehen sich beispielsweise auf die Möglichkeit, die Familie nach Liechtenstein nachzuholen und auf die Bewegungsfreiheit, aber auch auf die Höhe der Sozialhilfeunterstützung.
Wird das Asylgesuch abgelehnt, muss die asylsuchende Person Liechtenstein verlassen.
Der Schwerpunkt der Arbeit vom UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein liegt im Bereich des Rechtsschutzes für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und für vorläufig Aufgenommene. UNHCR berät dabei die Asylbehörden, um gemäss seinem Mandat, Flüchtlinge und Staatenlose zu schützen und die Umsetzung des Flüchtlingsvölkerrechts zu unterstützen.