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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 7. November 1990-2 BvR 1566/87, 2 BvR 1581/87, 2 BvR 1676/87, 2 BvR 1740/87

Publisher Germany: Bundesverfassungsgericht
Publication Date 7 November 1990
Citation / Document Symbol 2 BvR 1566/87, 2 BvR 1581/87, 2 BvR 1676/87, 2 BvR 1740/87
Cite as Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 7. November 1990-2 BvR 1566/87, 2 BvR 1581/87, 2 BvR 1676/87, 2 BvR 1740/87, 2 BvR 1566/87, 2 BvR 1581/87, 2 BvR 1676/87, 2 BvR 1740/87, Germany: Bundesverfassungsgericht, 7 November 1990, available at: https://www.refworld.org/cases,DEU_BUNDESVERFASS,3ae6b73710.html [accessed 1 November 2019]
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Bundesverfassungsgericht

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeshwerden

1.         des Herrn

gegen

a)         den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 1987 - 19 B 21991/87 -,

b)         das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. August 1987 - 8 (6) k 10180/85 -

- 2 BvR 1566/87 - ,

2.         des Herrn

gegen

a)         den Beschluß des oberverwaltungsgerichits für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 1987 - 19 B 22276/87 -,

b)         das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. September 1987 - 8 K 10189/85 -

- 2 BvR 1581/87 -,

3.         des Herrn

gegen

a)         den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1987 - 19 B 22277/87 - ,

b)         das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. August 1987 - 8 (6) k 10229/85 -

-2 BvR 1676/87 - ,

4.         des Herrn

gegen

a)         den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1987 - 19 B 21953/87 - ,

b)         das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. August 1987 - 8 k 10686/86 -

-2 BvR 1740/87 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Böckenförde, Kruis, Franßen

am 7. November 1990 einstimmig beschlossen:

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln

vom 06.08.1987 - 8 k (6) 10180/85 - ,

vom 10.09.1987 - 8 k 10189/85 - ,

vom 06.08.1987 - 8 k (6) 10229/85 - und

vom 06.08.1987 - 8 k 10686/86 - ,

verletzen die Beschwerdeführer zu 1. bis 4. in ihrem grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Damit werden die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen

vom 13.10.1987 - 19 B 21991/87 - ,

vom 10.11.1987 - 19 B 22276/87 - ,

Vom 09.11.1987 - 19 B 22277/87 - und

Vom 24.11.1987 - 19 B 21953/87 -

gegenstandslos.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführer sind angolanische Staatsangehörige. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sie sich gegen verwaltungsgerichtliche Urteile, mit denen ihre Asylberechtigung im Hinblick auf einen in Angola herrschenden Bürgerkrieg versagt wurde.

I.

1.         Die Beschwerdeführer stammen sämtlich aus den Nordprovinzen Angolas bzw. haben dort - namentlich in der Hauptstadt Luanda, in einem Fall in der Provinz Zaire - nach ihrer Behauptung politische Verfolgung durch die angolanische Regierung wegen ihrer Zugehörigkeit bzw. angenommenen Zugehörigkeit zu regierungsfeindlichen Bewegungen (UNITA bzw. FNLA) erlitten. Drei der Beschwerdeführer reisten in den Monaten August/September 1983 aus Angola aus und in die Bundesrepublik ein, der Beschwerdeführer zu 4. erreichte die Bundesrepublik aus Angola kommend im April 1985. Ihre Asylanträge begründeten die Beschwerdeführer nach den Grühden der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im wesentlichen wie folgt:

Der Beschwerdeführer zu 1. berief sich darauf, daß sein Vater 1977 wegen der Teilnahme an einem gescheiterten Putschversuch standrechtlich erschossen worden sei. Er selbst sie seit 1979 Sympathisant der UNITA und habe einer Propagandagruppe in Luanda angehört. Im Juli 1983 habe er in Luanda eine Demonstration von etwa 15 Schülern organisiert und geführt. Mit acht anderen Demonstranten sei er durch Regierungstruppen und kubanische Soladaten verhaftet und unter Schlägen in ein altes Gefängnis verbracht worden. Dort habe ihm der Gefängnisdirektor erklärt, er habe sieben Jahre Haft zu erwarten. Ein Hauptmann, der im Untergrund für die UNITA tätig gewesen sei, habe gegen Bestechung seine Freilassung erwirkt und ihm auch die erforderlichen Papiere für die Ausreise besorgt. Seine Mutter sei nach seiner Ausreise im Hinblick auf seine Aktivitäten verhaftet worden.

Der Beschwerdeführer zu 2. war nach seinen Angaben seit 1974 Mitglied der FLNA. Nachdem im Juni 1983 in der Provinz Zaire FLNA-Mitglieder verhaftet worden seien, sei sein Name im Radio und in der Zeitung genannt worden. Mit Hilfe eines belgischen Paters habe er ausreisen können.

Der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1676/87 lieg der Vortrag des Beschwerdeführers zu 3. zugrunde, seit 1979 habe er im Zusammenhang mit beruflich veranlaßten Fahrten in den Süden - er sei automechaniker bei einem staatlichen Transportunternehmen gewesen - die UNITA unterstützt, indem er Informationen geliefert und Briefe und Material befördert habe. Im Dezember 1980 sei er deswegen in Luanda verhaftet worden. Er sei drei Tage später in ein Gefängnis in Kibala verbracht worden. Dort habe er zwei Jahre lang Zwangsarbeit leisten und Mißhandlungen erdulden müssen. Im November 1982 sei er durch einen Angriff der UNITA auf das Gefängnis befreit worden. Anschließend habe er sich außerhalb Luandas versteckt gehalten, bis ihm sein Bruder mit Hilfe eines Freundes zur Ausreise verholfen habe.

Der Beschwerdeführer zu 4. schließlich hat sich nach seinem Vortrag um die Jahreswende 1984/1985 in Luanda um die Mitgliedschaft in der UNITA bemüht. Im Frühjahr 1985 habe er Plakate der regierenden MPLA entfernt und durch solche der UNITA ersetzt. Nut wenige Tage später sei er zu Hause unter Vorzeigen eines Haftbefehls verhaftet worden. Bei den Vernehmungen habe man ihn körperlich schwer mißhandelt. Mit Hilfe eines Verwandten, der als Oberstleutnant in der Armee diene, sei er freigelassen worden. Auch die Ausreise sei ihm nur mit Hilfe von Freunden und Verwandten gelungen. Kurz vor seiner Ausreise seien erneut Sicherheitsbeamte in seiner Wohnung erschienen, um ihn zu verhaften. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen, so daß die Beamten nur seiner Frau eine gerichtliche Vorladung hätten übergeben können.

a)         Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst sämtliche Beschwerdeführer als Asylberechtigte anerkannt hatte, wobei im wesentlichen auf die Gefahr von Maßnahmen wegen unerlaubten Verlasens des Herkunftsstaates sowie des Verdachts, Rebellenorganisationen anzugehören bzw. mit ihnen zusammenzuarbeiten, abgestellt worden war, gab das Verwaltungsgericht den gegen die Asylanerkennung gerichteten Klagen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zu Lasten der Beschwerdeführer statt:

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 72, 269) gehe das Gericht davon aus, daß grundsätzlich staatlichen Maßnahmen der Herrschaftssicherung, die im Zuge von Bürgerkriegshandlungen ergingen und allein von einer durch Bürgerkriegsverhältnisse geprägten Motivation getragen würden, keine asylbegründende Bedeutung zukomme.

Solche Maßnahmen könnten nur dann asylerheblich sein, wenn sie sich im Einzelfall als politisch motiviert erwiesen. Das komme dann beispielsweise in Betracht, wenn die Maßnahmen gegen den Bürgerkriegsgegner nicht alle Betroffenen gleichmäßig betreffen sollten, sondern einzelne oder bestimmte Gruppen unter ihnen in Abhängigkeit von asylerheblichen Gesichtspunkten selektiert und in asylrelevanter Weise anders behandelt würden. Nach diesen Maßstäben komme in den Fällen der Beschwerdeführer eine politische Verfolgung nicht in Betracht.

In übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 28. November 1986 - 19 A 10144/86 -) sei davon auszugehen, daß die politischen Verhältnisse in Angola gegenwärtig - und in absehbarer Zukunft - bestimmt würden durch einen im Jahre 1975 entbrannten Bürgerkrieg. In diesem Krieg stünden sich eine (von der Sowjetunion und Kuba unterstützte, die offizielle Regierung Angolas stellende) marxistisch orientierte Volksbewegung zur Befreiung Angolas (MPLA) und eine (insbesondere von den Vereinigten Staaten von Amerika und Südafrika unterstützte) westlich orientierte Union für die totale Unabhängigkeit Angolas (UNITA) gegenüber. Die militärischen Auseinandersetzungen zwischen den Volksstreitkräften (FAPLA) des in Luanda (Nord-Angola) etablierten MPLA-Regimes und den UNITA-Truppen (mit ihrem Hauptquartier in Jambo/Süd-Angola) hätten sich in der Vergangenheit trotz intensiver diplomatischer Anstrengungen nicht beilegen lassen. Die gegenwärtige Lage sei von politischer und militärischer Eskalation gekennzeichnet.

Vor diesem Hintergrund seien asylehebliche Übergriffe gegen die Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit solange auszuschließen, wie etwaige Übergriffe gegen sie allein an eine Zugehörigkeit zu einer Organisation wie der UNITA oder der FLNA (welche gegenwärtig keine größere politische Rolle mehr spiele) anknüpften und sie damit als Gegner in der Bürgerkriegssituation treffen sollten. Letzteres sei aber bei allen Beschwerdeführern der Fall. Bei ihnen seien auch besondere Gründe zu verneinen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gleichwohl die Annahme einer politischen Einzelverfolgung rechtfertigen könnten.

b)         Erfolglos suchten die Beschwerdeführer die vom Verwaltungsgericht nicht zugelassene Berufung durch Nichtzulassungsbeschwerden zu erreichen. Sie waren überwiegend als Grundsatzrügen ausgestaltet und machten Bedenken gegen die - vom Verwaltungsgericht geteilte - Auffassung des Bundesverwaltugsgerichts geltend. Jedenfalls könne die auf Sri Lanka bezogene Rechtsprechung nicht unbesehen auf die Verhältnisse in Angola übertragen werden. Die Beschwerdeführer zu 1. und 3. warfen insbesondere die Frage auf, ob auch „bei fehlender räumlicher Bürgerkriegssituation" die Verfolgung als bürgerkriegsbediet einzuordnen sei. Da Luanda nicht im Bürgerkriegsgebiet liege, würde eine dort stattfindende Verfolgung auch bürgerkriegsbedingt sein. Der Beschwerdeführer zu 2. hielt es angesichts des Umstands, daß das Gericht selbst festgestellt habe, die FLNA spiele gegenwärtig in Angola keine größere politische Rolle mehr, für klärungsbedürftig, ob auch Übergriffe, die an die Zugehörigkeit zu der FLNA anknüpften, bürgerkriegsbedingt seien.

Zur Begründung der die Beschwerden zurückweisenden angegriffenen Beschlüsse führte das Oberverwaltungsgericht folgendes aus: Grundsätzliche Bedeutung komme den Sachen nicht zu. In der durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 12. Mai 1987 - 9 B 128.87 -) bestätigten Rechtsprechung des Senats sei geklärt, daß staatliche Repressalien gegenüber (mutmaßlichen) Mitgliedern oder Sympathisanten der regierungsfeindlichen Befreiungsbewegungen FLNA und UNITA vor dem Hintergrund des in Angola herrschenden Bürgerkriegs nur dann asylerheblich seien, wenn sie sich als politisch motivierte Verfolgungen im Einzelfall darstellten, die nicht als Maßnahmen im Zuge der Bürgerkriegshandlungen anzusehen seien. Wann in diesem Sinne eine Bürgerkriegsbetroffenheit oder eine asylerhebliche Individualbetroffenheit vorliege, lasse sich nur unter Berücksichtigung der besonderen umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten und sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

2.         Mit den gegen die gerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Asylgrundrechts; die Beschwerdeführer zu 2. und 4. behaupten darüber hinaus weitere Grundrechtsverstöße. Übereinstimmend machen die Beschwerdeführer sinngemäß geltend, es verstoße gogen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn die Gerichte - wie in ihren Verfahren geschehen - eine Bürgerkriegssituation praktisch als asylausschließenden Tatbestand handhabten. Es könne nicht Rechtens sein, daß eine politische Verfolgung wegen regimekritischer Äußerungen oder Handlungen bereits dann keinen Asylanspruch mehr zu begründen vermöge, wenn sie in einer Bürgerkriegssituation geschehe. Die Beschwerdeführer zu 1. und 3. wiederholen und vertiefen ihren im Nichtzulassun gbeschwerde-Verfahren erhobenen Vorwurf, es gehe nicht an, daß ungeachtet der räumlichen Ausdehnung des Bürgerkriegs in Angola das gesamte Staatsgebiet fälschlich zum Bürgerkriegsgebiet erklärt und daraus für jedwelche staatliche Reaktion auf jegliches Verhalten des Einzelnen, unabhängig von der Bürgerkriegsbeteiligung, die Asylirrelevanz abgeleitet werde.

II.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme ebenso abgesehen wie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten.

B.

Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich begründet (§ 93b Abs. 2BVerfGG). Die angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerihts verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.

I.

Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung ist die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Daran kann es sowohl beim offenen Bürgerkrieg als auch beim Guerilla-Bürgerkrieg fehlen; dann nämlich, wenn in dem umkämpften Gebiet (oder in umkämpften Gebieten) der Staat die Gebietsgewalt verloren hat oder zunehmend verliert. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Bekämpfung des jeweiligen Bürgerkriegsgegners oder der Guerilla-Truppen im allgemeinen nicht als politische Verfolgung, wenn und soweit die Maßnahmen typisch militärisches Gepräfe aufweisen und der Rückeroberung verlorener Gebiete bzw. der Wiederherstellung der staatlichen Friedensoednung dienen. Anderes wiederum kann gelten, wenn die Kräfte des Staates den kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind; vollends wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen.

Behauptet hingegen der Staat seine prinzipielle Gebietsgewalt oder erlangt er sie - trotz fortdauernden Bürgerkriegs oder Guerilla-Bürgerkriegs - in bestimmten Gebieten zurück, so besteht auch die Möglichkeit asylrelevanter politischer Verfolgung aus seiner Überlegenheitsposition fort oder entsteht aufs neue (vgl. Zum gesamten Vorstehenden: BVerfGE 80, 315 <340, 341>).

II.

Das Verwaltungsgericht ist nach den Gründen der angegriffenen Urteile - gestützt auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und dort verwendete Auskünfte und sonstige Erkenntnisquellen - für die Vergangenheit, die Gegenwart sowie die absebare Zukunft von einem Bürgerkrieg in Angola ausgegangen. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern; es spricht viel dafür, daß zum Entscheidungszeitpunkt ein seit 1975 in Angola andauernder Bürgerkrieg als offenkundige, weil allgemein bekannteTatsache (vgl. §291 ZPO) anzusehen war, da jedermann sich darüber aus allgemein zugänglichen Quellen ohne weitere Schwierigkeiten informieren konnte (vgl. BVerwG, Buchholz § 108 VwGO Nr. 127). Auch unter der Voraussetzung der Offenkundigkeit war das Gericht jedoch nicht der Prüfung der Frage enthoben, ob und inwieweit durch die kriegerishen Handlungen der Staat im gesamten Staatsgebiet oder jedenfalls in dem Teil, in dem die behaupteten Verfolgungshandlungen stattfefunden haben sollen und als solche vom Gericht für die Zukunft auch nicht ausgeschlossen wurden, seine prinzipielle Gebietsgewalt bereits ganz oder doch weitgehend verloren und auch nicht wiedergewonnen hatte oder wiederzuerlangen erwarten konnte. Solche Feststellungen indessen enthalten die angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichts ebensowenig wie die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts. Es läßt sich den Entscheidungsgründen auch nicht entnehmen, daß die Gerichte eine die gesamte Gebietsgewalt des Staates aufhebende Bürgerkriegslage als offenkundige Tatsache behandelt hätten. Der Verweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt die fehlenden Feststellungen ebenfalls nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner damaligen Rechtsprechung (vgl, BVerwGE 72, 269) der Frage nach dem Innehaben der Gebietsgewalt während eines Bürgerkriegs keine entscheidnde Bedeutung beimaß. Schließlich lassen auch die durch die Bezugnahme auf das Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 1986 verwendeten Quellen nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen vollständigen oder partiellen Verlust der Gebietsgewalt schließen. Die in Bezug genommenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes verhalten sich hierzu nicht, soweit sie überhaupt auf die Bürgerkriegslage eingehen. In den anderen Quellen ist zwar etwa davon die Rede, nach zehnjährigem entschlossenen Bemühen der Truppen der MPLA, die UNITA zu vernichten, kontrolliere diese noch immer wenigstens ein Drittel Angolas (Archiv der Gegenwart 1986,S. 29968) und die jüngste Großoffensive gegen die UNITA sei gescheitert, die UNITA habe ihre militärische Aktivität in einer Reihe von Provinzen sogar noch erhöhen können (Internationales Afrikaforum 1986, S. 49, ähnlich S. 146) und sei auch im Norden aktiv gewesen (a.a.o., S. 249). Auch wird von „regelrechten Schlachten" im Süden Angolas und von Erfolgen der UNITA berichtet (FAZ vom 7. Oktober 1985). Diese Aussagen sowie vergleichbare in anderen Quellen rechtfertigen aber noch nicht die für das vorliegende Verfahren notwendige Annahme von der Aufheung der staatlichen Friedensordnung zumindest im Norden Angolas.

Die Beschwerdeführer wollen die - den jeweiligen Schwerpunkt ihrer Fluchtgründe bildenden und vom Verwaltungsgericht jedenfalls nicht als unglaubhaft behandelten - Rechtsgutsverletzungen überwiegend in Luanda/Nord-Angola bzw. in der Nordprovinz Zaire erlitten bzw. befürchtet haben, und zwar teils als tatsächliche, teils als vermutete Anhänger der Bürgerkriegsparteien UNITA bzw. FNLA. Gerade aber für Luanda hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß dort das „MPLA-Regime etabliert" sei, dessen Kräfte nach den Behauptungen der Beschwerdeführer die Rechtsgutsverletzungen verübt haben. Damit stimmt im übrigen auch die Bemerkung des Beschwerdeführers zu 2. im anwaltlichen Schriftsatz vom 1. August 1985 an das Verwaltungsgericht überein, wonach sich das „klassische" MPLA-Gebiet in der Nähe der Hauptstadt befinde. Deswegen hätte sich das Gericht nach den vorstehenden Maßstäben nicht mit der bloßen Annahme einer Bürgerkriegslage in Angola begnügen dürfen. Vielmehr hätte es Feststellungen etwa des Inhalts bedurft, daß auch in der Nordregion sich die dort etablierten staatlichen Kräfte mit derart starken oder gar überlegenen gegnerischen Kräften auseinanderzusetzen hatten und haben würden, daß die staatliche Friedensordnung dort prinzipiell als aufgehoben beurteilt werden mußte (vgl. BVerfGE, a.a.O., <349>).

III.

Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil der Beschwerderührer ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 <344>), sind die angegriffenen Urteile gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sachen an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es bedarf daher keiner weiteren verfassungsgerichtlichen Prüfung, ob noch aus weiteren Gründen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG oder andere - von zwei Beschwerdeführern als verletzt gerügte - Verfassungsbestimmungen verletzt sind. Durch die Aufhebung und Zurückverweisung werden die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung gegenstandslos.

IV.

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Böckenförde

Kruis

Franßen

 

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