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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 8. November 1990-2 BvR 933/90

Publisher Germany: Bundesverfassungsgericht
Publication Date 8 November 1990
Citation / Document Symbol 2 BvR 933/90
Cite as Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 8. November 1990-2 BvR 933/90, 2 BvR 933/90, Germany: Bundesverfassungsgericht, 8 November 1990, available at: http://www.refworld.org/docid/3ae6b73618.html [accessed 18 December 2015]
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Bundesverfassungsgericht

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a)         den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juni 1990-A 12 S 1023/90 -,

b)         das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 1990-A 13 K 7903/89-

und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Böckenförde, Kruis, Franßen

am 8. November 1990 einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 1990-A 13 K 7903/89 -verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit es seine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Februar 1989 abweist. In diesem Umfang sowie im Kostenausspruch wird es aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Damit ist der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juni 1990-A 12 S 1023/90 -gegenstandslos.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Verhöre und damit verbundene Verhaftungen, denen jemand unter Anwendung rechtsstaatswidriger Mittel zu dem Zweck unterzogen wird, den Verdacht seiner Zugehörigkeit zu einer als staatsfeindlich eingestuften Gruppierung zu bestätigen oder zu zerstreuen, politische Verfolgung darstellen können.

I.

1.         Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist im September 1986 - auf dem Flugwege direkt aus Syrien kommend - in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat Asyl zunächst mit der Begründung beantragt, wegen des ihm bevorstehenden militärischen Reservedienstes sein Heimatland verlassen zu haben. Nachdem er vor der Ausländerbehörde dieses Vorbringen im wesentlichen wiederholt hatte, stellte er anläßlich der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sein Vorbringen richtig; er sei am Anfang sehr verwirrt gewesen und habe Angst gehabt, insbesondere auch davor, daß bei der Anhörung vor der Ausländerbehörde ein mit dem syrischen Geheimdienst zusammenarbeitender Dolmetscher zugegen gewesen sei. Seine wahren Fluchtgründe seien die folgenden:

Bevor er in den Jahren 1980 bis 1984 seinen Militärdienst abgeleistet habe, habe er zwischen 1977 und 1979 erfolgreich ein technisches Institut besucht, um Maschinenbau zu studieren. Während des Besuchs habe er die Bekanntschaft einerseits eines Mathematiklehrers und andererseits eines Mitstudenten gemacht. Beide seien Moslembrüder gewesen, wie sich im Laufe der Zeit herausgestellt habe. Er selbst sei der Moslembruderschaft nicht beigetreten. Später, nachdem er seine Bekannten aus den Augen verloren gehabt habe, seien sie vom Geheimdienst ermordet worden. Während der Studienzeit habe er einen weiteren Bekannten gehabt, welcher von seinen Beziehungen zu den beiden Moslembrüdern gewußt habe. Dieser Bekannte sei einige Wochen vor seiner Ausreise verhaftet worden; Näheres wisse er nicht. Er vermute jedoch, daß der Bekannte ihn - möglicherweise unter Folter - als Kontaktmann der Moslembruderschaft denunziert habe. Der Geheimdienst habe ihn jerdenfalls etwa zehn Tage später vorgeladen; zu dieser Zeit sei er nicht zu Hause gewesen. Unter Mithilfe eines Freundes habe er sich einige Zeit verborgen gehalten, seinen staatlichen Arbeitsplatz nicht mehr aufgesucht, und mit Unterstützung zweier Brüder sei ihm die Ausreise gelungen.

Dem Beschwerdeführer dürfe jedoch die Abschiebung nach Syrien nicht angedroht werden; eine Abschiebung dorthin würde die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung bergen. Menschenrechtsverletzungen in Syrien gehörten zum Charakter des Regimes. Die Sicherheitskräfte könnten ihre umfangreichen Befugnisse ungestraft überschreiten. Sie hätten weitgehende Vollmachten, insbesondere im Hinblick auf die Festnahme von Verdächtigen. Mißachtungen der Rechte der Festgenommenen sowie lang andauernde Inhaftlerungen ohne Gerichtsverfahreh und ohne Unterrichtung der Angehörigen seien Gefahren, denen jeder syrische Staatsbürger, "der sich irgendwie verdächtig" mache, grundsätzlich ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Rückkehr nicht nur mit Verhören, sondern auch mit einer Inhaftierung rechnen. Er sei vor seiner Ausreise einer Vorladung des Geheimdienstes nicht gefolgt und habe seinen Arbeitsplatz bei einem staatlichen Unternehmen ohne Erlaubnis verlassen, womit er sich nach einer Vorschrift des syrischen Strafgesetzbuches strafbar gemacht habe. Weiter habe er sich durch seine Flucht ins Ausland und seinen Auslandsaufedthalt verdächtig gemacht.

2          Die vom Gericht verweigerte Zulassung der Berufung erstrebte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde: Das Gericht sei von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, wonach auch der vermeintliche politische Gegner durch das Asylrecht geschützt sein könne. Wenn die nach der Überzeugung des Gerichts drohenden menschenrechtswidrigen Verhöre und Verhaftungen zur Untersuchung der Frage dienten, ob er Mitglied der Moslembruderschaft (und damit politischer Gegner) gewesen sei oder nicht, so liege diesem Untersuchungszweck notwendigerweise zumindest der Verdacht zugrunde, der unter Mißhandlungen Verhörte sei möglicherweise ein politischer Gegner. Somit richte sich die Maßnahme gegen einen vermeintlichen politischen Gegner. Selbst wenn man aber der Auffassung sei, daß die vorliegende Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt sei, sei sie von grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertige die Zulassung der Berufung. Auch ein menschenrechtswidriges System unterziehe nicht wahllos alle Gewaltunterworfenen einer menschenrechtswidrigen Behandlung, um herauszufinden, ob sie in politischer Gegnerschaft zu ihm stünden oder nicht. In aller Regel liege ein politischer Anfangsverdacht vor. Den weiteren Untersuchungen liege daher eine politische Motivation zugrunde.

Mit angegriffenem Beschluß vom 5. Juni 1990 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück:

Das Verwaltungsgericht sei nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Es habe die politische Verfolgung des Beschwerdeführers nicht deshalb verneint, weil er nur "vermeintlicher" politischer Gegner sei. Die Anerkennung sei vielmehr daran gescheitert, daß das Verwaltungsgericht wegen der von ihm angenommenen Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung in Syrien bei jeder Form von Verdacht gegen eine Person, wohin auch immer dieser Verdacht gehe, eine politische Zielrichtung der Maßnahme nicht habe erkennen können.

Auch Grundsatzbedeutung könne nicht geltend gemacht werden. Die Frage, inwieweit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Zusammenhang mit einer Untersuchung, ob eine Person dem politischen Gegner zuzurechnen sei, politische Verfolgung sei, lasse sich nicht verallgemeinernd beantworten. Ihre Antwort hänge vielmehr maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der konkreten Situation in einem ganz bestimmten Land. Zwingend sei es jedenfalls nicht, daß in Fällen der vorliegenden Art stets von politischer Verfolgung auszugehen sei.

II.

Gegen beide Gerichtsentscheidungen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG rügt.

Das Verwaltungsgericht sei zwar davon ausgegangen daß er mit menschenrechtswidrigen Verhören und Verhaftungen hätte rechnen müssen, welche der Untersuchung der Frage dienen sollten, ob er der Moslembruderschaft angehöre, habe aber diesen drohenden Maßnahmen unter Verstoß gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG den Charakter der politischen Verfolgung abgesprochen. Freilich habe das Bundesverfassungsgericht - im Gegen - satz zum Bundesverwaltungsgericht - in seiner Rechtsprechung noch nicht entschieden, ob auch der vermeintliche bzw. potentielle politische Gegner Objekt asylerheblicher Maßnahmen sein könne. Was es zum Zweck des Asylgrundrechts ausgeführt habe, treffe aber auf den vermeintlichen bzw. potentiellen politischen Gegner ebenso zu wie auf den wirklichen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahin interpretiere, daß es von einer Anknüpfung der Maßnahmen an einen beliebigen Verdacht ausgegangen sei, treffe dies nicht zu. Es habe vielmehr angenommen, daß sie der Klärung der Mitgliedschaft bei den Moslembrüdern gedient hätten. Also hätten sie sich gegen einen zumindest vermeintlichen politischen Gegner gerichtet. Aber selbst dann, wenn-wovon der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht ausgegangen sei - ein Staat sogar ohne konkreten Anfangsverdacht wahllos mit menschenrechtswidrigen Methoden politische Gegner aufzuspüren versuche, um sie dann weiterzuverfolgen, dienten solche Maßnahmen der Aussonderung und damit der Ausgrenzung der politischen Gegner. Zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof auch die Verallgemeinerungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage verneint. Das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, daß eine menschenrechtswidrige Behandlung, die "lediglich" dazu diene herauszufinden, ob der Mißhandelte wirklich politischer Gegner sei oder nicht, noch keine politische Verfolgung sei. Dieser Rechtssatz sei jedoch mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vereinbar.

III.

Das Ministerium für Justiz, Bundes - und Europaangelegenheiten Baden - Württemberg und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge haben von einer Stellungnahme abgesehen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.

I.

1.

a)         Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts drohten dem Beschwerdeführer bei seiner Ausreise Verhöre und Verhaftungen, die der Klärung der Frage dienen sollten, ob er der als staatsfeindlich beurteilten Moslembruderschaft zugehöre. Zwar bemerkt das Gericht, es sei offen, welchem Zweck die Vorladung durch den Geheimdienst gedient habe. Es ist aber zugunsten des Beschwerdeführers von der von ihm für sich in Anspruch genommenen Möglichkeit ausgegangen, dem Geheimdienst seien seine Kontakte zu Moslembrüdern bekannt geworden. Damit wären die dem Beschwerdeführer drohenden Maßnahmen zumindest in ihrer anfänglichen Zielrichtung eindeutig vorgegeben, zumal das Verwaltungsgericht davon ausgeht, daß Mitgliedern der Moslembruderschaft die Todesstrafe droht. Mit der hiermit auf der Hand liegenden Zielrichtung der Verhöre und deren Begleiterscheinungen vereinbart sich nicht die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs im angegriffenen Beschluß, das Verwaltungsgericht sei vom Fehlen jeglicher Zielrichtung ausgegangen ("Verdacht, wohin auch immer").

b)         Die dem Beschwerdeführer drohenden Maßnahmen hätten nach den Feststellungen des Gerichts auch mit rechts - staats-  oder menschenrechtswidrigen Beleiterscheinungen verbunden sein können. Zwar gehen die Entscheidungsgründe, mit denen die Asylberechtigung des Beschwerdeführers verneint wird, auf die Intensität und die weiteren Umstände der Verhöre und Verhaftungen nicht ein. In den den stattgebenden Teil der Klage betreffenden Gründen seines Urteils führt das Gericht aber aus, daß jeder syrische Staatsbürger, der sich "irgendwie verdächtig" mache, Mißachtung seiner Rechte als Festgenommener durch die Sicherheitskräfte sowie langandauernde Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren und ohne Unterrichtung der Angehörigen zu gewärtigen habe.

2.         Bei diesen Feststellungen durfte dem Beschwerdeführer die Asylberechtigung jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung versagt werden.

Das angegriffene Urteil unterläßt in seinen Gründen eine genaue Festlegung, weshalb der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt. Daß die von ihm besorgten Gefahren sich als gezielte staatliche Maßnahmen (vgl. BVerfGE 80, 315 <334 f. >)darstellen, die nach den vorstehenden Gründen auch von asylbegründender Intensität (vgl. BVerfGE, a.a.O. <335>) wären, hat das Verwaltungsgericht nicht bezweifelt; eine Verneinung dieser Merkmale wäre auch nicht begründbar. Aus der Formulierung, es liege "allein" in den Verhören und Verhaftungen zur Untersuchung seiner Mitgliedschaft keine politisch "motivierte" Verfolgung des Beschwerdeführers, ist erkennbar, daß das Verwaltungsgericht sinngemäß der Überzeugung war, die Maßnahmen sollten ihn nicht in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen (vgl. BVerfGE, a.a.0.). Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. lediglich BVerwGE 72, 269 <274 f.> m.w.N.), die seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143 <157, 166 f.>) überholt ist, war eine Verfolgung dann politisch, wenn sie nach ihrer Motivation auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielte. Das Verwaltungsgericht hat mithin verneinen wollen, daß die Maßnahmen den Beschwerdeführer "wegen" eines asylerheblichen Merkmals treffen würden (mangelnde Gerichtetheit der Maßnahme; vgl. BVerfGE 80, 315 <335>; 81, 142 <151>). So ist es auch sowohl vom Verwaltungsgerichtshof als auch vom Beschwerdeführer selbst verstanden worden.

Dabei setzt das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen das Asylgrundrecht offenbar voraus, daß der politisch Verfolgte entweder tatsächlich oder doch zumindest nach der Überzeugung des verfolgenden Staates Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sein müsse. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung kann für eine Auffassung dieses Inhalts nicht herangezogen werden. In der Entscheidung vom 10. Juli 1989 hat das Bundesverfassungsgericht asylerhebliche Maßnahmen sowohl gegenüber auf der Gegenseite (eines Bürgerkriegs) stehenden als auch ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen für denkbar gehalten (BVerfGE 80, 315 <340>). Im Beschluß vom 20. Dezember 1989 ist es als gleichermaßen ausreichend beurteilt worden, daß die Folter wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese eingesetzt wird (BVerfGE 81, 142 <151>). Daraus folgt ohne weiteres, daß bei einem vom Verfolger gehegten Verdacht der Trägerschaft von asylerheblichen Merkmalen die zur Aufklärung dieses Verdachts ein gesetzten Mittel nicht als asylrechtlich unbeachtlich qualifziert werden dürfen, wie es das Verwaltungsgericht im Ergebnis getan hat.

II.

Da keine offensichtlichen Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 <344>), ist das angegriffene Urteil gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweispn. Durch die Aufhebung und Zurückverweisung wird der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Berufung gegenstandslos.

III.

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Mit dieser Entscheidung entfällt ein etwa zuvor vorhandenes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Hinblick auf den gestellten Prozeßkostenhilfeantrag.

Böckenförde

Kruis

Franßen

 

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