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Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30 Mai 1990-Nr. AN 12 K 89.39598

Publisher Germany: Verwaltungsgericht
Publication Date 30 May 1990
Citation / Document Symbol Nr. AN 12 K 89.39598
Cite as Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30 Mai 1990-Nr. AN 12 K 89.39598, Nr. AN 12 K 89.39598, Germany: Verwaltungsgericht, 30 May 1990, available at: https://www.refworld.org/cases,DEU_VERWALT2,3ae6b7370.html [accessed 1 November 2019]
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Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach

30 Mai 1990,

IM NAMEN DES VOLKES

In der Verwaltungsstreitsache

Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten, Rothenburger Str. 29 8502 Zirndorf, Ki. 3859

- Kläger -

X gegen die Bundesrepublik Deutschland

- Beklagte -

vertreten durch den Bundesminister des Innern in Bonn, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf; beigeladen: wegen Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigten (431-10323-84) erläßt das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach - 12. Kammer - unter Mitwirkung von

Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht

Dr. Herrmann

Richter am Verwaltungsgericht

Hugler

Richter am Verwaltungsgericht

Blencke

und den ehrenamtlichen Richtern Hans Wilhelm Höhl

Herbert Gräbner aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Mai 1990

folgendes

URTEIL:

1.         Die Klage wird abgewiesen.

2.         Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3.         Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Beigeladene vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.         Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger geht dagegen vor, daß der Beigeladene vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

Der 1962 geborene Beigeladene, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Volkszugehörigkeit, reiste mit einem gültigen Reiseausweis am 17.10.1984 nach Berlin-West ein und beantragte am 05.11.1984 unter Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme Asyl.

In dieser Stellungnahme trug er unter anderem vor: Die Sicherheitskräfte hätten gewußt, daß er einer Organisation angehöre. Deshalb hätten sie ihm und seiner Familie große Schwierigkeiten bereitet , sie sogar geschlagen. Aus lauter Angst habe er sein Land verlassen.

Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 9.8.1985 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte der Beigeladene unter anderem aus: Er habe 1981 seine Schulausbildung in Nirvele/Jaffna abgeschlossen und sei danach bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in der elterlichen Landwirtschaft in Puttur tätig gewesen. Er habe noch vier Brüder und eine Schwester. Er sei seit 1978 Mitglied der TULF. Einen schriftlichen Nachweis über seine Zugehörigkeit zu dieser Partei besitze er nicht. Der Mitgliedsbeitrag habe monatlich zwei Rupien betragen. Er habe innerhalb der TULF die Aufgabe gehabt, gelegentlich Plakate anzukleben und manchmal Flugblätter zu verteilen. Weitere Funktionen habe er nicht gehabt. Einer seiner Brüder habe sich einer Extremistenorganisation, der Tiger-Bewegung, angeschlossen und lebe im Untergrund. Auf seine Anweisung hin habe er manchmal Freunde von ihm bei sich beherbergt und außerdem Plakate der "Tiger" geklebt und deren Flugblätter verteilt. Am 25.07.1983 sei er in Nirveli von Angehörigen der Sicherheitskräfte dabei beobachtet worden, wie er Flugblätter der Tiger-Bewegung verteilt habe. Daraufhin hätten sie ihn festgenommen und nach Palali-Camp gebracht. Dort sei er dann unter Mißhandlungen verhört worden. So sei er z.B. auch befragt worden, ob er etwas über die Ermordung des UNP-Abgeordneten Thambipillai wüßte und ob ihm Einzelheiten über den Vorfall vom 23.07.1983 bekannt seien, bei dem 13 Armeeangehörige ums Leben gekommen seien. Nach einer Haftdauer von zwei Wochen sei er seinerzeit wieder freigelassen worden, obwohl er auf frischer Tat ertappt worden sei, wie er Flugblätter verteilt habe. Bei seiner Freilassung hätten ihn die Sicherheitskräfte aufgefordert, ihnen einmal andere Angehörige der Tiger-Bewegung preiszugeben. Auch nach seiner Freilassung habe er nach wie vor Flugblätter der Tiger-Bewegung verteilt. Am 10.04.1984 sei er wieder von Sicherheitskräften auf frischer Tat erwischt worden. Er sei wieder festgenommen und diesmal zwei Wochen lang im Militärlager Elefant Pass eingesperrt worden. Dabei seien ihm in etwa die gleichen Fragen wie schon vorher gestellt worden. Er sei wiederum aufgefordert worden, Namen von Mitgliedern der Tiger-Bewegung zu nennen. Diesmal sei ihm ein Rechtsanwalt, den seine Familie für ihn bestellt habe bei seiner Freilassung behilflich gewesen. Dabei sei ihm zur Auflage gemacht worden, sich alle zwei Wochen in Palali-Camp zu melden. Bei solchen Gelegenheiten sei er dann häufig mißhandelt worden. Im Juni 1984 hätte er sich wieder melden müssen, sei aber zuvor von ihnen krankenhausreif geschlagen worden. Deshalb habe er diesmal seiner Auflage nicht nachkommen können. Daraufhin seien die Sicherheitskräfte bei ihnen zu Hause erschienen, hätten dort ihre Einrichtung beschädigt und seine Angehörigen bedroht. Nach seiner Genesung habe ihm sein Vater 50.000 Rupien gegeben und ihn aufgefordert, Sri Lanka seiner Sicherheit zuliebe zu verlassen. Er sei zuerst zu einem Freund nach Vavuniya gegangen, wo er sich bis kurz vor seiner Ausreise aufgehalten habe. Seinen Reisepaß habe er sich bereits vorher von einer Reiseagentur beschaffen lassen. Am Flughafen von Colombo sei er dann auf bloßen Verdacht hin festgenommen worden. Nachdem ein Freund von ihm, der ihn dorthin begleitet habe, den Sicherheitskräften ein Bestechungsgeld bezahlt habe, habe er schließlich doch ausreisen dürfen.

Mit Bescheid vom 17.09.1985 erkannte das Bundesamt den Beigeladenen als Asylberechtigten an.

Mit Schriftsatz vom 03.12.1985 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.1985 aufzuheben.

Die Beklagte legte ihre Akten vor und stellte keinen Antrag.

Der mit Beschluß vom 16.12.1985 Beigeladene ließ mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 14.01.1986 beantragen, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 26.03.1986 Nr. AN 1 K 85 C. 2247 hob das Verwaltungsgericht Ansbach den Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.1985 auf, wobei es die Berufung nicht zuließ.

Mit Beschluß vom 29.07.1986 Nr. 24 CZ 86.30380 wies der Bayer. Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26.02.1986 (richtig wohl: 26.3.1986) zurück.

Mit Beschluß vom 10.07.1939 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.01.1990) - 2 BvR 961/68 hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26.03.1986 - AN 1 K 85 C. 2247 - auf, verwies die Sache an das Verwaltungsgericht Ansbach zurück und erklärte den Beschluß des Bayer, Verwaltungsgerichtshofes vom 29.07.1986 - 24 CZ 86.30380 für gegenstandslos.

Das Verfahren wurde beim Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Aktenzeichen AN 12 K 89.39598 fortgeführt.

In der mündlichen Verhandlung vom 30.5.1990 wurde dem Beigeladenen die Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe erneut darzulegen.

Der bereits schriftlich gestellte Klageabweisungsantrag für den Beigeladenen wurde wiederholt.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die zugezogenen Behördenvorgänge sowie die zum Gegenstand des Verfahrens erklärten Erkenntnisquellen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Bundesamt hat den Beigeladenen zu Recht mit Bescheid vom 17.9.1985 als Asylberechtigten anerkannt.

Asylberechtigt i.S.d. Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG ist grundsätzlich ein Ausländer, der - abgestellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (vgl. BVerfGE Bd. 54 S. 341, 395 f.) - bei Rückkehr in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt - oder in Ermangelung dessen bei Rückkehr in den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes - , auf Grund einer auf absehbare Zeit ausgerichteten Zukunftsprognose befürchten muß, dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen überzeugung Verfolgung zu erleiden.

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Beigeladene auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts asylberechtigt.

Das Gericht geht davon aus, daß den Schilderungen des Beigeladenen über dein Schicksal Glauben zu schenken ist. Zum einen hat er sein Schicksal durchgängig, widerspruchsfrei und ohne Steigerungen geschildert. Des weiteren fügen sich seine Schilderungen in das Bild der Verhältnisse in sri Lanka ein - vgl. die nachfolgenden Darlegungen -, wie die Kammer es aus einer wertenden Gesamtwürdigung der zum Gegenstand des Verfahrens erklärten Erkenntnisquellen gewonnen hat. Im übrigen machte der Beigeladene vor Gericht einen glaubwürdigen Eindruck.

Die von der erkennenden Kammer getroffene Entscheidung beruht zunächst auf den folgenden allgemeinen Erwägungen:

Hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse in Sr! Lanka, soweit diese entscheidungserheblich sind, hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen, welche sich auf die Zeit vor dem Einmarsch der indischen Truppen (IPKF = Indian Peace Keeping Forces = Indische Friedenstruppen) in den Nordteil Sri Lankas, die Zeit von deren dortigem Aufenthalt und die Zeit nach deren Abzug bis zur mündlichen Verhandlung vom 30.05.1990 beziehen.

Soweit es auf die Zeit vor dem Einmarsch der IPKF in den Norden und Teile des Ostens von Sri Lanka ankommt, bleibt das Gericht bei den bereits früher getroffenen Feststellungen der tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lenka, wie sie auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. z.B. U.v. 07.05.1986, Nr. 24 B 80 C. 1224). Das Gericht hat seinerzeit nach eigener Gesamtwürdigung der zum Gegenstand auch dieses Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen - beispielsweise mit Urteil vom 22.4.1987 Az - AN 12 K 87.30489 - die folgenden Feststellungen getroffen, welche es nach wie vor - aufgrund einer wertenden Gesamtschau der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen - für zutreffend hält:

"Seit Beginn des Jahres 1985 hat sich die Lage der Tamilen in Sri Lanka gegenüber Dezember 1984 weiter verschlechtert. Dies gilt fur die gesamte Insel: Im Norden hat sich der faktische Belagerungszustand, den die Zivilbevölkerung unter dem fast ausschließlich aus Singhalesen bestehenden Militär zu erleiden hat, namentlich seit der von den Separatisten am 19.11.1984 gestarteten offensive verschärft. Totale Ausgangssperren, die teilweise mehrere Tage dauern, ständige Razzien in Privatwohnungen, Massenverhaftungen (nach offiziellen Angaben bis zu 400 Personen am Tag) mit anschließender Verbringung von Verdächtigen in andere Landesteile sind an der Tagesordnung. Versorgungesschwierigkeiten werden auch von der Regierung eingeräumt. Durch die Erklärung des Küstenstreifens zur Sperrzone sind amtlichen Angaben zufolge 75.000 Tamilen (Fischer und ihre Familien) arbeits - und obdachlos geworden. Die durch Minen - und Bombenanschläge der Terroristen verunsicherten, häufig unter Alkohol stehenden und nach eigenem Eingeständnis der Regierung 'nicht hinreichend disziplinierten' Sicherheitskräfte begehen nach wie vor Vergeltungsaktionen an der Zivilbevölkerung. Die Opfer werden anschließend pauschal als 'Terroristen' bezeichnet. Da sich die Verfolgungsmaßnahmen vornehmlich gegen junge Männer im Alter von etwa 17 bis 35 Jahren richten, ist gerade dieser Personenkreis bemüht, den Norden (Jaffna-Halbinsel, aber zunehmend auch südlich angrenzende Bezirke bis in die Gegend von Anurandhpura) zu verlassen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.01.1985).

Im Osten der Insel, d.h. in den von den Separatisten als Bestandteil ihres angestrebten Staates 'Eelam' reklamierten Bezirken , haben Terroristen in neuester Zeit ihre Aktivitäten verstärkt. Dies hat in diesen Gebieten ähnliche Maßnahmen bzw. übergriffe der Sicherheitskräfte wie im Norden ausgelöst und zu einem Exodus der jüngeren Tamilen auch aus diesem Raum geführt.

Zunehmend richten sich die Verhaftungen und Vergeltungsmaßnahmen gegen aus dem Ausland zurückkehrende junge Tamilen. Von ihnen wird allgemein vermutet, daß sie Kurierdienste für EelamistenOrganisationen im Ausland leisten, möglicherweise selbst im Ausland als Guerilla-Kämpfer ausgebildet worden sind und jetzt in Sri Lanka subversiv tätig werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.12.1984). Verhaftungen erfolgen nach dieser Auskunft jetzt auch im Süd - und Mittelteil der Insel, also im Raum Colombo einschließlich des Flughafenbereiches. Der Personenverkehr wird streng kontrolliert, verdächtig erscheinende Personen werden sofort festgenommen und zu Verhören abgeführt und sind damit nicht selten der von Willkür und Brutalität bestimmten Behandlung der Sicherheitskräfte ausgeliefert.

Derzeit ist etwa ein Drittel der Insel, nämlich die hauptsächlich von Tamilen besiedelten Gebiete im Norden und gemischt besiedelte Bezirke an der Ostküste, von offenen Unruhen ergriffen. Es kommt nicht nur zu Terroranschlägen, sondern auch zu erbitterten Gefechten der tamilischen Extremisten mit den staatlichen Sicherheitskräften. Verwaltung und Gerichtsbarkeit arbeiten vielfach nicht mehr. Übergriffe auf die unbeteiligte Zivilbevölkerung gibt es von beiden Seiten, zahlenmäßig ist allerdings die tamilische Bevölkerung vor allem durch die Vergeltungsschläge des Militärs stärker betroffen. Die staatlichen Einheiten werden zwar durch Anschläge und überfalle der bewaffneten tamilischen Aufständischen bedrängt, befinden sich aber nach Zahl, Ausrüstung und Organisation in einer überlegenen Position. Ihr übergewicht wird auch dadurch verstärkt, daß die staatlichen Kräfte für ihre Aktionen beanspruchen können, legal zu handeln und den Gegner mit gesetzlichen Mitteln zu bekämpfen. Insofern ist auch von Bedeutung, daß die Sicherheitskräfte nach dem Prevention of Terrorism Act weitreichende Vollmachten haben und des Terrorismus verdachtige Tamilen bis zu 18 Monaten in Haft halten können. Ob die bei bewaffneten Auseinandersetzungen oder im Zuge von Vergeltungsschlägen getöteten Tamilen gewalttätige Separatisten waren, wird nicht mehr ernsthaft untersucht. Nicht zu bezweifeln ist auch, daß Tamilen während der Haft mißhandelt und in Einzelfällen auch gefoltert und getötet werden. Die Regierung ist in den von ständigen Unruhen betroffenen Teilen der Insel nicht mehr in der Lage, Übergriffe ihrer Streitkräfte zu unterbinden, aufzuklären oder zu ahnden. Daß die Tamilen als Minderheitsgruppe im Staate durch die Auseinandersetzungen am stärksten betroffen sind, zeigt sich auch daran, daß vor allem die am meisten gefährdeten jüngeren männlichen Tamilen in großer Zahl ins Ausland flüchten.

In den übrigen, überwiegend singhalesisch besiedelten Gebieten ist es zwar seit August 1983 nicht mehr zu einem Pogrom an der tamilischen Minderheit gekommen. Bis heute hat sich die Regierung erfolgreich bemüht, Ausschreitungen größeren Ausmaßes, zu verhindern, Dies schließt jedoch vereinzelte übergriffe und selbst die Ermordung von Tamilen in Einzelfällen nicht aus, Auch läßt die relative Ruhe nicht die Annahme zu, Tamilen könnten sich hier ungefährdet aufhalten. Jederzeit muß nämlich damit gerechnet werden, daß bestimmte Ereignisse größere Ausschreitungen der Singhalesen gegen die Tamilen auslösen können. In diesem Falle könnten die Tamilen aber nicht mit wirksamem Schutz ihres Lebens und Eigentums durch die staatlichen Sicherheitskräfte rechnen, wie die Ereignisse von 1983 gezeigt haben."

Aufgrund der Weiterentwicklung der Situation nach Abschluß des srilankisch - indischen Abkommens vom 29.07.1987 und dem Einmarsch der IPKF in den Nordteil Sri Lankas hat das Gericht aufgrund der nach diesem Zeitpunkt eingeholten bzw. ihm zur Kenntnis gekommenen Erkenntnisquellen die folgend skizzierte tatsächliche Situation in Sri Lanka bis zum Abzug der IPKF aus Sri Lenka festgestellt:

Hinsichtlich der südlichen, vor allen Dingen in und um Colombo herum gelegenen, überwiegend von singhalesischer Bevölkerung besiedelten Gebiete hat sich die Situation für die Tamilen gegenüber der Zeit vor dem Abschluß des srilankisch - indischen Abkommens vom 29.07.1987 wenig verändert. Allerdings war für die Zukunft, soweit eine auf absehbare Zukunft ausgerichtete Prognose angestellt wurde, anzunehmen, daß die allgemeine Lage in Bezug auf die dort in der Minderheit lebenden Tamilen sich verschlechtern werde. Dies hat das Gericht insbesondere der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 21.12.1987, dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Telex von Frau Gabriele Venzky vom 24.03.1988 an den Flüchtlingsrat Berlin sowie dem Bericht von Gabriele Venzky in der Frankfurter Rundschau vom 06.05.1988 "Der Frieden ist in weite Ferne gerückt" entnommen, wobei das Gericht auch unter Würdigung des Lageberichtes Sri Lanka des Auswärtigen Amtes vom 15.04.1988 zu diesem Ergebnis kam. Danach stellte sich dem Gericht - entgegen der vom Auswärtigen Amt in dem angesprochenen Lagebericht getroffenen Wertung - die Situation so dar, daß in absehbarer Zeit durchaus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden konnte, daß es wieder zu pogromartigen Ausschreitungen der singhalesischen Mehrheit gegenüber der tamilischen Minderheit kommen würde. Das Auswärtige Amt räumt in dem Lagebericht vom 15.04.1988 auf den S. 4/5 selbst ein, daß vor allem in Colombo und Umgebung wegen wirtschaftlicher Konkurrenz zwischen singhalesischen und tamilischen Bevölkerungskreisen durchaus die Befürchtung bestand, daß es soziale Spannungen geben könnte. Die vom Auswärtigen Amt insoweit festgestellte überfüllung einzelner Wohngebiete in bestimmten Stadtteilen Colombos mit Flüchtlingen vor allen Dingen aus dem Bezirk Jaffna ließ nach Ansicht des Gerichts insbesondere unter Würdigung der noch folgenden Ausführungen das Entstehen von Ereignissen wie im Juli 1983 konkret befürchten. Dies bestätigte vor allem die Würdigung der Ausführungen zur Lage im Süden Sri Lankas in der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 21.12.1987. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, daß wegen des bevorstehenden Endes der Amtszeit des damaligen srilankischen Präsidenten Jeyawardene im Februar 1989 und wegen der in dem srilankisch - indischen Abkommen vom 29.07.1987 vorgesehenen Provinzratswahlen eine Wahlkampfstimmung in Sri Lanka bestand, die dort "immer eine besonders krisenanfällige Situation" ist. Angeheizt wurde diese Situation zusätzlich durch die erbitterte Opposition bestimmter politischer Kreise aus den Reihen der Singhalesen gegen die seinerzeitige Politik der regierenden UNP, zumindest in einem gewissen Rahmen, dem des Vorträges vom 29.07.1987, einen Ausgleich mit den Tamilen zu finden. Hierbei handelte es sich zum einen um die von der Gesellschaft für bedrohte Völker in der Stellungnahme vom 21 .12.1907 als „ultranational" eingestufte Volksbefrelungsfront (JVP). Diese Gruppierung hatte sich zwischenzeitlich im Süden Sri Lankas zu einem nicht zu vernachlässigenden Machtfaktor entwickelt, obwohl sie bereits seit 1983 verboten war. Ihre Anhängerschaft wurde auf mehrere Hunderttausende geschätzt, die Zahl der Mitglieder auf 50.000. Ihre Anhängerschaft beschränkte sich nicht nur auf große Teile der singhalesischen Land - und Provinzbevölkerung, sie kam auch in der Armee und Verwaltung vor. Insbesondere nach dem Abschluß des Verträges vom 29.07.1987 hatte sich die JVP dadurch hervorgetan, daß sie vor allen Dingen Mordanschläge gegen untere und mittlere Funktionäre der Regierungspartei begangen hat. Diese richteten sich insbesondere gegen das srilankisch - indische Abkomman vom 29.07.1987, wie der Handgranatenanschlag auf den Planersaal des srilankischen Parlamentes durch eine AlbspIitterung der JVP am 18.08.1987, anläßlich einer Verhandlung des srilankischindischen Abkommens, zeigt. Wurde die JVP auch in der Stadt Colombo selbst durch die srilankischen Sicherheitskräfte in Schach gehalten, so hatte sie offensichtlich auf dem flachen Land eine - aus damaliger Sicht - bereits nicht mehr zu erschütternde Machtposition eingenommen. Die Befürchtung der Gesellschaft für bedrohte Völker in der Stellungnahme vom 21.12.1987, daß die JVP auch die geplante Bürgerwehr (Home Guards) verstärkt infiltriere und das jetzt bereits bestehende Gewaltpotential dadurch verstärkt werde, ließ sich nicht von der Hand weisen. Angesichts der nationalistischen Einstellung der 1983 in die anti - tamilischen Ausschreitungen verwickelten JVP ließ sich leicht absehen, daß sich bei einer weiteren Stärkung der Stellung dieser Partei - sei es im Rahmen von Wahlen oder durch terroristische Unterdrucksetzung des politischen Gegners - eine Situation im Süden Sri Lankas herausbilden konnte, die sich durch eine verstärkte Frontstellung zwischen singhalesischer Mehrheitsbevölkerung und tamilischer Minderheitsbevölkerung (zuzüglich der aus dem Norden zugewanderten oder aus dem Ausland zurückgekehrten Tamilen) kennzeichnen läßt, weswegen die Befürchtung, daß letztlich aufgrund eines ansonsten als geringfügig anzusehenden Anlasses eine Wiederholung der Ereignisse des Sommers 1983 stattfinden werde, begründet erschien. Diese Darstellung der Situation wurde insbesondere auch durch die Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Artikel ans der Frankfurter Rundschau "Der FrieJen rückt in weitere Ferne" von Gabriele Venzky gestützt. Zusätzlich wird in diesem Artikel angeführt, daß auch die Führerin der Sri Lanka Freedom Party (SLFP), die ehemalige Ministerpräsidentin Bandaranaike, dabei behilflich war, eine gegenüber den Tamilen ungünstige Stimmung bei der singhalesischen Mehrheitsbevölkerung zu erzeugen. Die ehemalige Ministerpräsidentin forderte danach offen eine militärische Lösung im Hinblick auf die tamilischen Befreiungsbewegungen, welche sich - insbesondere die sogenannten "Befreiungstiger" (LTTE) - ebenfalls mit bestimmten Teilen des srilankisch-indischen Abkommens vom 29.07.1987 nicht haben abfinden können. Nach Angaben von Frau Venzky, an welchen das Gericht keinen Anlaß zu zweifeln hat, schlachtete Frau Bandaranaike "hemmungslos die Ressentiments ihrer Landsleute gegen Indien und gegen Konzessionen für die tamilische Minderheit aus". Ihr Ziel - ebenso wie das der JVP - sei es gewesen, so schnell wie möglich Präsident Jeyawardene - den Vorgänger des derzeit regierenden und derselben Partei wie Jeyawardene angehörigen Präsidenten Premadasan - zu stürzen und die Inder aus dem Land zu entfernen, was aus damaliger Sicht zur Folge gehabt hätte, daß ein Ausgleich mit den Tamilen nicht möglich gewesen wäre.

Angesichts dieser Tatsachen war das Gericht auch nach der Niederlage von Frau Bandaranaike im WahlkaMpf um die Präsidentschaft der Auffassung, daß die Situation im Süden Sri Lankas wie auch vor dem srillankisch - indischen Abkommen weiterhin explosiv war; die Tendenz schien nach Ansicht des Gerichts eher in die Richtung zu gehen, daß - vor allen Dingen im Zusammenhang mit den politischen Auseinandersetzungen zwischen der seinerzeitigen Regierung und ihren singhalesischen Gegnern - die Situation sich mehr in Richtung auf eine zunehmende Labilität hin und noch mehr von gefestigten Verhältnissen weg als bisher entwickelte. Es erschien deshalb die Feststellung gerechtfertigt, daß sich seinerzeit bei einer auf absehbare Zukunft hin ausgerichteten Prognose ergab, daß mit hoher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, daß in absehbarer Zeit erneute pogromartige, gegen die Tamilen gerichtete Unruhen im südlichen, von singhalesischer Mehrheitsbevölkerung bewohnten Bereich Sri Lankas ausbrächen. Trotz seiner zum Teil als beschwichtigend einzuschätzenden Wertungen in den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten diesbezüglichen Auskünften, z.B. im Lagebericht vom 15.4.1988, S. 4, 2. Absatz, schien letztlich auch das Auswärtige Amt diese Einschatzung zumindest tendenziell zu teilen, wenn es in diesem Lagebericht vom 15.04.1988 im ersten Absatz auf S. 1 für das erste Quartal 1988 in den vom ethnischen Konflikt betroffenen Gebieten Sri Lankas - wozu nach Ansicht der Kammer auch der Süden Sri Lankas gehört - noch keine Anzeichen einer dauerhaften Stabilisierung der Lage erkannte, "wie überhaupt die innenpolitische Lage im ganzen Land weiterhin von Unsicherheiten gekennzeichnet ist".

Für den Norden und - teilweise - den Osten Sri Lankas haben sich während dieser Zwischenzeit nach den Feststellungen des Gerichts.die tatsächlichen Verhältnisse geändert. Diese Gebiete waren nicht mehr dadurch gekennzeichnet, daß - wie das Gericht früher es gesehen hat - singhalesisches Militär hemmungslos und ungezielt gegen tamilische Bevölkerung in der Absicht vorgegangen ist, diese in ihrem Volkstum zu treffen. Vielmehr hat - nach einer gewissen Anlaufzeit nach Abschluß des srilankisch-indischen Abkommens vom 29.07.1987 - indisches Militär den Platz des singhalesischen Militärs eingenommen. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten neueren Erkenntnisquellen, insbesondere dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.04.1988, kamen in dem Operationsbereich der IPKF noch immer Zivilpersonen in größerer Zahl ums Leben, sowohl bei Aktionen der IPKF als auch besonders bei solchen der militanten tamilischen Befreiungsbewegungen, die - nach Aussage des Auswärtigen Amtes - unter dem starken miIitärischen Druck der IPKF in letzter Zeit zu besonders spektakulär brutalen Aktionen übergangen sind. Dabei war das Verhältnis der tamilischen Zivilbevölkerung zur IPKF indifferent bis gespannt. Es wurde über zum Teil alkoholbedingte Disziplinlosigkeit, dauernde Hausdurchsuchungen und Schikanen geklagt. Die indische Armee führte regelmäßig in allen Teilen der Nord - und Ostprovinz Razzien durch, die zur Festnahme und Befragung verdächtiger tamilischer junger Männer führen. Über die Dauer der Verhaftung, Verhörmethoden usw. ist dem Auswärtigen Amt nichts verläßliches bekannt geworden. Gerüchten zufolge wurde gefoltert und kamen immer wieder Verhaftete zu Tode. Indischen Presseberichten zufolge kam es auch zu gelegentlichen Einsätzen der srilankischen Armee. Auch seitens der tamilischen Befreiungsbewegungen wurde danach auf die Zivilbevölkerung mehr oder weniger Druck ausgeübt; insbesondere wurden Personen, die Aufrufen der Befreiungsbewegungen zur Verweigerung der Zusammenarbeit mit den indischen Friedenstruppen nicht folgen, oft ermordet.

Aufgrund einer wertenden Gesamtwürdigung der zum Gegenstand des Verfahrens erklärten Erkenntnisquellen, insbesondere der neuesten zu der Lage in Sri Lenke eingeholten bzw. dem Gericht zur Kenntnis gelangten Auskünfte, Gutachten, Stellungnahmen bzw. Zeitschriftenartikeln hat das Gericht nunmehr für die Zeit nach dem Verlassen Sri Lankas durch die letzten indischen Truppen (März 1990) bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlungen die folgende tatsächliche Situation festgestellt:

Im Norden und Osten Sri Lankas hat sich nach dem Abzug der Indischen Truppen die LTTE als die bestimmende Kraft etabliert (Walter Keller vom 18.05.1990; eine derartige Entwicklung ergibt sich bereits aufgrund des Gutachtens der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 17.02.1990 und des Lageberichtes Sri Lanka des Auswärtigen Amtes vom 19.02.1990). Die LTTE hat in dem genannten Zeitraum - ohne nennenswertes Eingreifen seitens der srilankischen Zentralgewalt - in den wesentlichen Teilen des Nordens und Ostens Sri Lankas eine Art Herrschaft mit staatsähnlichen Zügen aufgebaut, in weicher sie die Macht nach ihrem Gutdünken ausübt. Kritiker der LTTE wurden umgebracht bzw. durch Verwarnung ruhiggestellt. Personen, welche konkurrierenden Tamilenorganisationen angehören oder andere Meinungen vertreten als die LTTE, befinden sich in der Gefahr, umgebracht oder gemaßregelt zu werden.

In den südlichen Landesteilen Sri Lankas stellt sich die Lage für die Tamilen so dar, daß zwar etwa gegen Ende 1989 die JVP als bestimmender Machtfaktor ausgefallen ist, nachdem - vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.02.1990 - nahezu die gesamte Führung der JVP einschließlich ihres Vorsitzenden beseitigt worden ist. Allerdings besteht nach wie vor ein erhebliches Gewaltpotential, mit welchem die Regierung "Gegenterror" durch Todesschwadronen unklarer Herkunft - im wesentlichen mit Zielrichtung gegen die JVP - hat ausüben lassen (vgl. Lagebericht des Auswiartigen Amtes vom 19.02.1990 und Stellungnahme von Walter Kellerkirchhoff vom 18.05.1990). Dennoch kann auch diesbezüglich nicht ausgeschlossen werden, daß in diesem Nebeneinander terroristischer Aktionen auch TaMilen Opfer derartiger Maßnahmen sind. In dem Feststellungszeitraum wurden Angehörige des tamillschen Volkes auch im Süden Sri Lankas aufgrund einer Zusammenarbeit zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE teilweise festgenommen (Walter Keller-Kirchhoff, Gutachten vom 18.05.1990, spricht von "willkürlichen Verhaftungen von jungen Tamilen"). Zudem setzt die LTTE ihren Kampf gegen Volkszugehörige abweichender oder gegnerischer politischer Einstellung mit den Mitteln des Terrors auch im Süden Sri Lankas fort.

Die i.S.d. Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG asylrechtliche Relevanz der dargestellten tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lanka in Bezug auf die tamilische Bevölkerung sieht das Gericht - insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.07.1989 Az. 2 BvR 502/86 u.a. - nunmehr wie folgt:

Soweit es auf die Verhältnisse.im Süden ankommt, hat das Gericht vor dem srilankisch-indischen Friedensabkommen vom 29.07.1987 die Auffassung vertreten, daß die den dort lebenden Tamilen seitens der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit drohenden pogromartigen Exzesse gegen die Tamilen wegen ihres Volkstums, also aus politischen Cründen i.S.d. Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG, gerichtet sind. Das Gericht war vor diesem Zeitpunkt der Auffassung, daß diese Maßnahmen, die letztlich in dem Pogrom vom Juli 1983 ihren - vorläufigen - Höhepunkt hatten, dem srilankischen Staat zuzurechnen waren, da er sich nicht in der Lage gesehen hat, schnell und wirksam gegen diese Übergriffe einzuschreiten. Dem Staat angesichts derart gravierender und massiver Eingriffe einer Bevölkerungsmehrheit gegenüber der Minderheit eine Art "Anlaufzeit" zugestehen (so aber beispielsweise BVerwG, U. v. 21.03.1986-9 C 280.85, S. 10), in welcher Angehörige von Minderheiten ohne asylrechtliche Relevanz wegen ihres Volkstums dahingemordet werden können, erscheint dem Gericht - nach wie vor - mit dem hohen Rang des Asylrechts nicht vereinbar. Das Gericht ist zudem nunmehr der Auffassung, daß aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen nach wie vor für die absehbare Zukunft Ausschreitungen und ähnliches gegen Tamilen wegen deren Volkseigenschaft, die dem srilankischen Staat zuzurechnen sein werden, nicht ausgeschlossen werden können, da es angesichts der instabilen Lage dazu kommen wird, daß - nach allem Anschein - der srilankische Staat verfolgten Tamilen bei den zu erwartenden pogromartigen Exzessen nicht mit der ausreichenden Konsequenz zu Hilfe eilen wird können.

Zudem ist - dies, ergibt sich aus den neueren zum Gegenstand des Verfahrens erklärten Erkenntnisquellen - nicht auszuschließen, daß der im Süden Sri Lankas sich aufhaltende Tamile - wie beispielsweise von Walter Keller-Kirchhoff in seiner Stellungnahme vom 18.05.1990 angeführt - willkürlichen Verhaftungsmaßnahmen oder aber gar Mordanschlägen der LTTE unterworfen sein wird. Alles in allem ergibt sich somit über den gesamten vom Gericht beurteilten Zeitraum hinweg, daß die persönliche Gefährdung von Tamilen - wenn auch nicht wegen ihres Volkstums, so dann jedenfalls individuell - im Süden Sri Lankas nicht von der Hand gewiesen werden kann, so daß diesbezüglich jedenfalls nicht davon gesprochen werden kann, daß Tamilen im Süden Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine inländische Fluchtalternative besitzen.

Was den Norden und Osten Sri Lankas betrifft, so hat das Gericht bis zum Einmarsch der indischen Friedenstruppen dorthin aufgrund des Abkommens vom 29.07.1987 die Auffassung vertreten, daß wegen der "flächendeckenden" Vorgehensweise des singhalesischen Militärs gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung, welche auf das Volkstum der Tamilen, eine asylrelevante Eigenschaft, gezielt hat, eine politische Verfolgung der Tamilen (Gruppenverfolgung) stattgefunden hat. Diese als Vorverfolgung zu berücksichtigende Gruppenverfolgung hat nach Ansicht der Kammer bis zum Einmarsch der IPKF in den Norden und Osten Sri Lankas, also bis etwa Juli 1987 angedauert; die Maßnahmen der srilankiachen Streitkräfte bis zu diesem Zeitpunkt waren im Sinne der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.07.1989 nicht Maßnahmen im Zuge eines Bürgerkrieges oder von bürgerkriegsähnlichen Unruhen; wie der zum Gegenstand des Verfahrens erklärten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.04.1990 an das Bundesamt zu entnehmen ist, gab es im Norden Sri Lankas bis zum Eintreffen der IPKF überwiegend keine offene Bürgerkriegssituation, sondern lediglich einen sogenannten Guerillabürgerkrieg, welcher zwar nach der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.07.1989 ebenfalls die asylrechtsausschließende Wirkung wie - bloße - Maßnahmen im Zuge eines Bürgerkriegs haben können; im vorliegenden Falle ist dies jedoch nicht so, weil - dies ergibt eine Auswertung der zum Gegenstand des Verfahrens erklärten Erkenntnisquellen - die den Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte innewohnende Tendenz nach Auffassung der Kammer nicht primär der Bekämpfung der LTTE oder anderer Befreiungsbewegungen gedient hat, sondern in mindest ebenso starkem Maße Vernichtungsaktionen gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung gegolten hat, woraus abzuleiten ist, daß militärische und Sicherheitsüberlegungen nicht die überwiegende Rolle spielten, vielmehr gegen den Bestand der tamilischen Ethnie gezielte Maßnahmen einen ebenso hohen Rang einnahmen. Angehörige des tamilischen Volkes, welche bis zum Juli 1987 aus Sri Lanka geflüchtet sind, haben Sri Lanka deshalb als bareits VerfoIgte verlassen; eine inländische Fluchtalternative konnten sie nicht finden.

Bei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 30.5.1990 bezogener Betrachtungsweise unter Anstellung einer auf absehbare Zeit ausgerichteten Zukunftsprognose konnte nicht ausgeschlossen werden, daß srilankische staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit bei Rückkehr nach Sri Lenke erneut politische Verfolgung hinnehmen müssen; eine inländische Fluchtalternative stand ihnen insoweit nicht zur Seite.

In den (überwiegend) von Tamilen besiedelten Gebieten besteht die Möglichkeit, daß tamilische Volkszugehörige bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in absehbarer Zeit in eine vergleichbare Situation geraten können, wie sie vor dem Verlassen Sri Lankas bestanden hat bzw. die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, daß Tamilen Opfer individuellen politisch motivierten Terrors werden. Bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 30.5.1990 liegt die Macht in der Hand der LTTE, welche nach den zum Gegenstand des Verfahrens erklärten neueren Erkenntnisquellen mit politischen Gegnern brutal und gnadenlos umgeht. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß aus dem Ausland kommende Tamilen als Verräter an der eigenen Sache angesehen und dementsprechend behandelt werden. Personen, welche sich bereits früheranderen Gruppierungen als der LTTE zugewendet hatten, stehen in der nicht zu vernachlässigenden Gefahr, hierfür zur Recheinschaft gezogen zu werden. Zudem kann auch für den Norden Sri Lantas die Gefahr, daß - wie früher - die singhalesischen Streitkräfte wieder gegen tamilische Zivilbevölkerung vorgehen, nicht ganz von der Hand gewiesen werden. Zwar bestehen - bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - zwischen LTTE und Regierung Premadasa relativ entspannte Beziehungen; zu ersten Scharmüzeln zwischen LTTE und Regierungstruppen soll es jedoch schon wieder gekommen sein.

In den übrigen - mehrheitlich von den Singhalesen bewohnten - Landesteilen können tamilische Volkszugehörige eine zumutbare Zuflucht nicht finden. Dort sind sie nicht sicher vor denjenigen Nachteilen und Gefahren, die ihnen im Zeitpunkt der Flucht ein Ausweichen unzumutbar gemacht haben, und es drohen ihnen sonstige Nachteile und Gefahren, durch die sie in eine ausweglose Lage gerieten (vgl. BVerfG, B.v. 10.07.1989 Az. 2 BvR 502/86 u.a. Abschnitt B I 6 a, berichtigt durch den B v. 09.01.1990; BayVGH, U.v. 07.02,1990 - 24 B 87.30548). In den ländlichen Gebieten haben tamilische Volkszugehörige ersichtlich kaum eine Möglichkeit, zur Sicherung der Existenz Arbeit und Obdach zu finden. Die dort ansässigen Singhalesen dürften aller Voraussicht nach nicht bereit sein, sie in ihrem Gebiet zu dulden und ihnen darüber hinaus trotz ohnehin hoher Arbeitslosigkeit eine Erwerbsmöglichkeit einzuräumen. Abgesehen hiervon wären tamilische Volkszugehörige dort schutzlos Übergriffen von seiten der Anhänger der tamilenfeindlichen JVP ausgesetzt und müßten deshalb um ihr Leben fürchten. Hieran ändert nichts, daß die Kader dieser Organisation zwischenzeitlich erheblich geschwächt sind. Keine grundlegend andere Beurteilung gilt hinsichtlich der Plantagengebiete Sri Lankas. In der Hauptstadt Colombo leben zwar weiterhin zahlreiche Tamilen, die dort auch ihr Auskommen finden. Schon jetzt sind aber einzelne Wohngebiete mit tamilischen Flüchtlingen überfüllt und die sozialen Spannungen nehmen zu;.staatliche Hilfe für tamilische Rückkehrer gibt es nicht. Wie tamilische Volkszugehörige in Colombo ohne die Unterstützung durch Verwandte oder Freunde Besseres finden könnten als ein Leben am Rande des Existenzminimums, ist nicht zu erkennen. Es ist davon auszugehen, daß ihnen dort Hunger und Elend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; weil sie in ihrem engeren Herkunftsgebiet einer solchen wirtschaftliechen Notlage nicht ausgesetzt wären, ist ihnen ein Aufenthalt in Colombo nicht als Zufluchtsmöglichkeit innerhalb ihres Heimatstaates zuzumuten (so BayVOH, U.v. 04.04.1990 Nr. 24 BZ 86.30075).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Beigeladene auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung asylberechtigt.

Er ist sowohl als Gruppen- als auch Individualverfolgter aus Sri Lanka ausgereist, und zwar vor dem Einmarsch der indischen Friedenstruppen. Seine Einzelverfolgung ergibt sich daraus, daß er wegen Flugblattverteilung in Armeelager verschleppt und dort mißhandelt worden ist. Dabei war auf eines seiner asylrechtlichen Merkmale, seine politische Überzeugung, gezielt worden.

Bei Rückkehr nach Sri Lenke muß der Beigeladene - bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - befürchten, von Leuten der LTTE, welche - wie sich aus den Erkenntnisquellen ergibt - brutal und gnadenlos gegen politische Gegner vorgehen und diese ermorden oder sonst in ihrer körperlichen Integrität bedrohen, zur Rechenschaft gezogen zu werden; jedenfalls ist dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Wie der Kläger glaubhafterweise in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, war er in seinem Ort als TULF - Sympathisant bekannt, soweit er selbst für die Tiger tätig gewesen ist, hat er dies für seinen Bruder getan, ohne daß die Tiger etwas davon gewußt haben. Die Kammer hält es für glaubhaft, daß dem Kläger wegen seiner auch den Tigern bekannten Sympathie für die TULF Maßnahmen drohen könnten. Der Kläger kann sich auch nicht - dies geht schon aus dem oben Dargelegten hervor - auf eine inländische Fluchtalternative beruhen. In Anlehnung an die Grundsätze, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner zitierten Entscheidung vom 10.7.1989 aufgestellt hat, und die daraufhin ergangenen - ebenfalls zitierten - Entscheidungen des 24. Senats des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes läßt sich feststellen, daß dem Beigeladenen bei Rückkehr nach Sri Lanka eine inländische Fluchtalternative nicht eröffnet ist.

Die Kostenregelung ergibt sich aus den § § 161 Abs. 1,154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt sich nach den § § 167 VwGO 708 Ziff. 11 711 ZPO.

Die Berufung wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Abs. 2 AsyIVfG nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 8800 Ansbach, schriftlich - möglichst in 4-facher Fertigung - oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, au, denen die Berufung zuzulassen ist, müssen innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; hinsichtlich der Zulassungsgründe wird auf § 32 Abs. 2 de, Asylverfahrensgesetzes und 138 der Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen,

gez.:

gez.:

Gez.:

Dr. Herrmann

Hugler

Blencke

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 4.000, -- DM festgesetzt (§§ 25 Abs. 1 S. 1, 13 Abs. 1 S. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluß ist, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 100, -- DM übersteigt, die Beschwerde an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstr. 23, 8000 München 34, zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 8800 Ansbachi schriftlich - möglichst in 4-facher Fertigung - oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

gez.:

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gez.:

Dr. Herrmann

Hugler

Blencke

 

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