FAQ Familienzusammenführung

 

Wer hat Anspruch auf Familienzusammenführung?

Ob ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, hängt vom Aufenthaltsstatus derjenigen Person ab, die bereits in Deutschland lebt. Mitglieder der Kernfamilie von Asylberechtigten, Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten haben grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug zu dem Schutzberechtigten nach Deutschland, Familienmitglieder von Personen mit einem aufgrund von nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutz dagegen nicht. Asylsuchende haben während des Asylverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zusammenführung mit engen Familienangehörigen, die sich in anderen europäischen Staaten aufhalten, die am System der Zuständigkeitsverteilung beteiligt sind.

Personen, denen in Deutschland internationaler Schutz gewährt wurde und die einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben, können also unter bestimmten Voraussetzungen Mitglieder der Kernfamilie (Ehepartner, minderjährige Kinder sowie Eltern von minderjährigen Kindern) nachholen. Dabei wird von Voraussetzungen abgesehen, die von anerkannten Flüchtlingen, Asylberechtigten oder subsidiär geschützten Personen nur schwer zu erfüllen sind, insbesondere der Nachweis hinreichender Mittel zum Lebensunterhalt und ausreichenden Wohnraums.

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vom 17. März 2016 bis zum 16. März 2018 ausgesetzt. In besonderen Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit auf einen Familiennachzug auch während dieses Zeitraums aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen.

Asylsuchenden können während des Asylverfahrens einen Anspruch auf Zusammenführung mit engen Familienmitgliedern haben, wenn diese sich bereits innerhalb der Europäischen Union oder weiteren am System der Zuständigkeitsverteilung beteiligten Staaten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island) aufhalten. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren wird durch die Dublin-III-Verordnung geregelt, die zum Beispiel festlegt, dass der Mitgliedstaat für die Prüfung zuständig sein kann, in dem sich ein Mitglied der Kernfamilie aufhält, das dort bereits als international Schutzberechtigter aufenthaltsberechtigt ist. Entsprechend werden die Verfahren der übrigen Mitglieder der Kernfamilie ebenfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt, wenn die betreffenden Familienmitglieder diesen Wunsch äußern.

Für wen kann ein Familiennachzug beantragt werden?

Der Familiennachzug wird in der Regel nur Mitgliedern der Kernfamilie gewährt. Nach deutschem Recht umfasst dies Ehepartner und minderjährige, ledige Kinder sowie die Eltern eines minderjährigen Kindes. Sonstige Familienangehörige können nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte und unter weiteren Voraussetzungen nachziehen. (Weitere Informationen hierzu finden sich unter 7.)

Was sind die Voraussetzungen für einen Familiennachzug?

Neben der verwandschaftlichen Stellung der nachziehenden Person als Mitglied der Kernfamilie des bereits in Deutschland befindlichen Schutzberechtigten ist erforderlich, dass das in Deutschland befindliche Familienmitglied einen Aufenthaltstitel innehat, der als Anknüpfung für den Nachzug der anderen Familienmitglieder dienen kann. Das bereits in Deutschland befindliche Familienmitglied muss eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland besitzen.

Daneben muss das bereits in Deutschland befindliche Familienmitglied grundsätzlich zeigen, dass es über ausreichenden Wohnraum und einen gesicherten Lebensunterhalt für sich und die nachziehenden Familienmitglieder verfügt. Asylberechtigte, Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte (derzeit ausgesetzt, s.o.) und Personen, die im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens eingereist sind, werden hierbei allerdings insofern privilegiert als auf diese Erfordernisse verzichtet wird, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als Resettlement-Flüchtling einen Antrag auf Familiennachzug stellen und die Familie nicht in einem anderen Staat außerhalb der Europäischen Union zusammenleben kann, zu dem eine besondere Bindung besteht. Die Frist von drei Monaten läuft ab dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung des BAMF zur Schutzgewährung nicht mehr anfechtbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt etwa der Antrag durch den Nachzugsberechtigten bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder auch ein entsprechender Antrag des in Deutschland lebenden Ausländers bei der zuständigen Ausländerbehörde. Auch von der sonst beim Nachzug des Ehepartners von jenem nachzuweisenden Fähigkeit, sich zumindest auf einfache Weise auf Deutsch verständigen zu können, wird bei den international Schutzberechtigten Personen abgesehen.

Was ist beim Familiennachzug von Kindern zu einem Schutzberechtigten zu beachten?

Ein Familiennachzug von ledigen Kindern und Jugendlichen ist nur bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit möglich. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der Visumsbeantragung. Es ist unerheblich, wenn das Kind aufgrund längerer Wartezeiten während des Visumsverfahrens volljährig wird.

Bei erwachsenen Kindern kommt ein Nachzug nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte in Betracht. (Weitere Informationen finden sich unter 7.)

Was ist beim Nachzug von Ehegatten zu beachten?

Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Erteilung des Visums bereits geschlossen sein. Eine religiös geschlossene Ehe wird nur berücksichtigt, wenn sie nach dem Heimatrecht staatlich anerkannt ist und durch einen Standesbeamten beurkundet wurde. Beide Ehepartner müssen bei Erteilung des Visums volljährig sein.

Nachzug von Eltern zu ihrem minderjährigen Kind

Die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Kindes können nach Deutschland nachziehen, wenn das Kind als Flüchtling oder Asylberechtigter anerkannt wurde oder im Wege des Resettlement in Deutschland aufgenommen wurde. Dies gilt normalerweise auch für die Eltern minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter. Aufgrund der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigen ist dies derzeit allerdings nicht möglich. Bis zum Ablauf der Aussetzungsfrist im März 2018 besteht für die Eltern nur die Möglichkeit der Einreise nach Deutschland, wenn ihnen ausnahmsweise ein Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen gewährt wird.

Die Kinder müssen zum Zeitpunkt der Erteilung des Visums minderjährig sein. Wird das Kind im Laufe des Visaverfahrens volljährig, haben die Eltern keinen Anspruch mehr auf Erteilung eines Visums.

Aktueller Hinweis:

Die Auslandsvertretungen behandeln Fälle, in denen der Eintritt der Volljährigkeit droht, nach eigenen Angaben vordringlich. Die sollte daher gegenüber der deutschen Auslandsvertretung entsprechend geltend gemacht werden. Stellen beide Elternteile gleichzeitig oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang einen Antrag, dürfen beide Eltern nachziehen. Geschwister haben in der Regel keinen Anspruch mit ihren Eltern nachzuziehen.

Nachzug von sonstigen Familienangehörigen

Sonstige Familienangehörige sind von den vorangehenden Regelungen zum Familiennachzug nicht erfasst. In ihrem Fall wird ein Nachzug nur zugelassen, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Zudem müssen sie in der Regel einen gesicherten Lebensunterhalt und ausreichenden Wohnraum nachweisen. Das umfasst Mitglieder der Großfamilie, insbesondere volljährige Kinder, Pflegekinder, die Eltern volljähriger Kinder, Großeltern, Onkel und Tanten.

Wie wird das Familiennachzugsverfahren eingeleitet?

Der Visumsantrag zum Familiennachzug ist persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Für die Beantragung ist vorab ein Termin zu buchen. Über die genauen Verfahren und Voraussetzungen informieren die deutschen Auslandsvetretungen auf ihren Webseiten. Zum persönlichen Vorsprachetermin müssen alle erforderlichen Dokumente vorgelegt werden, d.h  in der Regel der Nachweis über eine rechtzeitige Antragstellung, ein ausgefüllter Visumsantrag, sowie Nachweise über die Identität und das Verwandtschaftsverhältnis.

Aktuelle Hinweise

  •         Familienunterstützungsprogramm von IOM

Syrischen Antragstellern wird empfohlen das Familienunterstützungsprogramm der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Istanbul, Gaziantep und Beirut zu nutzen. Weitere Informationen gibt es per Email unter info.fap.tr@iom.int (Türkei) und info.fap.lb@iom.int (Libanon).

Kann UNHCR bei der Familienzusammenführung unterstützen?

Für das Familienzusammenführungsverfahren sind grundsätzlich die deutschen Auslandsvertretungen in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Ausländerbehörde zuständig. Aufgrund der komplexen Regelungen und praktischen Probleme im Einzelfall, wird Betroffenen geraten, Unterstützung durch spezialisierte Beratungsstellen oder durch Rechtsanwälte in Anspruch zu nehmen.

Für Personen, die nicht wissen, wo sich ihre Angehörigen aktuell aufhalten, empfiehlt es sich den DRK-Suchdienst zu kontaktieren. Weitere Informationen hierzu finden sich unter: https://www.drk-suchdienst.de/.